abmahnung-alte-widerrufsbelehrung-2014
Erste Abmahnung wegen neuer Widerrufsbelehrung bereits am 14.06.2014
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Zugegebenermaßen hat der Gesetzgeber bei der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 eine Übergangsfrist, wie als letzte Mal, nicht vorgesehen, so dass für alle Verträge ab dem 13.06.2014 0.00 Uhr die neue Widerrufsbelehrung darzustellen ist.
Das letzte Mal hatte es etwa 2 Wochen gedauert, bis uns die erste Abmahnung wegen einer neuen Widerrufsbelehrung vorgelegt wurde. Diesmal konnte es ein Kollege offensichtlich nicht erwarten. Ein Mandant von uns hat aufgrund der veralteten Widerrufsbelehrung in der Fassung bis zum 12.06.2014 bereits einen Tag später, nämlich am 14.06.2014 eine Abmahnung erhalten. Er ist nicht der Einzige.
Abmahnung etwas sonderbar
Die Abmahnung datiert tatsächlich vom 13.06.2014. Das Wettbewerbsverhältnis bleibt unklar. Es werden auch “nur” geringe Kosten geltend gemacht. Die Unterlassungserklärung ist ebenfalls eher laienhaft.
Ob es sich um eine Massenabmahnung handelt, wird sich noch zeigen. Man schien es offensichtlich eilig zu haben, da unser Mandant die Abmahnung bereits am Samstag den 14.06.2014 erhalten hatte.
Mitllerweile gibt es einen weiteren Abmahner, der, nicht näher erläutert, einen Verstösse gegen die VRRL behauptet.
Beide Abmahnungen tragen Indizien von Rechtsmißbrauch. Weder ist kar, wo die Abahner tätig sind und was diese konkret anbieten, nich gibt es eine Individualisierung des Vorwurfs. In diesen Fällen muss man nur einen anderen Namen einsetzen und fertig ist die nächste Abmahnung.
Wie ist die Rechtslage?
Rein formell gesehen ist eine veraltete Widerrufsbelehrung ab dem 13.06.2014 natürlich wettbewerbswidrig. Dass bei einer Abmahnung, die am Tag des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Lage ausgesprochen wird, das Wettbewerbsrecht an sich im Vordergrund steht, sondern anderes, bleibt hier nur zu vermuten.
Theoretisch ist es auch so, dass technische Schwierigkeiten von Portalbetreibern (Amazon brauchte bis zu 48 Stunden, um die Aktualisierungen zu veröffentlichen) eigentlich kein Entschuldigungsgrund darstellen.
Es war leider von vornherein klar, dass die neue Widerrufsbelehrung wieder eine Möglichkeit für Abmahner ist, Geld zu verdienen. Wir hätte nur nicht gedacht, dass es so schnell geht.
Wir beraten Sie.
Stand: 18.06.2014
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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