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Reicht nicht aus: Pflichtinformationen im Internet per Mouseover darstellen
Nicht zuletzt, um Angebote transparenter zu halten, nutzen viele Internetanbieter die sog. Mouseover-Funktion. Nur dann, wenn der Mauszeiger über einem Bild oder einen Text schwebt, wird eine weitergehende Information angezeigt.
Dies ist beispielsweise in der Artikelübersicht im Rahmen eines eBay-Shops die gesamte Artikelüberschrift.
Wann die Nutzung einer Mouseover-Information problematisch ist
Wie bei eBay ausführlich auf die Artikelüberschrift mittels eines Mouseovers hinzuweisen, ist in der Regel rechtlich unproblematisch. Problematisch wird es jedoch dann, wenn der Verbraucher erst nach Nutzung des Mouseovers über wichtige gesetzlich vorgeschriebene Informationen konkret informiert wird. Hierzu gehören bspw. Versandkosten. So hatte das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2014, Az: 315 O 150/14) entschieden, dass eine Versandkosteninformation bei Google Shopping mittels eines Mouseovers nicht ausreicht.
Dies ist nicht die einzige Rechtsprechung, die einen Mouseover als nicht ausreichend ansieht.
So hatte das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2011, Az: 6 W 111/10) entschieden:
“Die Verlinkung des Slogans über einen sog. Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Website den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Website bewegt … Es ist daher keineswegs sichergestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.”
Nach Ansicht des Landgerichtes Bochum (LG Bochum, Beschluss vom 19.06.2013, Az: I-13 O 69/13) reicht bspw. eine Grundpreisangabe, die erst nach einem Mouseover zu erkennen ist, nicht aus. Hintergrund des Falls war, dass eine Grundpreisangabe in der Galerieansicht bei eBay nicht sofort erkennbar war, da sie sich am Ende der Artikelüberschrift befand. Erst bei einem Mouseover (für eBay als Beispiel siehe oben) war die gesamte Artikelüberschrift und damit auch der Grundpreis zu erkennen.
Mouseover bei Smartphones
Hinzukommt, dass es bei Smartphones, mit denen viele Verbraucher heutzutage ins Internet gehen, gar keinen “Mauszeiger” mehr gibt. Hier ist es schon technisch kaum möglich, dass der Verbraucher eine Mouseover-Funktion überhaupt nutzen kann. Hinzukommt, dass es offensichtlich möglich ist, Mouseover-Effekte durch das Abschalten von Java-Skript zu vermeiden.
Zusammenfassend sollten Internethändler wichtige fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen somit nicht hinter Mouseover-Effekten verstecken.
Stand: 24.07.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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