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Desinfektionsmittel können Arzneimittel sein: Hinweis nach Heilmittelwerbegesetz notwendig
Bei der Bewerbung von Arzneimitteln muss gem.§ 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) in der Werbung folgender Text angegeben werden:
“Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.”
Diese Information muss gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt angegeben werden. Fehlt die Information, ist dies wettbewerbswidrig und es droht eine Abmahnung
Die Vorschrift findet Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittel sind gem. § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bestimmt sind.
Arzneimittel sind jedoch nicht nur auf erstem Blick Medikamente, sondern auch Desinfektionsmittel, die bspw. zur Handdesinfektion dienen. Hiervon wird man Putzmittel zu unterscheiden haben, die auch eine desinfizierende Wirkung haben. In diesem Zusammenhang kann man dann daran denken, dass es sich hier um Biozide handelt, bei denen wiederrum gesonderte Warnhinweise notwendig sind.
Anbieter von Reinigungsmitteln, die auch Desinfektionsmittel zur Handdesinfektion bzw. Reinigung anbieten, sollten somit darauf achten, die entsprechende Pflichtinformation nach Heilmittelwerbegesetz und die Werbung und das Angebot mit aufzunehmen. Dies wird häufig übersehen. Das wiederum nutzen Abmahner aus.
Wie können Sie erkennen, ob es sich bei einem Desinfektionsmittel um ein Arzneimittel handelt?
Arzneimittel unterliegen einer Vielzahl von Informationspflichten im Rahmen der beigefügten Produktinformation. Der Inhalt der Packungsbeilage ergibt sich aus § 11 Arzneimittelgesetz. Gibt es somit auf den Produktinformationen zu Gegenanzeigen, Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder Warnhinweise oder Nebenwirkungen, spricht vieles dafür, dass es sich im Rechtssinne um ein Arzneimittel handelt. Auch die Verwendung des Wortes “Dosierung” ist ein eindeutiges Zeichen für ein Arzneimittel. Gleiches gilt auch für den Hinweis, dass das Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahrt werden soll.
Beim Angebot derartiger Produkte ist somit eine entsprechende Pflichtinformation zu Risiken und Nebenwirkungen notwendig.
Wie üblich ist eine fehlende Information wettbewerbswidrig. Abmahnungen zu diesem Thema sind uns bekannt. Insbesondere Anbieter bei Amazon sollten daruf achten ,ob und das die Artikelbeschreibung den Hinweis “Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.” enthält.
Stand: 04.09.2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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