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Versto� gegen die Registrierungspflicht nach Elektrogesetz ist wettbewerbswidrig (OLG D�sseldorf) � � Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort! Seit dem 24.11.2005 m�ssen Hersteller, Importeure und gegebenenfalls Wiederverk�ufer im Rahmen des Gesetzes �ber das Inverkehrbringen, die R�cknahme und die umweltvertr�gliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikger�ten (ElektroG) bei der Stiftung EAR registriert sein. Seit dem 24.03.2006 sind zus�tzlich alle erfassten Ger�te zu kennzeichnen. Des Weiteren m�ssen seit 2006 angemeldete Unternehmen regelm��ig die R�cknahme und Entsorgung bzw. Wiederverwendung der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikger�ten nachweisen im Rahmen eines sogenannten Monitorings. � Die Nichtregistrierung oder Verst��e gegen das Elektrogesetz werden mit Bu�geldern bis zu 50.000,00 Euro oder einem Vertriebsverbot geahndet. Dar�ber hinaus bestand schon immer die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. � Ob ein Versto� gegen das Elektrogesetz auch mit Mitteln des Wettbewerbsrechtes angegriffen werden kann, war bisher eher ungekl�rt. In Frage kommt ein wettbewerbsrechtlicher Versto� gem�� � 4 Nr. 11 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch). In der Regel k�nnen jedoch nur Verst��e geltend gemacht werden, die im Interesse der Marktteilnehmer (Wettbewerber) daf�r gedacht sind, das Marktverhalten zu regeln. Man k�nnte somit daran denken, dass eine Registrierung, die in erster Linie einen umweltpolitischen Charakter hat, wettbewerbsrechtlich nicht relevant sein k�nnte. � Durch eine Entscheidung des OLG D�sseldorf vom 19.04.2007, Aktenzeichen: I-20 W 18/07 ist nunmehr gekl�rt, dass bei einem Versto� gegen die Registrierungspflicht nach � 6 Abs. 2 ElektroG auch ein Wettbewerbsversto� vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin erst am 12.03.2006 einen entsprechenden Registrierungsantrag gestellt. Abwicklungsprobleme im Jahr 2005 auf Grund der Vielzahl der Antr�ge spielten vorliegend keine Rolle mehr, da die Registrierungsstelle wohl zeitweilig mit sehr langen Bearbeitungszeiten zu k�mpfen hatte. � Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes stellt � 6 Abs. 2 ElektroG eine gesetzliche Vorschrift dar, die im Sinne des UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies gilt nach Ansicht des OLG schon bereits deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung f�r den Vertrieb von Elektroger�ten ist. Gem�� � 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG d�rfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektroger�te erst gar nicht in den Verkehr bringen. Neben dieser Tatsache haben rechtstreue Wettbewerber zudem weitere Kosten f�r die Registrierung, die sich derjenige erspart, der sich nicht der Registrierung unterwirft. � Dieses ist f�r den Abmahner insofern gut zu erkennen, da alle nach dem 14.08.2005 in Verkehr gebrachten Ger�te nach dem 25.03.2006 so gekennzeichnet werden m�ssen, dass eindeutig zu erkennen ist, welcher Hersteller das Ger�t in den Verkehr gebracht hat. Dabei ist unter anderem auch das Symbol des durchgestrichenen M�lleimers anzubringen. � Eine Verpflichtung auf diese Informationen auch im Rahmen eines Internetauftrittes hinzuweisen, gibt es jedoch nicht. � Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock � � |