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Abmahnung wegen wettbewerbswidriger ASIN bei Amazon: Löschen der ASIN reicht nicht

Bei wettbewerbswidrigen Inhalten einer ASIN bei Amazon kann eine wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden. Wettbewerbsrechtlich kann es sich hierbei um eine Irreführung handeln, um die Nichteinhaltung von Informationspflichten oder Verstöße gegen die LMIV oder Health Claims (HCVO).

Im Rahmen einer Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert:

Auf der einen Seite soll der Abgemahnte sich verpflichten, etwas zu unterlassen, auf der anderen Seite soll er für den Fall der Zuwiderhandlung an den Abmahner eine Vertragsstrafe zahlen.

Verstoß beseitigen reicht nicht

Den Verstoß einfach nur zu beseitigen, reicht nicht aus, wie der nachfolgende Fall zeigt:

Ein Abmahnverein hatte einen Amazon-Verkäufer auf Unterlassung wegen rechtswidriger Aussagen nach LMIV und HCVO abgemahnt. Der Verkäufer hatte daraufhin das beanstandete Angebot gelöscht, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben.

In diesem Fall entfällt die sogenannte Wiederholungsgefahr nicht, der Abmahner kann dann die Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Dies geschah dann auch vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 12.11.2021, Az.: 102 O 145/21).

Nicht weiter verwunderlich fand das Landgericht deutliche Worte, dass das reine Löschen eines Angebotes nicht ausreichend war:

„Soweit die Antragsgegnerin vorprozessual auf die Abmahnung des Antragstellers vom 6. Oktober 2021 mitgeteilt hat, die ASIN, unter der das Produkt auf der Plattform xxxxxx.de angeboten wurde, gelöscht zu haben, war dies unerheblich. Insbesondere war diese Maßnahme nicht geeignet, die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Insoweit ist unerheblich, ob die Werbetexte von der Herstellerin oder Lieferantin des Produkts stammen, da die Antragsgegnerin das Produkt in eigenem Namen angeboten und sich die wettbewerbswidrige Bewerbung damit zu eigen gemacht hat. Aus diesem Grunde wäre nur eine Unterlassungserklärung geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.“

Das reine Beseitigen eines Verstoßes reicht nie aus, um eine wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Abmahnung zu erledigen.

Dies bedeutet nicht, dass ein abgemahnter Internethändler somit immer eine Unterlassungserklärung abgeben sollte. Neben der Frage, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, kommt es darauf an, ob eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe, die sehr lange wirksam ist, überhaupt eingehalten werden kann. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben und stellt der Abmahner später einen Verstoß fest, kann eine erhebliche Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Zudem kann wiederum erneut wegen des dann neuen Verstoßes abgemahnt werden.

Gerade bei einer Abmahnung, die sich auf die Inhalte von Artikelbeschreibungen bei Amazon bezieht, ist größte Vorsicht geboten:

Auch Verkäufer, die ASINs selbst erstellt haben, haben nicht immer einen abschließenden Einfluss auf die Gestaltung einer ASIN. Amazon oder andere Verkäufer mit Schreibrechten können ggf. die ASIN verändern. Zudem beziehen sich Unterlassungsansprüche in der Regel nicht auf eine bestimmte ASIN oder ein bestimmtes Produkt, sondern ganz grundsätzlich auf Aussagen im Zusammenhang mit Internetangeboten. Somit können auch andere ASIN, die aktuell oder ggf. später genutzt werden, von der strafbewehrten Unterlassungserklärung betroffen sein.

Dies sollte bei der Frage, ob es sich überhaupt anbietet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgrund einer Abmahnung abzugeben, immer berücksichtigt werden.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen einer Artikelbeschreibung bei Amazon.

Stand: 17.02.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke