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Abmahnrisiko CD-Verkauf bei eBay
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Viele eBay-Nutzer entrümpeln ihre CD-Sammlung und verkaufen Musik-CD`s im dem Internetauktionshaus. Selbst wenn es sich nicht um offensichtliche Raubkopien oder selbst gebrannte CD’s handelt, kann dies jedoch ein teurer Spaß werden, der eine anwaltliche Abmahnung zur Folge haben kann. Hintergrund sind Urheberrechtsverstöße bei dem Verkauf von gebrauchten CD’s. Denkbar sind hier vier unterschiedliche Fälle:
1. Zum einen stellt es immer einen Urheberrechtsverstoß dar, wenn es sich bei der CD um eine Fälschung handelt, die ohne Lizenz des Urhebers in Verkehr gebracht worden ist. Derartige Fälschungen sind oftmals sehr professionell gemacht und nicht auf erstem Blick als solche erkennbar. Insbesondere die Angabe von deutschen Herstellern und GEMA-Vermerke lassen die CD auf erstem Blick echt erscheinen, tatsächlich handelt es sich jedoch um professionell hergestellte Raubkopien.
2. Der zweite Fall betrifft CD’s, die außerhalb der europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind. Grundsätzlich darf eine legale Musik-CD in Deutschland bei eBay angeboten werden, wenn sie ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers innerhalb der europäischen Union angeboten wurde. Wer somit in Großbritannien eine CD gekauft hat, kann diese auch bei eBay anbieten. Anders sieht es bei Importen von CD’s aus Japan oder den USA aus oder bei CD’s aus eher dubiosen Quellen, wie aus dem Ostblock oder aus Russland. In diesem Fall ist die CD zwar meistens im Ursprungsland legal verkauft worden, sie darf jedoch in Deutschland nicht weiterverkauft werden. Bei CD’s aus dem Ostblock handelt es sich oftmals um Pressungen, die eigentlich nichts anderes sind, als Raubkopien. Auch hier ist der Verkauf nicht erlaubt.
3. Die nächste Kategorie von gefährlichen CD’s sind sogenannte Bootlegs. Hierbei handelt es sich um illegale Konzertmitschnitte. Für die Veröffentlichung liegt keine Genehmigung des Urhebers vor. Ein Verkauf ist illegal.
4. Die vierte Möglichkeit, bei dem Verkauf von CD’s gegen das Urheberrecht zu verstoßen, ist besonders tückisch: Die CD wird zwar in Deutschland angeboten zum Teil in Discountern oder bekannten Musikläden, ist jedoch nicht rechtlich einwandfrei. Aus welchen Gründen auch immer gibt es lizenzrechtliche Probleme mit dem Urheber, so dass ein Verkauf der CD nicht zulässig ist. Derartige CD’s enthalten nach Behauptung der jeweils abmahnenden Anwälte nicht autorisierte Aufnahmen der Künstler oder Titel, die niemals zur Veröffentlichung freigegeben wurden. Abgemahnt werden zum Teil auch CD’s, auf denen sich nachgespielte Titel von bekannten Künstlern befinden. So wird bspw. zur Zeit der Verkauf von CD’s der Tenöre Jose Carreras und Placido Domingo anwaltlich abgemahnt.
In sämtlichen Fällen begeht der Verkäufer eine Urheberrechtsverletzung mit der Folge, dass der Urheber oder das Musik-Label gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz einen Unterlassungs-, Auskunft- und Schadensersatzanspruch hat. Die anwaltliche Abmahnung enthält daher in der Regel die Aufforderung, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In dieser verpflichtet sich der Verkäufer es zukünftig zu unterlassen, die jeweilige CD anzubieten. Tut er es dennoch, muss er eine empfindliche Geldsumme, eine sog. Vertragsstrafe an den Abmahner zahlen. Ferner besteht ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die sich in der Regel auf 400,00 – 1200,00 Euro belaufen.
Das tückische an derartigen Abmahnungen ist, dass es nicht auf die Kenntnis des Verkäufers ankommt, sondern das es mit einer bestimmten CD urheberrechtliche Probleme gibt. Allein die Tatsache, dass eine CD urheberrechtlich nicht einwandfrei ist, reicht aus, um einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Abmahnung ist auch unabhängig davon, ob der Verkäufer als Privatperson oder als Gewerbetreibender gehandelt hat. Urheberrechtliche Ansprüche können auch gegenüber privaten Verkäufern geltend gemacht werden.
Wird auf Grund einer entsprechenden berechtigten Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, hat der Urheber die Möglichkeit, diese Ansprüche im Wege einer sogenannten einstweiligen Verfügung gerichtlich durchzusetzen. Hierbei muss der Abgemahnte mit dem bis zu 5-fachen der ursprünglich in der Abmahnung geltend gemachten Kosten rechnen. Wird ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, kann es noch teurer werden, wenn der Prozess verloren wird. Gleiches gilt natürlich auch andersrum: Wer rechtkräftig gewinnt, zahlt gar nichts.
Die Abmahnungen betreffen durchaus Musik-CD’s, die in der Vergangenheit ganz offiziell bei großen und bekannten Läden verkauft wurden. Allein die Kenntnis darum, eine bestimmte CD nicht bei einem unbekannten Händler auf dem Flohmarkt erworben zu haben, schützt somit noch nicht vor einer Abmahnung. Wurde die CD bei einem offiziellen Händler oder in einem Geschäft gekauft und ist der Verkauf noch keine 24 Monate her, können jedoch Ansprüche gegenüber dem Händler geltend gemacht werden, da die CD rechtlich gesehen mangelhaft ist. In diesem Fall kann es natürlich günstig sein, den Kassenbon des Verkaufes als Nachweis vorlegen zu können. Nur dann sind Ansprüche gegenüber dem Händler erfolgsversprechend.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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