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FBA-Versand bei Amazon von FSK/USK-18-Datenträger: Fehler im Amazon-Prozess, für den der Händler abgemahnt werden kann
Beim Angebot von Spielen oder Filmen mit einer Jugendfreigabe FSK-18 bzw. USK-18 muss der Jugendschutz eingehalten werden. Dies geschieht in der Praxis dadurch, in dem die Ware mit der Versandform “Einschreiben eigenhändig” versandt wird. Dies wiederum hat zur Folge, dass ausschließlich der Empfänger nach Altersüberprüfung mittels seines Personalausweises die Ware vom Postzusteller erhält. Dadurch ist gewährleistet, dass ausschließlich ein Volljähriger die Ware entgegennimmt.
Amazon hält dies eigentlich ein.
Amazon bietet bei Produkten, die von Amazon selbst versandt werden (FBA Fulfillment by Amazon) die Versandart “Spezialversand für Artikel ohne Jugendfreigabe” an. Die Bedingungen von Amazon sehen hierbei vor, dass der Empfänger persönlich anwesend sein muss, um die Lieferung entgegen zu nehmen, seine Identität und Volljährigkeit werden dabei überprüft.
Amazon führt dazu aus:
“Was bedeutet Spezialversand für Artikel ohne Jugendfreigabe?
Innerhalb Deutschlands ist eine Lieferung von Filmen und PC- & Videospielen, die mit “Keine Jugendfreigabe gemäß §14 JuSchG” gekennzeichnet sind (oder gar keine Alterseinstufung erhalten haben), an Minderjährige nicht möglich. Amazon.de versendet solche Titel ausschließlich als Spezialversand für Artikel ohne Jugendfreigabe.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, versendet Amazon.de ebenfalls ausschließlich mit Spezialversand für Artikel ohne Jugendfreigabe.
Versandkosten: Die Versandkosten betragen 5,00 EUR pro Lieferung, unabhängig vom Bestellwert oder der Anzahl der bestellten Artikel. Die üblichen Grenzen für versandkostenfreie Lieferung gelten in diesem Fall nicht.”
Eigentlich …
OLG Frankfurt am Main: Händler haftet für Systemfehler von Amazon sowie Fehler des Postzustellers
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14) (eine Besprechung zu anderen jugenschutzrechtlichen Aspekten des Urteils finden Sie hier) hatte sich mit einer besonderen Konstellation zu befassen:
Besteller des USK 18 Datenträgers und Abmahner war offensichtlich ein Gewerbetreibender, der nicht mit seinem natürlichen Namen (Vor- und Nachnamen) bei Amazon gemeldet war, sondern mit seinem Amazon- bzw. Firmennamen. In diesem Fall gibt es keine natürliche Person (Person mit Vor- und Nachnamen) an die der Postzusteller die Ware übergeben kann. Eine Übergabe an einen Herrn “Firma XYZ-Internethandel” bspw. ist schlichtweg nicht möglich.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist dies wettbewerbswidrig. Das OLG Frankfurt führt aus:
“Es ist nicht ersichtlich, dass in diesem Fall die Versandadresse zwingend mit dem Namen einer natürlichen Person versehen werden muss, deren Identität und Alter vor Postzusteller überprüft werden könnte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Minderjährige einen gewerblichen Account unterhalten. Die bloße Alterskontrolle der Person, die die Sendung vom Zusteller entgegennimmt, reicht nicht aus. Denn hier kann es sich um einen Empfangsboten handeln, der die Sendung nur an den (minderjährigen) Besteller weiterleitet, ohne selbst Kenntnis vom Inhalt zu haben.”
Mit anderen Worten ist die Zustellung an den volljährigen Empfänger als natürliche Person in diesen Fällen schlichtweg nicht möglich. Der Fall ist insofern tückisch, als dass der Abmahner offensichtlich im Namen seines eigenen gewerblichen Accounts die Testbestellungen vorgenommen hatte. In der Praxis dürften es in der Regel Verbraucher sein, die derartige Produkte bestellen und bei denen somit Vor- und Nachname klar ist. Eigentlich dürfte Amazon somit einen Versand an Personen erst gar nicht durchführen, die nicht mit Vor- und Nachnamen, der eindeutig zu identifizieren ist, bei Amazon gemeldet sind.
Weiteres Problem: Amazon-Händler haftet für Fehler des Postzustellers
Im vorliegenden Fall war – aus welchen Gründen auch immer – eine Altersverifikation des tatsächlichen Empfängers des FSK/USK18-Datenträgers durch den Postzusteller nicht vorgenommen worden.
Aus unserer Praxis ist uns bekannt, dass dies in der Regel gut funktioniert und die Warensendung tatsächlich nur gegen Vorlage des Personalausweises an den namentlich ausgewiesenen Empfänger ausgeliefert und übergeben wird. Eine Übergabe an andere Anwesende, auch Volljährige, wird nicht vorgenommen.
Wo Menschen sind, passieren Fehler, oder es war dem Postzusteller schlichtweg egal: In diesem Fall wurde jedenfalls keine Personalausweiskontrolle vorgenommen.
Für diesen Umstand haftet dennoch der Amazon-Händler, in dessen Namen der Versand durch Amazon im Rahmen einer FBA-Bestellung vorgenommen wurde.
Folge: Wettbewerbsverstoß
Die Folge unter dem Strich, dass jugendschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden. Nach Jugendschutzgesetz muss bei einem Versand von FSK/USK-18-Datenträger gewährleistet sein, dass die Ware nur an den volljährigen Empfänger übergeben wird.
Im Wege der einstweiligen Verfügung war dem Amazon-Händler daher unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt worden:
“Ein Trägermedium mit der Alterskennzeichnung “keine Jugendfreigabe” (USK ab 18) zu liefern, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche nicht erfolgt.”
Was tun?
Der Fall ist eine Sonderkonstellation bei dem der Antragsgegner (die Verurteilte und Abgemahnte) nachvollziehbar vortrug, er sei von dem Antragsgegner (Abmahner) hereingelegt worden. Dies mag wohl sein, hilft in der Sache nicht weiter.
Was zumindest die Beauftragung eines Versandes an Firmen angeht, bei denen ein persönlicher Empfänger nicht mit Vor- und Nachnamen angegeben ist, wäre es entweder an Amazon darauf zu reagieren. Eine andere Alternative wäre, dass Händler bei diesen Produkten kein FBA-Versand mehr vornehmen, sondern den Versand selbst übernehmen und dies überprüfen.
Keine Lösung gibt es für die unglückliche Konstellation, dass der Postzusteller die Altersverifikation nicht vorgenommen hat. Hier wäre es letztlich an dem Versandunternehmen, seinen Mitarbeitern noch einmal in deutlicher Form darauf hinzuweisen, dass Jugendschutzvorschriften auf jeden Fall einzuhalten sind.
Wir beraten Sie.
Stand: 20.10.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/75a0300cd8d1485780d550ee6118356f