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Wettbewerbswidrig? Artikelbeschreibung bei Amazon nochmal anlegen

In den “Richtlinien für Produktdetailseiten” regelt Amazon genau, wie neue Produktdetailseiten bei Amazon angelegt werden und welche Richtlinien und Einschränkungen dazu gelten.

So ist u. a. geregelt, dass es nicht erlaubt ist, eine neue Artikelbeschreibung bei Amazon anzulegen, wenn diese bereits im Amazon-Katalog vorhanden ist. Dies schließt nach den Angaben von Amazon auch amazon.ch, amazon.com, amazon.c.uk, amzaon.fr, amazon.it, amazon.es und amazon.co.jp, amazon.in und amazon.cn mit ein. Insbesondere heißt es in den Richtlinien für Produktdetailseiten “Es ist nicht erlaubt, eine Produktdetailseite für ein Produkt anzulegen, das bereits im Amazon.de-Katalog enthalten ist.”

Für einen Amazon-Händler kann es verschiedene Gründe haben, eine ASIN bei einem Produkt erneut anzulegen, obwohl es dieses Produkt im Amazon-Produktkatalog schon gibt.

Eine Motivation kann sein, dass ein Händler bei seiner “eigenen” ASIN mehr Kontrolle über die ASIN hat und insbesondere verhindern kann, dass Dritte diese ASIN verändern.  Die hat zur Folge, dass es eine Artikelbeschreibung bei Amazon doppelt oder dreifach gibt. Zum Teil wird auch von einer “doppelten ASIN” gesprochen, was so natürlich nicht stimmt.

Ist eine Dublette bei Amazon wettbewerbswidrig?

Im Netz wird über einen Hinweisbeschluss des OLG Hamm (OLG Hamm, Az: I-4 O 80/16) vom 20.10.2016 berichtet. Es geht in zweiter Instanz um die Frage, ob eine erneute Anlage einer Produktbeschreibung bei Amazon mit dann einer neuen ASIN wettbewerbswidrig ist oder nicht. Die I. Instanz, das Landgericht Bochum, hatte dies noch abgelehnt.

Das OLG Hamm sieht dies offensichtlich anders. Bei dem nachfolgend zitierten Beschluss handelt es sich nicht um ein Urteil, sondern nur um einen veröffentlichten Hinweisbeschluss im Rahmen eines Verfahren, wobei man davon ausgehen kann, dass ein Oberlandesgericht aller Voraussicht nach so entscheiden wird, wie es im Hinweisbeschluss angekündigt wird.

Irreführung

Im Hinweisbeschluss des OLG Hamm heißt es:

“Durch die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits über eine Artikeldetailseite auf der Internetplattform Amazon angebotenes Produkt hat die Beklagte bei den Betrachtern der neu angelegten Seite den unzutreffenden und damit auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG irreführenden Eindruck erweckt, sie sei die einzige Anbieterin für dieses Produkt. Die Mitglieder des Senats können als Teil der angesprochenen Verkehrskreise dessen Verständnis der streitgegenständlichen Artikeldetailseite selbst beurteilen. Die Nutzer der Internetplattform Amazon, zumindest aber ein nicht unerheblicher Teil dieser Nutzer gehen davon aus, dass Amazon für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite bereit hält und dementsprechend alle Anbieter dieses Produktes über die Artikeldetailseite aufzufinden sind.”

In dem Hinweisbeschluss geht es dann weiter:

“Die Irreführung ist auch geschäftlich relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne überhaupt nach (möglicherweise günstigeren) Angeboten anderer Anbieter zu suchen…”

Bisher nur ein Hinweisbeschluss

Aktuell ist der Hinweisbeschluss des OLG Hamm in dieser speziellen Konstellation nichts anderes als die Rechtsansicht eines Oberlandesgerichtes während eines laufenden Verfahrens. Erst wenn es auch wirklich eine rechtskräftige Entscheidung zu diesem Thema gibt, die über einen reinen Hinweisbeschluss hinausgeht, kann man von Vorgaben sprechen, an die Amazon-Händler sich besser halten sollten.

Wir sind gespannt, ob und wie das OLG Hamm entscheiden wird. So richtig überzeugend finden wir die Argumente des OLG jedenfalls nicht. Sollte das OLG so wie angekündigt entscheiden muss Amazon jedenfalls seinen Produktkatalog kräftig aufräumen. Andernfalls steigt die Gefahr einer Abmahnung für Amazon-Händler erheblich.

Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, wenn es Neuigkeiten zu diesem Verfahren gibt.

Stand: 02.11.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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