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Freibrief für Affiliate-Werbung? Teilnehmer eines Amazon-Partnerprogramms sind für die betreffenden Waren keine Wettbewerber

Eine Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein sogenanntes Wettbewerbsverhältnis. Dies ist das Angebot von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen. In der Regel gibt es in diesem Bereich nicht viel zu diskutieren. Die Rechtsprechung ist, was das Wettbewerbsverhältnis angeht, extrem großzügig. Manchmal gibt es jedoch Konstellationen, in denen ein Wettbewerbsverhältnis nicht besteht.

Amazon-Partnerprogramm

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: I ZR 173/12) hatte sich mit der Abmahnung eines Anbieters zu befassen, der auf seiner Internetseite Bücher anbot. Die Bücher waren mit Angaben zum Autor und zum Preis beschrieben. Beim Anklicken einer Titelseite öffnete sich die Produktseite des Versandhandelsunternehmens Amazon, mit dem der Abmahner einPartnerprogramm hatte. Für jeden Kauf über Amazon erhielt die Klägerin eine Provision.

Abgemahnt wurde durch die Klägerin pikanterweise die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die ebenfalls Literatur anbot und es in 10 Punkten wohl mit dem Fernabsatzrecht nicht so genau nahm. Um welche Punkte es sich handelte, wird aus der Entscheidung leider nicht deutlich.

Kein Wettbewerbsverhältnis

Das Berufungsgericht, wie auch der Bundesgerichtshof, hatten Unterlassungsansprüche der Klägerin abgelehnt, da zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand. Der Abmahner war somit nicht anspruchsberechtigt:

“Die Klägerin wird auch nicht dadurch selbst zum Anbieter von Büchern, dass auf ihrer Internetseite eine themenspezifische Auswahl des Buchangebotes von Amazon dargestellt wird und ein elektronischer Verweis (Link) zu der jeweiligen Produktseite von Amazon eingerichtet ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes beschränkt sich hierauf die Tätigkeit der Klägerin, die dafür lediglich eine als Werbekostenerstattung bezeichnete Provision für jeden über den Link auf ihrer Internetseite angebahnten Buchkauf bei Amazon erhält. Das “Karussell” (gemeint ist die Darstellung) auf der Internetseite der Klägerin, in dem die von Amazon angebotenen Bücher dargestellt werden, ist danach als reiner Werbeträger von Amazon anzusehen. Die fragliche Tätigkeit der Klägerin ist ausschließlich darauf gerichtet, gegen eine umsatzabhängige Vergütung eine Werbefläche zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Klägerin versuche auch nicht mittelbar, derartige Waren an denselben Abnehmerkreis abzusetzen, sondern stelle lediglich ein virtuelles Schaufenster und einen technischen Weg zum Angebot von Amazon bereit, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob der vorliegende Fall dabei dem eines Online-Marktplatzes gleicht und ob dessen Betreiber ebenfalls in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Konkurrenten derjenigen Unternehmen steht, die dort substituierbare Waren anbieten, bedarf hier keiner Entscheidung.”

Auch keine Förderung fremden Wettbewerbes

Nicht nur ein eigenes Interesse, sondern auch die Förderung von Interessen fremder Wettbewerber, kann zu einer Anspruchsbegründung für Abmahnungen führen. Bei dem Amazon-Partnerprogramm gilt dies jedoch nach Ansicht des BGH nicht. Ein bloßer Werbepartner soll, so der Wille des BGH, nicht abmahnen dürfen. Auch eine Behinderung des Provisionsanspruches sah der BGH nicht als Anspruchsgrundlage für eine Abmahnung.

Zur Klarstellung möchten wir darauf hinweisen, dass der Abmahner im Internet Reiseleistungen angeboten hat. Zwischen einem Reisedienstanbieter und einer Verbraucherzentrale besteht zunächst einmal wohl unstreitig kein Wettbewerbsverhältnis. Einer Konstruktion über das Amazon-Partnerprogramm hat der BGH eine Absage erteilt.

Man kann somit nicht davon ausgehen, dass zwischen dem Nutzer eines Amazon-Partnerprogramms und einem Dritten grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Wenn sich das Wettbewerbsverhältnis in einer bestimmten Branche jedoch ausschließlich aus dem Amazon-Partnerprogramm ergibt, kann es, so der BGH, problematisch werden.

Kein Absatzmittler

Ein Absatzmittler ist ein Handelsvertreter oder Kommissionär. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er für einen Dritten in den Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung eingeschaltet ist. Nach Ansicht des BGH entfaltet der Abmahner jedoch keine Tätigkeit beim Vertrieb der von Amazon angebotenen Bücher. Es handelt sich lediglich um eine passive Bewerbung der dort angebotenen Literatur. Hinzu kommt, dass die Auswahl der Anzeigen bei Amazon dynamisch durch Amazon selbst erfolgt.

Die üblicherweise doch ziemlich weitreichende Haftung für Affiliate-Partner bei Werbeprogrammen zugrunde gelegt, ist die Entscheidung des BGH nur schwer verständlich. Der Unterschied besteht wohl darin, dass hier im weitesten Sinne der Affiliate-Werbepartner aktiv gegen einen Dritten vorgehen möchte, während üblicherweise die Affiliate-Partner die Opfer einer Abmahnung sind. Auf das “Wer gegen Wen” kommt es jedoch eigentlich für die Beurteilung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht an.

Die Entscheidung des BGH könnte daher weitreichender sein als der BGH sich dies klargemacht hat und durchaus einen Freibrief für Affiliate-Werbetreibende bedeuten.

Stand: 07.04.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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