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Einstellen von mehr als drei identischen Artikeln bei eBay ist nicht wettbewerbswidrig (OLG Hamm)
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Für eBay-Händler gibt es seit dem 25.09.2008 den “Grundsatz vom Einstellen von mehreren identischen Artikeln“. Der Grundsatz lautet:
“Es ist verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als drei Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Ein Artikel im Anzeigenformat darf im selben Zeitraum nur einmal in einer Unterkategorie eingestellt werden.”
Des Weiteren definiert eBay, was eBay unter identischen Artikeln versteht. Bei einem Verstoß gegen den eBay-Grundsatz droht eBay eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen an:
– Löschen von aktiven und bereits beendeten Angeboten und Suchanzeigen
– Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (d. h. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
– vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
– Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
– Verlust des Powerseller-Status
Sinn und Zweck dieses eBay-Grundsatzes ist es, die Anzahl identischer Angebote zu begrenzen, um Käufern die Suche nach passenden Angeboten zu ermöglichen, so eBay. Dies ist auch durchaus verständlich, da es natürlich abschreckend ist, wenn auf einer Suchergebnis-Seite von eBay 25 Mal das identische Angebot auftaucht und der Interessent erst einmal sich weiter durch die Suche klicken muss, um ggf. zu einem anderen Angebot eines ähnlichen Artikels zu kommen.
Verstoß gegen eBay-Grundsatz “Verbot von mehr als drei identischen Angeboten” auch wettbewerbswidrig?
Faktisch gesehen versteht es sich von selbst, dass ein Anbieter, der diesen Grundsatz nicht beachtet und die eBay-Suche durch eine Vielzahl von identischen Angeboten “spamt”, ein Wettbewerbsvorteil erhält, da rechtstreue Anbieter diese “Werbemöglichkeit” im Suchergebnis-Listing bei eBay nicht nutzen können und zudem unter Umständen sehr viel weiter hinten in der Ergebnis-Liste auftauchen. Anders als bei kleinlichen Fehlern in der Widerrufsbelehrung kann dies somit für den eBay-Händler, der sich an diesen Grundsatz nicht hält, durchaus mit einem echten finanziellen Vorteil verbunden sein. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch anders, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 21.2.2010, Az. I-4 O 142/10) zeigt.
Dort ging es um die Frage, ob ein Verstoß gegen den eBay-Grundsatz wettbewerbswidrig ist. Der Abgemahnte hatte mehrfach 6 bzw. einmal 12 identische Angebote bei eBay eingestellt.
Verstoß gegen eBay-Grundsatz ist kein Wettbewerbsverstoß
Das OLG Hamm hat angenommen, dass ein Verstoß gegen den eBay-Grundsatz hinsichtlich des Einstellens von mehr als drei identischen Angeboten nicht wettbewerbswidrig ist. § 4 Nr. 11 UWG (auch Vorsprung durch Rechtsbruch) käme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach Ansicht des OLG Hamm gelten die eBay-Grundsätze auf vertraglicher Grundlage zwischen dem Betreiber (eBay) und den dortigen Anbietern. Derartige Verträge seien keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
Es blieb nur noch § 3 Abs. 1 UWG als Auffangnorm. Auch hier ist das OLG eindeutig:
“Mangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. Dies gilt auch bei einem hier vorliegenden Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot, obwohl der Widerbeklagte als Verletzter ohne Weiteres in den Wettbewerb auf der Auktionsplattform eBay eingreifen mag, wie die Widerklägerin ausführlich vorträgt. Es konterkariert jedenfalls das, was eBay für die Übersichtlichkeit der Angebote auf ihrer Plattform geregelt hat. Werbeverbote oder Beschränkungen von Angeboten regeln zwar das Marktverhalten der Vertragsparteien, es bleibt aber immer noch dabei, dass nur der Kreis der Vertragspartner betroffen ist. Der Vertragspartner eBay kann die vertraglich vereinbarten Sanktionen treffen, um einem solchen Verhalten Einhalt zu gebieten. Die Vertragspartner können auch nicht den gesamten Markt in einer Weise regeln, wie der Gesetz- oder Verordnungsgeber (…). Auch der von § 3 Abs. 1 UWG umfasste ungeschriebene Unlauterbarkeitstatbestand der allgemeinen Marktbehinderung scheidet hier aus. Es liegt kein so bedenkliches Verhalten vor, dass dadurch oder im Zusammenhang mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet wird, dass der Wettbewerb hinsichtlich der hier angebotenen Waren in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird und dadurch Mitbewerber ganz vom Markt verdrängt werden können. Das würde selbst dann nicht gelten, wenn der Widerbeklagte nicht nur wiederholt sondern auch systematisch gehandelt hat, auch wenn ein solches Verhalten nicht zum Gegenstand des Antrages gemacht worden ist. Allein die Tatsache, dass der Widerbeklagte in der Suchliste erheblich öfter mit seinen zeitgleichen Produkten auftaucht als die Konkurrenz, wirkt sich für andere Anbieter bei eBay nicht derart bedrohlich aus. Es ist nicht einmal sicher, ob die Verbraucher öfter beim Widerbeklagten kaufen, nur weil immer wieder die gleichen Angebote auftauchen. Es droht eher, dass die Übersicht verloren geht. Wenn das aber zu sehr droht, kann eBay eingreifen.”
Auch ein sogenannter Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Nr. 10 UWG wurde durch das OLG abgelehnt.
Problematische Entscheidung
Wir halten diese Entscheidung für durchaus problematisch. Mit etwas guten Willen hätte man durchaus annehmen können, dass ein derartiges Handeln wettbewerbswidrig ist, zumindest nach § 3 Abs. 1 UWG. Das Derjenige, der gegen den eBay-Grundsatz verstößt, auch faktisch hierdurch einen Vorteil hat, dürfte auf der Hand liegen, gerade im Vergleich zu den “rechtstreuen” eBay-Händlern, die sich an den eBay-Grundsatz halten. Der Umstand, dass nach unserer Kenntnis eBay bei einem Verstoß gegen den Grundsatz nicht eingreift (entsprechendes ist uns jedenfalls nicht bekannt), kommt erschwerend hinzu.
Die Begründung des Urteils einmal weitergeführt könnte man durchaus annehmen, dass es zulässig ist, den Käufern die eBay-Gebühren aufzuerlegen oder PayPal oder andere Zahlungsgebühren extra in Rechnung zu stellen. Auf diese Idee kommt jedoch kaum ein eBay-Händler, wobei die entsprechende Rechtsprechung zu den eBay-Gebühren als Werbung mit Selbstverständlichkeiten eingeordnet wurde, da die Urteil sich darauf bezogen, dass hervorgehoben mit “eBay-Gebühren tragen wir.” geworben wurde.
Solange eBay nicht dafür Sorge trägt, dass der Grundsatz zum Einstellen von mehr als drei identischen Artikeln auch von eBay selbst kontrolliert und sanktioniert wird, droht somit ein erheblicher Wildwuchs bei eBay, unter dem letztlich nicht nur die einzelnen Händler sondern mangels Übersichtlichkeit der “zugespamten” Suchergebnis-Listen auch der Verbraucher leidet.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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