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Fehlende deutsche Bedienungsanleitung ist wettbewerbswidrig (LG Dortmund)

Nicht bei jedem Produkt muss eine Bedienungsanleitung mitgeliefert werden. Bei Verbraucherprodukten gilt § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz:

„Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produktes bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnung nach § 8 keinerlei andere Regelungen vorgesehen sind.“

Eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache ist daher nur dann notwendig, wenn es um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit geht.

An einer deutschen Gebrauchsanleitung geht kein Weg vorbei, wie eine Entscheidung des Landgerichtes Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 26.01.2021, Az.: 25 O 192/20) zeigt.

Die Beklagte hatte ein Produkt angeboten, dass mit „Wiederherstellung des jugendlichen Glanzes der Haut“ etc. beworben wurde.

In der Artikelbeschreibung im Internet hieß es:

„Beschreibung nur in englischer Sprache verfügbar“

Eine englischsprachige Gebrauchsanleitung reicht, so das Gericht, jedoch nicht aus. Dies ergab sich für das Landgericht schon daraus, dass aus der englischsprachigen Gebrauchsanleitung zahlreiche Warn- und Sicherheitshinweise hervorgehen. Aus der englischsprachigen Anleitung ging aufgrund der verwendeten Symbole hervor, dass es bestimmte Gefahren gibt, die bei der Verwendung zu beachten sind. Die Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, dass und warum aus diesen in jeder Sprache zu verstehenden Symbolen nicht folge, dass bei der Verwendung bestimmte Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten sind.

Es war zudem Aufgabe der Beklagten, nachzuweisen, dass dem Produkt tatsächlich eine deutsche Gebrauchsanleitung beigefügt war. Allein der Hinweis in der Artikelbeschreibung (es ging wohl um Amazon), dass nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung beigefügt wird, spreche dafür, dass keine deutsche Gebrauchsanweisung vorliegt. Ausnahmevorschriften nach § 8 Produktsicherheitsgesetz gibt es nicht.

Der Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz wegen einer fehlenden deutschen Gebrauchsanweisung ist daher, so das Gericht, wettbewerbswidrig.

Fazit

Bei vielen Produkten muss eine deutsche Gebrauchsanweisung beigefügt werden. Der Hinweis in der Artikelbeschreibung, es würde keine deutsche sondern nur z. B. eine englische Gebrauchsanleitung geben, nützt dem Verkäufer nichts. Im Gegenteil: Durch diesen entsprechenden Hinweis wird eigentlich deutlich, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist. Der Verkäufer hat es sich quasi selbst ans Messer geliefert, in dem er in der Artikelbeschreibung darauf hinwies, es würde nur eine (nicht ausreichende) englische Bedienungsanleitung geben.

Gerade bei einem Eigenimport von Produkten sollten Händler darauf achten, dass soweit notwendig, auch eine deutsche Gebrauchsanleitung beiliegt.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz.

Stand: 27.04.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard