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BGH: Online-Händler haftet für falsche Produktinformation des Lieferanten oder Herstellers
Am Thema “Himalaya Salz” hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az: I ZR 86/13 “Himalaya Salz”) sich zur Frage geäußert, inwieweit Internethändler für Informationen ihres Lieferanten oder des Herstellers haften.
Worum ging es?
Der Sachverhalt ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt: Ein Online-Händler bot “Himalaya Salz” an. Auf der Verpackung befand sich der Hinweis “kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya”. In der Regel kommt das Salz jedoch nicht aus dem Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern aus der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab. Geklagt hat, und auch dies wissen wir aus unserer Beratungspraxis, der “Verein gegen Unwesen in Handel Gewerbe Köln e. V.”.
Fehlvorstellung über die geografische Herkunft
Ein “Himalaya Salz” muss auch direkt vom Himalaya stammen und nicht aus einer Region, bei dem der Himalaya vielleicht in Sichtweite ist. Der Online-Händler hatte letztlich die Beschreibung vom Lieferanten übernommen. Als geografische Herkunftsangabe handelte es sich letztlich um eine Markenrechtsverletzung (§ 127 Abs. 1 MarkenG).
Warum ist diese Entscheidung für den Internethandel wichtig?
Der Online-Händler hatte sich in diesem gerichtlichen Verfahren damit verteidigt, er hätte lediglich die Beschreibung des Lieferanten übernommen. Dies ließ der BGH nicht gelten. Auf die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt kommt es in diesen Fällen nicht an.
Händler hat ohne Wenn und Aber die inhaltliche Verantwortung für die in seinem Namen eingestellten Verkaufsangebote
Hier ist der BGH eindeutig:
“Die Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend schon daraus, dass sie als Online-Händlerin das in Rede stehende Himalaya Salz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote. Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens – hier ihrer Lieferantin – bedient hat, ändert an ihrer Täterschaft nichts.”
Mit anderen Worten: Wenn ein Internethändler, wie es häufig der Fall ist, Produktbeschreibungen oder Produktabbildungen vom Lieferanten oder Hersteller übernimmt, haftet er voll und ganz für die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussagen. Für Internethändler ist es natürlich schwierig zu erkennen, welche Produkte möglicherweise schon “von Hause aus” durch den Hersteller oder Lieferanten wettbewerbswidrig oder markenrechtswidrig gekennzeichnet sind. Aus der Haftung kommt der Händler jedoch nicht dadurch, dass er eine Produktbeschreibung des Lieferanten einfach übernimmt. Vielmehr muss er ohne Wenn und Aber dafür gerade stehen.
Wir empfehlen Internethändlern daher, den gesunden Menschenverstand walten zu lassen, wenn Produktbeschreibungen, die Sie von einem Content-Lieferanten, Ihrem Lieferanten oder Ihrem Hersteller erhalten, einen etwas sonderbaren oder unseriösen Eindruck machen. In der Praxis ist dies oftmals für den juristischen Laien kaum zu erkennen.
Durch die BGH-Entscheidung gibt es somit ein weiteres erhebliches Haftungsrisiko für Internethändler.
Stand: 25.05.2016
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
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