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Jetzt auch bei eBay – Empfehlen-Funktion in der Artikelansicht bei eBay per Email wird abgemahnt

Einleitung

Ein aktuelles Abmahnthema ist ein Empfehlen per Email-Funktion in verschiedenen Plattformen. Diese Funktion wird auch Tell a Friend genannt Der Kunde einer Verkaufsplattform wie eBay kann aus einer Artikelbeschreibung heraus per Email eine Produktempfehlung an Freunde senden. Der BGH hatte sich bereits 2013 zu der Tell-a-friend Funktion in Internetshops geäußert. Nicht nur Amazon hat eine entsprechende Empfehlen-Funktion in seinen Produktbeschreibungen, sondern auch eBay.

Nachdem der Fokus bisher bei Amazon lag, erfolgt jetzt die Abmahnung der Empfehlungs-Funktion auch bei eBay.

Begründet wird die Abmahnung damit, dass der Empfänger der Empfehlungs-Mail vor deren Erhalt nicht ausdrücklich in die Vornahme einer E-Mail-Werbung eingewilligt hat.

Abgemahnt wird jedoch nicht derjenige, der die Empfehlung versandt hat, sondern der eBay-Händler, in dessen eBay-Angebot eBay automatisch die Empfehlen-Funktion eingebaut hat.

Wie funktioniert die Empfehlen-per-Email-Funktion bei eBay?

In jeder Artikelbeschreibung bei eBay gibt es die Möglichkeit, den Artikel zu empfehlen. Dies kann über Facebook, Twitter oder Pinterest erfolgen.

Dies kann über Facebook, Twitter oder Pinterest erfolgen. Bei Anklicken des Briefumschlagssymbols gibt es anders als bei Amazon jedoch mehrere Möglichkeiten:

Zum einen kann das eBay-Mitglied die Empfehlung aus seinem eigenen Mail-Konto aus heraus senden, nämlich insbesondere Gmail, Hotmail, Yahoo wie aber auch Outlook.  Wird “andere” angeklickt und ist Outlook installiert, wird mit dem Betreff “Sieh dir an, was ich bei eBay gefunden habe!” ein Text verschickt, der vorformuliert ist mit

“Hallo! Dies habe ich bei eBay gefunden und dachte mir, dass würde dich interessieren. Jetzt ansehen!”

Es folgt dann die Artikelüberschrift sowie ein Link.

In diesen Fällen ist es somit ganz eindeutig das eBay-Mitglied selbst, das über seinen eigenen Email-Account die Mail verschickt.

Eine andere Alternative ist die Versandform “von Ihrem eBay-Konto aus versenden”.

Hierzu muss das eBay-Mitglied eingeloggt sein. Wie bei Amazon auch wird die Plattform, sei es Amazon  oder eBay lediglich als persönlicher Email-Server des angemeldeten Mitgliedes verwendet.

Auch hier erfolgt die Versendung der Mail im Namen des Mitgliedes und zwar unter Angabe von dessen Email-Adresse, mit der das Mitglied bei eBay gemeldet ist.

 

Abmahnung berechtigt?

Auch hier gilt, dass es nach unserer Auffassung einen erheblichen Unterschied macht, wer eine Empfehlungs-Mail tatsächlich versendet. Es ist weder die Plattform eBay im eigenen Namen noch der Händler, sondern das eBay-Mitglied im eigenen Namen.

Dies wird bei eBay noch sehr viel deutlicher als bei Amazon, da es bei eBay sogar die Möglichkeit gibt, den eigenen Email-Account zu verwenden. Ob die Versendung der Empfehlungs-Mail letztlich über den eigenen Email-Account bei Gmail erfolgt oder über den Email-Account des eBay-Mitglieds bei eBay kann nach unserer Auffassung eigentlich keinen Unterschied machen.

Besonders tückisch ist natürlich, dass ein eBay-Anbieter auf die Gestaltung der Angebotsseite überhaupt keinen Einfluss hat und, die aus unserer Sicht zweifelhafte Berechtigung einer derartigen Abmahnung zur Folge hätte, dass alle eBay-Angebote wettbewerbswidrig wären.

Sie wurden abgemahnt?

Wir beraten Sie.

Stand: 17.10.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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