abmahnung-altoelverordnung

Beim Verkauf von Motoröl über das Internet muss auf eine Rückgabemöglichkeit hingewiesen werden

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Beim Verkauf von Motoröl gilt die Altölverordnung (AltölV). § 8 der Altölverordnung enthält mehrere Verpflichtungen, die auch für Internethändler wichtig sind, die Motoröl oder Getriebeöl anbieten. Es heißt insofern in § 8 der Altölverordnung:

§ 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher

(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.

(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

Es ergeben sich somit mehrere Verpflichtungen:

Zum einen muss auch ein Internethändler, die Motoröl oder Getriebeöl an Endverbraucher anbietet, vor der Abgabe einer Annahmestelle für gebrauchte Öle einrichten.

Diese Annahmestelle ist nicht nur einzurichten sondern es ist auch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Entsorgung nachzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 a Altölverordnung gibt es eine Rücknahmepflicht für gebrauchte Motor- oder Getriebeöle. Der Händler hat die Verpflichtung, Motor- und Getriebeöl “bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Menge von Motor- und Getriebeöl” kostenlos zur Entsorgung anzunehmen.

OLG Hamburg: Auf Rücknahmepflicht muss auch im Internet hingewiesen werden

Nach unserer Kenntnis hat erstmals nunmehr ein Gericht angenommen, dass ein fehlender Hinweis auf die Rücknahmepflicht von Motor- oder Getriebeöl wettbewerbswidrig ist. Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 02.06.2010, Az.: 5 W 59/09, angenommen, dass ein fehlender Hinweis auf die Rücknahmepflichten nach § 8 Altölverordnung wettbewerbswidrig ist. Bisher war vollkommen ungeklärt, ob es eine entsprechende Hinweispflicht auch bei einem Verkauf über das Internet gibt. Hintergrund ist, dass es in § 8 Abs. 1 S. 2 Altölverordnung heißt:

Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufes auf die Annahmestelle …  hinzuweisen. Diese Norm bezieht sich eindeutig auf den stationären Handel, ist jedoch nach Ansicht des OLG Hamburg auch auf das Internet übertragbar:

“Dennoch hat sich nach Einschätzung des Senats erst in den letzten Jahren der Internetversandhandel  in einer Weise ausgedehnt, dass praktisch jede Ware über das Internet bestellt werden kann, auch solche Produkte, die – wie Motoröl – vor der Entstehung des Internets in der Regel nicht Gegenstand von Versandhandelsgeschäften waren. Daher kann aus der Neufassung der Altölverordnung im Jahre 2002 ohne inhaltliche Änderung, insbesondere ohne besondere Nennung des Internethandels, nicht darauf geschlossen werden, dass die Hinweispflicht auf die kostenlose Rückgabe des Altöls nur für den stationären Handel Gültigkeit haben sollte. Nach Ansicht des Senats wird der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 S. 1 Altölverordnung nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt, wenn er auf den Internethandel mit Motoröl erstreckt wird, denn der “Ort des Verkaufs” kann im digitalen Zeitalter auch ein virtueller Shop im Internet sein und unter “Schrifttafeln” lassen sich jedenfalls auch digitale Schriften subsumieren, insbesondere in entsprechendem Layout, z. B. mit Umrahmungen.”

Für welche Produkte die Hinweispflicht gilt

Die Altölverordnung und die Hinweispflicht gemäß § 8 Altölverordnung gilt beim Angebot von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Enverbraucher. Jedoch nicht nur das: Sowohl die Hinweis- wie auch die Rücknahmepflicht gilt “sinngemäß” gemäß § 8 Abs. 3 Altölverordnung auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. Mit anderen Worten muss somit auch bei einem Ölfilter und einem entsprechenden Zubehör für einen Ölwechsel, wie bspw. Dichtungen, auf die Rücknahmepflicht hingewiesen werden.

Wer trägt die Versandkosten?

Gemäß § 8 Abs. 1 a Altölverordnung besteht die Verpflichtung der kostenlosen Annahme von Altöl. Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort (in diesem Fall das Internet), so muss sie in einem räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, so dass die Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist. Bereits in der Altfassung der Verpackungsverordnung bis zum 31.12.2008 gab es eine ähnliche Regelung. In diesem Zusammenhang wurde diskutiert, dass ein räumlicher Zusammenhang für den Käufer, der etwas über das Internet kauft, eigentlich das nächstgelegene Postamt ist, mit der Folge, dass er das Recht hat, Abfälle, bei denen es Entsorgungsvorschriften gibt, wie Altöl bspw., an den Händler zurückzusenden. Für nicht abschließend geklärt halten wir die Frage, wer eigentlich die Rücksendekosten für das Altöl trägt. § 8 Abs. 1 a Altölverordnung spricht insofern von einer “kostenlosen Annahme”. Dass die Entsorgung selbst somit kostenfrei durchgeführt werden muss, versteht sich an dieser Stelle von selbst. In dem Beschluss des OLG Hamburg heißt es:

“Zum einen wird dem privaten Endverbraucher durch diesen Hinweis noch einmal bewusst gemacht, dass überhaupt eine besondere Entsorgung des Altöls erforderlich ist. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versandhändler bzw. die von ihm zu bezeichnende Annahmestelle stets so weit von dem privaten Endverbraucher entfernt liegt, dass die kostenlose Entsorgung für ihn uninteressant wäre. Hier sind die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar und es kann auch für den Käufer über das Internet je nach den örtlichen Gegebenheiten durchaus Sinn machen, von der Möglichkeit der kostenlosen Entsorgung in der Annahmestelle des Verkäufers Gebrauch zu machen, statt nicht nur die Transportkosten sondern auch noch die Entsorgungskosten selbst tragen zu müssen.

Obwohl diese Formulierung in dem Beschluss eigentlich in einem anderen Zusammenhang erfolgt, nämlich im Rahmen einer rechtsdogmatischen Einordnung der Altölverordnung, könnte man aus der Formulierung schließen, dass der Käufer die Transportkosten des Altöls zu tragen  hat.

Fehlende Hinweispflicht ist wettbewerbswidrig

Nicht jeder Verstoß gegen Informationspflichten oder Gesetze ist automatisch wettbewerbswidrig. Es muss sich vielmehr um eine Vorschrift handeln, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Insbesondere Umweltschutzbestimmungen können eine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben. Folge ist, dass ein fehlender Hinweis beim Angebot von Altöl wettbewerbswidrig ist.

Wir empfehlen Händlern, die

– Altöl

– Getriebeöl

– Ölfilter

– Ölfilter-Dichtungen etc.

anbieten, auf jeden Fall einen entsprechenden Hinweis in das Internetangebot transparent mit aufzunehmen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/934f18be0f5f4ab7a4c285c6aa27e759