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Keine eigenen Ansprüche? Rechte des Markenlizenznehmers bei Markenrechtsverletzungen

 

Mit Urteil vom 29.01.2009 zum Aktenzeichen 31 O 537/08 setzte sich das Landgericht Köln mit der Frage auseinander, welche Rechte ein Markenlizenznehmer bei Markenrechtsverletzungen Dritter geltend machen kann. Grundsätzlich stehen die Rechte aus der Marke dem Markeninhaber zu. Ein Lizenznehmer kann aus den Rechten an der lizensierten Marke nur mit Zustimmung des Markeninhabers vorgehen. Eine solche Zustimmung des Markeninhabers ist nicht nur für ein gerichtliches Vorgehen sondern bereits für den Ausspruch einer markenrechtlichen Abmahnung erforderlich. Sinnvollerweise sind daher entsprechende Vereinbarungen in dem Markenlizenzvertrag zwischen dem Markeninhaber als Lizenzgeber und dem Lizenznehmer zu treffen. Das Landgericht Köln stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass die gesetzlichen Regelungen zum Markenlizenzvertrag keine Grundlage für ein Vorgehen des Lizenznehmers gegen Markenrechtsverletzungen Dritter darstellen.

Ansprüche des Markeninhabers bei einer Markenrechtsverletzung

 

Nach den gesetzlichen Regelungen des Markengesetzes stehen einem Markeninhaber im Falle einer Markenrechtsverletzung umfangreiche Ansprüche gegen den Rechtsverletzer zu. Neben sehr weit reichenden Unterlassungsansprüchen hat der Markeninhaber unter anderem Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dem Markeninhaber soll es zunächst möglich sein, weitere Markenrechtsverletzungen möglichst effektiv zu unterbinden. Für die bereits erfolgte Verletzung der Markenrechte steht dem Markeninhaber ein Schadensersatzanspruch zu. Um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, hat der Markeninhaber auch Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Umfangs der Markenrechtsverletzungen. Diese sehr starke Rechtsposition des Markeninhabers ergibt sich aus dem Normalfall der wirtschaftlichen Nutzung der Marke durch den Markeninhaber selbst.

Folgen der Gewährung von Markenlizenzen

 

Neben der wirtschaftlichen Nutzung einer Marke durch den Markeninhaber selbst gewinnt zunehmend die wirtschaftliche Nutzung einer Marke durch die Gewährung von Markenlizenzen an Bedeutung. Nicht selten geht die Gewährung von Markenlizenzen soweit, dass der Markeninhaber als Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Marke einräumt und die Marke selbst neben dem Lizenznehmer nicht nutzt. Je nach Ausgestaltung der lizenzvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der zu zahlenden Lizenzgebühren kann dies dazu führen, dass Markenrechtsverletzungen Dritter primär die wirtschaftlichen Interessen des Lizenznehmers beeinträchtigen. Möglich und angeraten sind daher klare lizenzvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vorgehens gegen Markenrechtsverletzungen Dritter. Allein aus der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz wird man nicht ohne Weiteres auf eine Einräumung der Klagebefugnis an den Lizenznehmer ausgehen können. Im Ergebnis werden durch Markenrechtsverletzungen Dritter jedoch sowohl die Interessen des Markeninhabers als Lizenzgeber als auch die Interessen des Lizenznehmers betroffen, sodass für beide die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen entsprechende Markenrechtsverletzungen besteht. Für ein Vorgehen des Lizenznehmers gegen Markenrechtsverletzungen Dritter ist die Zustimmung des Markeninhabers für ein erfolgversprechendes Vorgehen jedoch zwingend erforderlich.

 

Gesetzliche Regelungen für den Markenlizenzvertrag

 

Gesetzliche Vorgaben für den Markenlizenzvertrag finden sich insbesondere im § 30 Markengesetz. Die Regelungen sind jedoch lückenhaft, sodass für die Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Im Hinblick auf das Vorgehen gegen Markenrechtsverletzungen Dritter enthält § 30 Markengesetz indes klare Vorgaben:

§ 30 Lizenzen

 

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen  Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

 

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,

2. der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden darf,

3. derart der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,

4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder

5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen

 

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

 

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

 

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

 

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

 

Die Regelungen des § 30 Markengesetz unterstreichen nochmals die starke Rechtsposition des Markeninhabers, eröffnen jedoch gleichzeitig die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen hinsichtlich des Vorgehens des Lizenznehmers gegen Markenrechtsverletzungen Dritter. Entscheidend ist jedoch insoweit der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln hatte eine Lizenznehmerin hinsichtlich der Markenrechtsverletzungen Dritter im eigenen Namen sowohl Unterlassungsansprüche als auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die klagende Lizenznehmerin berief sich insoweit auf ihre vertragliche Verpflichtung nach dem geschlossenen Markenlizenzvertrag, Markenverstöße gerichtlich zu verfolgen. Das Landgericht Köln führte insoweit aus, dass der klagenden Lizenznehmerin mit der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung das Recht eingeräumt worden sei, gegen Markenverletzungen gerichtlich vorzugehen. Diese Vorgehen beschränke sich jedoch auf die Geltendmachung der markenrechtlichen Unterlassungsansprüche. Dagegen könne die klagende Lizenznehmerin keine Schadensersatzansprüche zur Leistung an sich selber und dementsprechend auch keine Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche geltend machen. Insoweit fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Nach Ansicht des Landgerichtes Köln stellt § 30 Abs. 4 Markengesetz ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und dient nicht als materielle Anspruchsgrundlage. Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei einer Markenverletzung sei allein § 14 Abs. 6 Markengesetz. Diese Bestimmung sehe jedoch ausschließlich einen Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. Den Schaden, der einem Lizenznehmer entstanden ist, könne der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend machen. Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stehe der klagenden Lizenznehmerin daher nicht zu. Gleiches gelte für einen Anspruch auf Rechnungslegung.

Fazit

 

Die Entscheidung des Landgerichtes Köln verdeutlicht die Notwendigkeit klarer lizenzvertraglicher Vereinbarungen zum Vorgehen gegen Markenrechtsverletzungen Dritter. Dies gilt nicht nur für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen zur Unterbindung zukünftiger Markenrechtsverletzungen sondern im besonderen Maße auch für die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.

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Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard

 

 

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