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Vorsicht Abmahnung: Kfz-Hersteller pochen auf den Geschmacksmusterschutz bei Ersatzteilen
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Nach Angaben der EU-Kommission erwirtschaftet die Kfz-Branche fast 40 % ihres Gewinns mit Ersatzteilen. Da verwundert es nicht, dass die Kfz-Hersteller von diesem Kuchen gern ein Stück abhaben möchten. In der Praxis passiert dies dadurch, dass bei “sichtbaren” Kfz-Teilen, wie Motorhauben, Stoßstangen, Kotflügeln, Scheinwerfern, Kühlergrills etc., ein Geschmacksmuster angemeldet wird.
Ein Geschmacksmusterschutz ist grundsätzlich möglich, wenn eine Neuheit und eine Eigenart gegeben sind. Dies ist bei hoch komplexen modernen Fahrzeugteilen in der Regel unproblematisch der Fall. Wenn man sich allein einmal ansieht, wie hoch komplex ein Autoscheinwerfer heutzutage ist, wird dies deutlich.
Kfz-Hersteller schützen ihre Rechte
Ein Blick in das deutsche Register für Geschmacksmuster offenbart, wie umfangreich deutsche Autohersteller Geschmacksmuster schützen. Wenn Sie unter diesem Link unter dem Punkt “Inhaber:” bspw. “daimler ag” eingeben, erhalten Sie als erstes eine Information, dass die Anzahl der Suchergebnisse zu hoch ist. Klickt man auf “500 Treffer in der Trefferliste anzeigen lassen”, wird deutlich, was Fahrzeughersteller alles als Geschmacksmuster schützen. Gleiches gilt auch für die Suche nach dem Inhaber “Volkswagen”.
Es geht hierbei um sichtbare Elemente eines Kraftfahrzeuges. Das formgebundene Bauteil muss bei einem normalen Gebrauch sichtbar sein. Aus diesem Grund werden viele technische Bestandteile eines Kraftfahrzeuges, die nicht sichtbar sind, auch nicht als Geschmacksmuster geschützt bzw. angemeldet.
Ausnahme: Must-Fit-Klausel
“Must-Fit” kann man übersetzen in “Muss passen”. Ein Geschmacksmusterschutz ist ausgeschlossen, wenn das Muster selbst in seiner genauen Form und seinen genauen Abbildungen vorhanden sein muss, damit es mit anderen Erzeugnissen verbunden werden kann. Eine Monopolisierung von insbesondere Standardprodukten, sollte dadurch vermieden werden. Die Gestaltungsfreiheit ist in diesen Fällen faktisch eigentlich nicht gegeben, da anderenfalls das Produkt ja nicht passen würde. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 3 Geschmacksmustergesetz.
§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz
(1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind
(…)
(2) Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit anderen Erzeugnissen mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.
Im Bereich Kfz-Ersatzteile macht diese Klausel jedoch nicht ernsthaft Sinn, hat jedoch zur Folge, dass es zwar theoretisch möglich ist, einen anderen Scheinwerfer in ein Fahrzeug einzubauen, der nicht dem geschützten Design entspricht. Gewünscht wird dieser Umstand von Autobesitzern jedoch nicht sein.
Kfz-Hersteller mahnen wegen Geschmacksmusterverletzung ab
Aus der aktuellen Beratungspraxis ist uns bekannt, dass ein großer deutscher Kfz-Hersteller aktuell die Vertreiber von Kfz-Ersatzteilen abmahnt. Es geht hierbei u. a. um Scheinwerfer, Heckleuchten und Kühlergrills. Für diese Produkte besteht ein eingetragenes Geschmacksmuster.
Diese Abmahnungen, es handelt sich wohl nicht um einen Einzelfall, kommen für die Kfz-Ersatzteil-Szene überraschend.
Das aktuelle Geschmacksmustergesetz ist am 2004 novelliert worden . Das Bundesjustizministerium hatte dazu damals mitgeteilt:
“Den Schutz sichtbarer Ersatzteile hat die EU bislang noch nicht harmonisiert. Bis zu einer europaweit einheitlichen Regelung behält der Gesetzentwurf deshalb die bestehenden Rechtsvorschriften bei. Danach sind Ersatzteile, wie Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger, als Geschmacksmuster geschützt, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen.
Neben den Automobilherstellern hat sich in der Vergangenheit ein freier Ersatzteilmarkt etabliert. Daran soll sich künftig nichts ändern. Die Automobilhersteller haben ausdrücklich erklärt, den freien Markt künftig nicht durch unangemessene Inanspruchnahme von Schutzrechten zu beeinträchtigen. Diese Zusage ist Grundlage für die Beibehaltung der bestehenden Rechtslage. Diese garantiert ein auskömmliches Nebeneinander der Marktteilnehmer. Nutznießer dieses Preiswettbewerbs ist der Verbraucher.”
Formell gesehen ist das Angebot vieler Kfz-Ersatzteile von Drittherstellern eine Verletzung bestehender Geschmacksmusterrechte. Weshalb offensichtlich ein Fahrzeughersteller es nunmehr für nötig erachtet, die Zusage aus dem Jahr 2004 aufzukündigen und aus seinen Schutzrechten Unterlassungsansprüche herleitet, ist uns nicht bekannt.
EU-Kommission diskutiert über Reparaturklausel
Auf EU-Ebene wird schon seit Längerem über eine sogenannte Reparaturklausel diskutiert, die es Drittherstellern ermöglichen würde, unabhängig vom Designschutz der Autohersteller Ersatzteile anzubieten. Aktuell scheitert es wohl am Widerstand von Frankreich und Deutschland, dass ein europaweit einheitlicher Designschutz mit Reparaturklausel eingeführt wird. Faktisch geht es um viel Geld. Nach Mitteilung des ADAC können Autofahrer bis zu 70 % bei sichtbaren Ersatzteilen einsparen, wenn sie diese tatsächlich im freien Handel und nicht ausschließlich über den Hersteller beziehen müssen. Die Ersparnisse sind erheblich lt. ADAC: Eine Windschutzscheibe für 290,00 Euro statt für 456,00 Euro, ein Scheinwerfer für 217,00 Euro statt 362,00 Euro oder ein Kotflügel für 138,00 Euro statt für 178,00 Euro.
Rechtslage ist noch eindeutig zugunsten der Autohersteller
Solange auf EU-Ebene eine Reparaturklausel – aus welchen Gründen auch immer – nicht eingeführt wird, haben deutsche Autohersteller das Recht, aus Geschmacksmustern gegen die Hersteller von sichtbaren Kfz-Ersatzteilen vorzugehen.
Dies wird aktuell auch abgemahnt. Eine derartige Abmahnung ist weitreichend und vor allen Dingen teuer, da es sich um bekannte deutsche Hersteller handelt.
Eine derartige Abmahnung ist für ein Anbieter von Kfz-Ersatzteilen im Internet auch weitreichend. Viele arbeiten mit Produktinformationen, die sie von Dritten über Datenbanken erhalten. Es ist oftmals nicht einfach, bestimmte Ersatzteile auszusortieren.
Wir beraten Sie.
Stand: 02.10.2013
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/dc233e3f6dac45eeb448e3ee3c2e5923