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Entwarnung: “Gefällt mir” Button von Facebook ist nicht wettbewerbswidrig (LG Berlin)
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Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11) hat die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.
Nachdem die Diskussion über datenschutzrechtliche Aspekte von sozialen Plugins der Plattform Facebook nicht abnimmt, war es nur eine Frage der Zeit, bis die datenschutzrechtlichen Aspekte auch einmal wettbewerbsrechtlich auf den Prüfstand gestellt werden würden.
Im Falle des Erfolges wäre dies ein wunderbares Massenabmahnungsthema. Dem hat das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11) jedoch nach dem Motto “Wehret den Anfängen” erst einmal einen Riegel vorgeschoben.
Der Fall
Der Abgemahnte hat eine Internetseite auf der er den “Gefällt mir” Button der Plattform Facebook installiert hatte.
Zur Funktion des Buttons heißt es in dem Beschluss:
Dieser Button setzt die Installation eines iframes von Facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten Facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an Facebook übertragen werden, auch wenn der Button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von den nicht eingeloggten Facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von Facebook übertragen werden, ist unklar.
Eine ergänzende Information oder überhaupt eine Information über die Datenerhebung auf Grund des “Gefällt mir” Buttons von Facebook gab es ganz offensichtlich nicht.
Wettbewerbsrechtlich gefordert worden war, den Facebook “Gefällt mir” auf der Seite zu verwenden, wenn der Seitenbetreiber dabei die Besucher der Seite nicht zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook informiert. Abgesehen davon, dass dieser Antrag schon etwas unklar ist, hat das Gericht den Antrag aus unbegründet abgewiesen.
Datenschutzrechtlich geht es nach Ansicht des Landgerichtes Berlin um § 13 TMG. Die entsprechenden Informationspflichten wären sehr umfangreich, wie sich aus dem Wortlaut von § 13 TMG ergibt:
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1.der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4.der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt werden können und
6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
Vermutlicher Weise ist es so, dass diese Verpflichtung nur durch eine sogenannte Vorschaltseite realisiert werden kann, bei der der Nutzer, bevor er die eigentliche Internetseite sieht, erst einmal die Datenschutzerklärung akzeptiert, bevor er dann in den Genuss des Facebook Plugins kommt.
Verstoß gegen das TMG nicht wettbewerbswidrig
Abgesehen davon, dass dies datenschutzrechtlich nicht abschließend geklärt ist, ist nicht jeder Verstoß gegen eine Norm auch automatisch ein Wettbewerbsverstoß. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn § 13 TMG als Marktverhaltensvorschrift zu bewerten wäre.
Für alle Seitenbetreiber im Internet günstig ist die Ansicht des Landgerichtes, dass § 13 TMG gerade keine Marktverhaltensvorschrift ist. Im Kern, so das Landgericht dient die Vorschrift zum Datenschutz, wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. Bereits das OLG Hamburg hat im Jahr 2004 entschieden, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.
Doch damit nicht genug. Im Nebensatz wirft das Gericht auch die Frage auf, ob dieser Button überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Auf die konkreten datenschutzrechtlichen Aspekte und Probleme bei der Nutzung von Facebook Plugins ist das Gericht nicht eingegangen.
Die Entscheidung wird erst einmal den Druck aus der juristischen Diskussion über die datenschutzrechtlichen Aspekte von Facebook Plugins nehmen. Internethändler können sich zudem erst einmal relativ beruhigt zurücklehnen. Unabhängig davon ist zu empfehlen, entsprechende Hinweise auf datenschutzrechtliche Aspekte bei der Verwendung von Facebook Plugins rein vorsorglich mit aufzunehmen, wenn diese Plugins genutzt werden.
Stand: 06.05.2011
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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