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Informationen an Verbraucher über nie erteilte Zustimmung zur Telefonwerbung ist wettbewerbswidrig (LG Berlin)

Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass für eine Werbung per Telefon, Email oder SMS in der Regel die Zustimmung eines Verbrauchers notwendig ist. Eine derartige Zustimmung des Verbrauchers ist durchaus werthaltig – eröffnet sie doch die Möglichkeit, mit dem Verbraucher über diese Wege in Kontakt zu treten.

Es sind nicht immer unbedingt die kleinen Unternehmen, die mit allen Mitteln versuchen, eine derartige Verbraucherzustimmung zu erreichen. Die Axel Springer AG hatte zahlreiche Abonnenten der WELT und des Hamburger Abendblatt´s angeschrieben und sich “für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, Email oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren.” bedankt. Mehrere Verbraucher hatten sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale Hamburg beschwert und versichert, sie hätten eine derartige Zustimmung nie erteilt.

Die Verbraucherzentrale Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass das Anschreiben eine Erschleichung der Zustimmung zur Werbung – bspw. per Telefon – darstellt und somit wettbewerbswidrig ist – eine Ansicht, die wir durchaus teilen. Nachdem auf Grund einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, hatte die Verbraucherzentrale Berlin, der ebenfalls Kundenbeschwerden vorlagen, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin erwirkt. Nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg hat die Axel Springer AG daraufhin auch die Abmahnung dieser Verbraucherzentrale anerkannt.

Dass es so nicht geht, versteht sich praktisch schon von selbst.

Inhalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Berlin (Beschluss vom 16.02.2011, Az.: 96 O 17/11) war es demzufolge auch das Verbot, Verbrauchern in Briefen die Zustimmung per Telefon, Email oder SMS zu bestätigen, wenn die Adressaten sich damit zuvor nicht einverstanden erklärt hatten, so wörtlich der Tenor.

Rechtlich gesehen ist eine derartige Bestätigung gegenüber dem Verbraucher, selbst für den Fall, dass dieser das Einverständnis erteilt hat, im Übrigen nicht notwendig. Der Sinn dieser Aktion des Springer Verlages erschließt sich uns daher nicht.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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