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BGH: Vertrieb von Produkten, die gegen die Elektrostoffverordnung verstoßen, ist wettbewerbswidrig

Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten-ElektroStoffV) regelt Grenzwerte beim Angebot einer Vielzahl von elektrischen und elektronischen Produkten.

Hierzu gehören u. a. gem. § 1 ElektroStoffV Haushaltsgroß- und -kleingeräte, Beleuchtungskörper, Werkzeuge, Spielzeuge, medizinische Geräte, etc.

§ 3 ElektroStoffV regelt die Voraussetzung für das Inverkehrbringen, insbesondere bspw. die Grenzwerte von Blei, Quecksilber sowie weiteren Stoffen.

Gem. § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf ein Hersteller nur Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr bringen, die die gesetzlichen Anforderungen nach ElektroStoffV erfüllen.

BGH: Verstoß gegen die ElektroStoffV ist wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.09.2016, Az: I ZR 234/15) hat aktuell entschieden, dass ein Verstoß gegen die ElektroStoffV wettbewerbswidrig ist. Konkret ging es um das Angebot von Energiesparlampen mit einem zu hohen Quecksilbergehalt.

Rechtlich ist der Fall insofern interessant, dass es um die Frage ging, ob ein Verstoß gegen das Elektrogesetz (ElektroG) i. V. m. der ElektroStoffV überhaupt wettbewerbsrechtliche Relevanz hat. Dies hat der BGH bejaht. Die im ElektroG und in der ElektroStoffV enthaltenen Verbote, stellen nach Ansicht des BGH Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. “Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Fall ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus”, so der BGH. Ferner würde bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vorliegen, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.

Weitereichende Folgen

In Anspruch genommen war ein Vertreiber von Energiesparlampen. Wir interpretieren das Urteil so, dass jeder Anbieter von Elektro- und Elektronikprodukten wettbewerbsrechtlich haftet, wenn die Produkte die Anforderungen nach ElektroStoffV nicht erfüllen. Eine Überprüfungspflicht des Verkäufers sehen wir zwar an dieser Stelle nicht, auf der anderen Seite bleibt dem Verkäufer nichts Anderes übrig, als sich darauf zu verlassen, dass der Hersteller die Grenzwerte auch einhält.

Eine Abmahnung in diesem Bereich wird eher selten sein, da es zunächst Sache des Abmahners ist, einen Verstoß gegen die Grenzwerte nachzuweisen.

Stand: 22.09.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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