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Wichtiger Unterschied, wer hier genau abmahnt: Abmahnung wegen unerlaubter Email-Werbung und Spam-Mails
Grundsätzlich ist der Versand von Email-Werbung nur dann zulässig, wenn der Empfänger vorher sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung auch die sogenannte Double-Opt-In-Lösung entwickelt, dies hat zur Folge, dass noch nicht allein durch Anmeldung in einem Newsletter-Verteiler Mails versandt werden, sondern der Anmelder diese Anmeldung noch einmal bestätigen muss.
Immer wieder werden uns in unserer Beratungspraxis Abmahnungen vorgelegt, die sich auf angeblich unzulässige Email-Werbung beziehen. Je nachdem, wer abmahnt, gibt es jedoch erhebliche Unterschiede:
Abmahnung durch einen einzelnen Empfänger einer Werbemail
In diesen Fällen erfolgt die Abmahnung eines Inhabers eines Email-Accounts, der sich durch eine Email-Werbung, für die kein vorheriges Einverständnis vorliegt, belästigt fühlt. Die Anspruchsgrundlage ist hier §$ 823, 1004 BGB. Auch derartige Abmahnungen können berechtigt sein, auch bei derartigen Abmahnungen kann eine Unterlassungserklärung gefordert werden, auch bei derartigen Abmahnungen können Abmahnkosten verlangt werden.
Die Anspruchsgrundlage für die Unterlassung liegt jedoch nicht im Wettbewerbsrecht, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Folge ist, dass lediglich der Abmahner höchstpersönlich eine Unterlassung fordern kann. Dies wird nach unserer Erfahrung in der Abmahnung oftmals nicht sauber getrennt, so dass zum Teil derartigen Abmahnungen eine Unterlassungserklärung beigefügt wird, in der sich der Abgemahnte generell verpflichten soll, unter bestimmten Umständen keine Emails zu versenden. Dies wäre natürlich zu weitgehend. Auf der anderen Seite kann es zu wenig sein, die Unterlassungserklärung nur auf eine bestimmte Email-Adresse zu beziehen.
Abmahnungen durch einen Wettbewerber oder einen Abmahnverein
Ganz anders sieht die Rechtslage bei einer Abmahnung durch einen Wettbewerber aus (d. h. ein Unternehmen, das gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet) oder einen Abmahnverein. Dies kann bspw. die Wettbewerbszentrale sein oder ein Verbraucherschutzverein. In diesen Fällen liegt die Anspruchsgrundlage nicht im BGB, sondern im UWG, d. h. im Wettbewerbsrecht. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist die Versendung von Email-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig.
Der Unterlassungsanspruch ist hier ein sehr viel weitgehender. Er bezieht sich, anders als bei der Abmahnung eines konkreten Empfängers, auf etwas Grundsätzliches. Es geht nämlich grundsätzlich darum, dass der Abgemahnte es grundsätzlich zu unterlassen hat, Email-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers zu versenden. Es versteht sich gerade bei größeren Email-Verteilern von selbst, dass dies extrem weitreichend ist. Auf der anderen Seite reicht in diesem Fall eine Unterlassungserklärung bezogen auf eine bestimmte Email-Adresse nicht aus.
Gerade bei einer Abmahnung wegen unverlangter Email-Werbung im Wettbewerbsrecht sollten Abgemahnte sehr vorsichtig sein, was die Frage angeht, ob es Sinn macht, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder nicht. Wie immer gilt auch hier, dass die Frage, ob eine Unterlassungserklärung überhaupt eingehalten werden kann, sehr sorgfältig geprüft werden sollte.
Vertragsstrafen sind nach unserer Erfahrung in diesem Bereich nicht selten.
Wir beraten Sie.
Stand: 14.11.2014
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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