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Eine Übersicht: Abmahnungen und Rechtsprechung wegen fehlender Umsetzung der Button-Lösung im Internetshop und bei Amazon
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An dieser Stelle geben wir Ihnen eine Übersicht über aktuelle Abmahnungen und Urteile zum Thema Umsetzung der Button-Lösung
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18.02.2014
Formulierung “Bestellung abschicken” reicht nicht (OLG Hamm)
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13) hat entschieden, dass die Formulierung “Bestellung abschicken” zur Umsetzung der Buttonlösung nicht ausreicht.
In der Entscheidung heißt es:
“Schließlich hat die Beklagte auch gegen § 312g Abs. 3 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche “Bestellung abschicken” nicht”
Die Verletzung der vorgenannten Verbraucherschutzvorschriften beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG.”
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26.09.2013
Mittlerweile gibt es immer mehr Rechtsprechungen, die die einzelnen Umsetzungsformen der Button-Lösung gerichtlich zum Inhalt haben. Spannend wird es eigentlich immer bei den Fragen, bei denen die Button-Lösung zwar in irgendeiner Form umgesetzt wurde, jedoch nicht so, wie der Gesetzgeber sich dies vorgestellt hat.
“Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” verstößt gegen die Vorschriften der Button-Lösung
Auch die Gesamtgestaltung kann wichtig sein. Wichtige Pflichtinformationen sind unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Fragen hat sich das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az.: 97 O 5/13) befasst. Wichtige Informationen waren unterhalb des Buttons angegeben worden. Dies reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der räumlichen Gestaltung aus:
“Mit dem Erreichen der Schaltfläche lässt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für etwaige nachstehende Informationen nach, ferner steht die Schaltfläche einer Unterschrift des Antragenden gleich, die schon dem Wortsinn nach regelmäßig “unter” dem maßgebenden Text gesetzt wird. Angaben auf vorherstehenden Bestellmasken genügen ebenso wenig der Informationspflicht”
Auch die Button-Bezeichnung “jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” reicht zur Umsetzung der Button-Lösung nicht aus. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass diese nicht ausschließlich mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” gekennzeichnet wurden, auch eine – mögliche – entsprechende eindeutige andere Formulierung lag nach Ansicht des Gerichtes nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wort “anmelden”, die das Gericht als Vorbereitungshandlung sieht. Es fehlt nach Ansicht des Gerichtes an der entsprechenden Eindeutigkeit.
Wir gehen davon aus, dass das Problem insbesondere das Wort “anmelden” war. Häufig sieht man Begriffe wie “jetzt kaufen” statt bspw. nur “kaufen”. Hier ist nach unserer Auffassung jedoch eine entsprechende Eindeutigkeit gegeben.
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04.09.2013
“Die noch Anfang Januar 2013 vom Beklagten verwendete Gestaltung der Bestellbuttons entsprach nicht den Vorgaben des § 312 g Abs. 3 BGB. Danach muss die Schaltfläche, über die eine Bestellung ausgelöst wird, gut lesbar mit nichts anderen als den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Formulierung “bestätigen & bestellen” stellte keine in diesem Sinne eindeutige Formulierung dar. Bei § 312 g Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass die Gestaltung des Internetauftrittes des Beklagten insoweit gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig war.
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt (Urteil vom 20.08.2013, Az.: 12 O 53/13) ist die Gestaltung des Buttons, mit dem die Bestellung abgesandt werden kann mit “bestätigen & bestellen” wettbewerbswidrig. In der Entscheidung heißt es
Durch dieses wettbewerbswidrige Verhalten wird eine Wiederholungsgefahr indiziert, die in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, nicht aber allein durch eine Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens, d.h. hier Änderung des Internetauftrittes.
Ein Verschulden der Beklagten ist für die Entstehung eines Unterlassungsanspruches nicht erforderlich.
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19.03.2013
Aktuelle Abmahnwelle hinsichtlich fehlender Umsetzung der Button-Lösung in Internetshops durch Order Online USA Inc.Uns sind mehrere Abmahnungen aus unserer Beratungspraxis der Rechtsanwälte Bode & Partner, Hamburg im Namen einer Order Online USA, Inc. wegen angeblicher Verstöße gegen die Button-Lösung vorgelegt worden.
Neben einer fehlenden Umbenennung des Bestell-Buttons in bspw. “zahlungspflichtig bestellen” wird ebenfalls gerügt, dass die wesentlichen Merkmale der Ware im Bestellablauf nicht korrekt angegeben werden. Nach unserem Eindruck wird zielgerichtet nach entsprechenden Wettbewerbsverstößen gesucht, da die betroffenen Produktgruppen, die in den abgemahnten Shops angeboten werden, doch sehr unterschiedlich sind von Optik bis Lebensmitteln.
Eine Übersicht und Einschätzung finden Sie hier:
Wir raten jedenfalls zur Vorsicht.
Stand: 19.03.2013
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02.08.2013
Über die erste Abmahnung wegen der fehlenden Umsetzung der Buttonlösung in einem Internetshop wurde bereits einen Tag nach Ablauf der Übergangsfrist, nämlich am 02.08.2012 berichtet.
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20.08.2013
Abmahnung wegen falscher Umsetzung im Internetshop
Drei Wochen nach Ablauf der Übergangsfrist lag uns eine Abmahnung vor, in dem ein eBay-Händler einen Shopbetreiber wegen fehlender Umsetzung der Buttonlösung abmahnt.
Gerügt werden gleich mehrere Punkte, die zum 01.08.2012 nicht korrekt umgesetzt wurden.
Zum einen verpflichtet die Buttonlösung dazu, im Checkout über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren, was hiervon konkret umfasst ist, ist weitgehend ungeklärt. Jedenfalls wird in der Abmahnung behauptet, dass die wesentlichen Merkmale der Ware im Checkout unvollständig und nicht eindeutig seien.
Des Weiteren wird gerügt, dass die Bezeichnung des Buttons falsch ist.
Ebenfalls wird gerügt, dass zwischen Warenkorbanzeige mit der Angabe des Endpreises und dem Button, mit dem die Bestellung abgesandt wird, Hinweise auf AGB, Datenschutz und Widerrufsrecht farblich markiert stehen und somit ein räumlich trennendes Element darstellen.
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20.09.2012
Abmahnung wegen angeblich falscher Umsetzung bei Amazon
Die Umsetzung der Buttonlösung zieht weitere Kreise.Uns liegt aktuell (Stand 20.09.2012) eine Abmahnung vor, in der behauptet wird, dass ein Händler, der über Amazon handelt, dort die Vorgaben der Buttonlösung nicht umsetzt.
Über die Qualität der Abmahnung möchten wir uns an dieser Stelle nicht äußern, wir haben jedoch, unabhängig von der Frage, ob und wie Amazon die Buttonlösung im Bestellablauf umgesetzt hat, erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung.
Diese Abmahnung zeigt jedoch, dass die Einschläge für Portalbetreiber durchaus näher kommen. Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis diese Frage auch einmal gerichtlich geklärt wird.
Entsprechende Händler, sei es bei eBay oder Amazon, können nur abwarten, da diese überhaupt keine Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung des Bestellablaufes haben.
Es wird auf den Einzelfall ankommen, wie die Rechtsprechung die konkreten Anforderungen der Buttonlösung interpretieren wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen unklar. Welche Gestaltungen nicht mehr zulässig sind, haben wir Für Sie einmal zusammengestellt.
Wir werden Sie auf dieser Seite über das Thema Buttonlösung und Abmahnung informieren. Wem das Thema als Shopbetreiber ganz neu ist, der sollte sich damit so schnell wie möglich beschäftigen.
Wir gehen davon aus, dass dies der Beginn einer Abmahnwelle sein wird, da nach unserem Eindruck viele Shopbetreiber trotz der intensiven Berichterstattung über die Buttonlösung noch nicht reagiert haben und die Gestaltung ihres Internetshops nicht den aktuellen Vorgaben entspricht.
Wir beraten Sie.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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