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Abmahngefahr? Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon

  • Aktuell:
  • Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig: Gericht: Wenn Amazon nicht reagiert, dann darf man halt eben nicht bei Amazon handeln
    Ein weiteres Gericht, nämlich mal wieder das Landgericht Arnsberg (LG Arnsberg, Urteil vom 13.05.2015, Az.: I – 8 O 1/15) hat entschieden, dass die aktuelle Form der Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon wettbewerbswidrig ist.
    An diesem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass Amazon auf Bitten des Händlers nicht reagiert hat und die Weiterempfehlungsfunkion unverändert ist.
    Das Landgericht Arnsberg hat insoweit sein “Unzumutbarkeitsdogma” ausdrücklich aufgegeben und zwar vor dem Hintergrund anderer Rechtsprechung:

    “Denn wenn die überwiegende Anzahl der entscheidenden Gerichte eine solche Unzumutbarkeit verneint mit der Folge, dass im Wettbewerb stehende (juristische) Personen zu entsprechenden Unterlassungshandlungen verurteilt werden, mit der sich daraus ergebenen weiteren Folge, dass sie regelmäßig vom geschäftlichen Kontakt mit der Firma Amazon Abstand werden nehmen müssen, kann es für die Beklagte nicht mehr unzumutbar sein, ebenfalls entsprechende Unterlassungspflichten zu erfüllen, sei es durch die gesteigerte Wahrnehmung der ihr – wie oben bereits dargelegt – obliegenden Prüfungspflichten, durch Einflussnahme auf die Firma Amazon, das oben dargestellte Verhalten zu unterlassen, oder dadurch, dass sie von (weiteren) Auftragserteilungen an die Firma Amazon Abstand nimmt.”
    Wer somit weiter bei Amazon anbietet, hat selber schuld, wenn er aufgrund einer Gestaltung abgemahnt wird, die zum einen von Amazon vorgegeben, zum anderen jedoch wettbewerbswidrig ist und die von Amazon trotz Aufforderung nicht beseitigt wird.
    Inhaltlich mag das Gericht recht haben, höchst bedauerlich ist der Umstand, dass Amazon es nicht für nötig hält, auf die mittlerweile etwas häufiger vorkommende Rechtsprechung zum Thema Weiterempfehlung zu reagieren.

    Stand: 21.05.2015

  • LG Arnsberg entscheidet im Ordnungsmittelverfahren: Der Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon

Das LG Arnsberg hat zwischenzeitlich in einem Verfahren aufgrund einer Untersagungsanordnung ein Ordnungsmittel gegen einen Amazon-Händler verhängt (LG Arnsberg, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: I-8 O 99/14). Zur Begründung führte das Gericht aus, der Amazon-Händler sei nach der Zustellung des Verbotes dazu verpflichtet gewesen, sich an Amazon zu wenden und die Entfernung / Deaktivierung der Weiterempfehlungsfunktion zu verlangen. Dies allein hätte dem Amazon-Händler jedoch nichts genützt. Nach Auffassung des Gerichtes wäre der Amazon-Händler des Weiteren dazu verpflichtet gewesen, anschließend auch zu überprüfen, ob Amazon die Weiterempfehlungsfunktion auch tatsächlich entfernt / deaktiviert hat. Da der Amazon-Händler keine dieser Maßnahmen veranlasst hatte, wurde ein Ordnungsmittel verhängt. Dem Amazon-Händler nützte es auch nichts, dass er behauptete, einen Mitarbeiter damit beauftragt zu haben, die relevanten Angebote zu entfernen. Das Gericht hielt dem Amazon-Händler insoweit entgegen, dass er auch dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einhaltung seiner Anweisung zu überwachen und für die Umsetzung Sorge zu tragen.

  • LG Arnsberg ändert seine Ansicht: Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon ist wettbewerbswidrig (LG Arnsberg, Urteil vom 22.01.2015, Az.: I 8 O 104/14)
  • OLG Hamm: Weiterempflungsfunktion wettbewerbswidrig
    Das OLG Hamm (OLG Hamm AZ.: I 4 U 154/14) hat entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon wettbewerbswidrig ist. Auf den Umstand, dass der Anbieter bei Amazon auf Amazon selbst  keinen Einfluss hat, kommt es nicht an.
  • LG Arnsberg entscheidet: Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon ist kein Wettbewerbsverstoß des Amazon-Händlers
    Unten berichten wir über eine einstweilige Verfügung des Landgerichtes Arnsberg vom 08.08.2014. Es gibt nunmehr eine weitere Entscheidung des Landgerichtes Arnsberg (LG Arnsberg, Urteil vom 30.10.2014, Az.: I – 8 O 121/14- noch nicht rechtskräftig), die so ist, wie es nach unserer Auffassung sein sollte:
    Der Amazon-Händler haftet nicht für die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon.
    Das LG Arnsberg begründet dies damit, dass die Störereigenschaft des Amazon-Händlers nicht bejaht werden kann. Auch ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Händler und Amazon liegt nicht vor. Ein Argument für das Landgericht war ferner der Umstand, dass der Amazon-Händler auf Amazon selbst nicht einwirken kann “Das ergibt sich schon daraus, dass die Marktmacht des Antragsgegners gegenüber Amazon offensichtlich viel zu gering war, als dass eine solche Aufforderung des Antragsgegners gegenüber Amazon irgendwelche Erfolgsaussichten nach sich gezogen hätte” so das Landgericht.
    Konsequenz hätte somit sein müssen, dass der Händler bei Amazon nicht mehr hätte handeln können. Dies kann Ansicht des Landgerichtes weder gefordert werden noch ist dies geschäftlich zumutbar.
    Unsere Ansicht? Ganz unsere Meinung…
    Anmerkung: Das LG Arnsberg hat seine Ansicht geändert (s.o.)

    Stand: 16.02.2015

  • Jetzt auch bei eBay – Empfehlen-Funktion per Email wird abgemahnt – Anmerkung: eBay hat die Gestaltung mittlerweile geändert.

In allen Amazon-Angeboten gibt es die Möglichkeit, einem Freund ein Produkt zu empfehlen. Dies kann über Facebook, Twitter oder Pinterest erfolgen, jedoch auch per Email.

Eine derartige tell-a-friend -Funktion ist jedoch hoch problematisch, da der Empfänger der Empfehlung hiermit nicht zwangsläufig einverstanden sein muss. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Frage bereits im Jahr 2013 befasst (BGH Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12).

Abmahnung bei Amazon wegen Empfehlen bzw. tell-a-friend-Funktion

Die tell-a-friend-Funktion bei Amazon wird aktuell abgemahnt. Es gibt zu dem Thema bereits eine einstweilige Verfügung des LG Arnsberg (Beschluss vom 08.08.2014, Az.: I – 8 O 99/14).

Ist die Empfehlen-Funktion bei Amazon tatsächlich wettbewerbswidrig?

Schaut man sich die Empfehlen-Funktion bei Amazon einmal genauer an, wird Folgendes deutlich:

Die Empfehlen-Funktion gibt es bei jedem Produkt. Händler, die ein Produkt bei Amazon anbieten, haben somit automatisch die Empfehlen-Funktion auf der jeweiligen Artikelseite.

Die Empfehlung funktioniert nur, wenn man bei Amazon eingeloggt ist. Die Email, die dann versandt wird, wird mit dem Betreff

“(angemeldete Name bei Amazon) möchte Ihnen diesen Artikel bei Amazon.de empfehlen.” 

versandt

Gleichzeitig wird die Email-Adresse des Absenders genannt.

Das sieht dann so aus:

Der Empfänger muss somit davon ausgehen (so ist es ja tatsächlich auch), dass nicht der Händler oder Amazon selbst die Mail versandt hat, sondern ein anderes Amazon-Mitglied. Amazon selber stellt somit nur eine Art Mailprogramm bzw. Mailversendungsmöglichkeit zur Verfügung.

Absender der Mail ist somit gerade nicht der Händler, der ein bestimmtes Produkt anbietet. Der Händler wird in der Mail selber auch gar nicht erwähnt.

Tatsächlich Versender und Veranlasser der Mail ist das Amazon-Mitglied, welches diese Funktion nutzt.

Nach unserer Auffassung macht es einen erheblichen Unterschied, wer die Mail tatsächlich versendet, entweder der Händler in eigenem Namen über seinen eigenen Server oder ein beliebiger Kunde, der statt seines eigenen Email-Accounts den bspw. von Amazon zur Verfügung gestellten Email-Account nutzt.

Amazon hat die “Empfehlen”-Funktion somit durchaus geschickt umgesetzt.

Ob die Funktion tatsächlich wettbewerbswidrig ist, ist daher zweifelhaft.

Soweit es bereits eine Entscheidung des Landgerichtes Arnsberg gibt, bedeutet dies zunächst einmal nicht viel. Es handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren, bei der keine mündliche Verhandlung stattfand und der Abgemahnte somit seine Argumente noch gar nicht vortragen konnte.

Wir beraten Sie.

Stand: 15.12.2014

Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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