abmahnung-alleinstellungswerbung
Der “wahrscheinlich günstigste Anbieter” handelt wahrscheinlich wettbewerbswidrig – eine Übersicht zur Spitzenstellungswerbung
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Ein Beitrag von der besten Anwaltskanzlei der Welt (bevor die lieben Kollegen jetzt eine neue Akte anlegen: Ist natürlich ein Scherz, es muss natürlich heissen … des Universums!!!)
Werbung lebt von der Übertreibung. Dies ist wettbewerbsrechtlich solange unproblematisch, wenn Begriffe oder Wendungen schon von vornherein als Übertreibung erkannt und vom Verkehr (dem Empfänger) als nicht ernst oder jedenfalls nicht wörtlich genommen werden. Ohne Übertreibung wäre Werbung noch langweiliger als sie ohnehin schon ist. Je mehr übertrieben wird, desto problematischer wird die Werbung. Beliebt in diesem Zusammenhang: “unübertroffen”, “unzerreißbar”, “rießengroß”, “spottbillig”, “unschlagbar” etc.
Hier prüft die Rechtsprechung unter “Abzug des Übermaßes” den sachlich nachprüfbaren Kern.
Besonders problematisch wird es bei der sogenannten Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass in irgendeiner Form mit Superlativen geworben wird, wie “größte”, “erste”, “älteste”, “beste”, “unerreichbare”, “zigartige” etc.
Hier muss sich der Werbende durchaus beim Wort nehmen lassen. Eine derartige Werbung ist nur dann zulässig, wenn sie auch wahr ist.
Wortklauberei als Ausweg
Das LG Osnabrück, Urteil vom 02.06.2010, Az.: 18 O 106/09) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Werbung einer Versandapotheke mit “die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands” wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Ein durchaus geschickter Schachzug, in einer eindeutigen Spitzenstellungsaussage noch das Wort “wahrscheinlich” unterzubringen. Nach Ansicht des Beklagten bedeutet “wahrscheinlich”, dass mathematisch 51 % der in Betracht kommenden Produkte preiswerter als woanders seien. Was als wahrscheinlich beworben wird, sollte jedoch auch tatsächlich so sein, weshalb das LG Osnabrück eine Irreführung annahm.
Zunächst einmal geht das Gericht davon aus, dass “wahrscheinlich” nicht bedeutet “mehr ist als 50 %”. Vielmehr bedeutet nach Ansicht des Gerichtes “wahrscheinlich”, dass der Verwender der Werbeaussage nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis kommt, durchgehend den günstigsten Preis anzubieten. Zudem lässt sich die Aussage “wahrscheinlich größer 50 %” mathematisch nicht untermauern.
Gerade im Bereich der Internetwerbung ist zudem eine derartige Spitzenstellungswerbung mehr als problematisch, setzt sich der Werbende doch dem Vergleich mit der ganzen Welt aus und einer Vielzahl von Anbietern im gleichen Segment. Derartige Aussagen sind daher in der Regel irreführend, da das Gegenteil kaum bewiesen werden kann.
Endgültig verloren – wie im vorliegenden Fall – hat der Werbende, wenn er nicht einmal nach eigenen Recherchen darlegen kann, dass er der günstigste Anbieter ist. Auch hier fällt dem Werbenden das Internet wieder auf die Füße, lässt sich doch relativ schnell über Suchmaschinen feststellen, ob es nicht irgendwo anders noch identische Produkte zu einem günstigeren Preis gibt. Auch der Versuch, unter Einbeziehung der Versandkosten diese Aussage zu erklären und zu beweisen, nützte dem Werbenden wenig, da bei dem Durchschnittswert einer Bestellung die meisten anderen Anbieter versandkostenfrei versenden.
Alleinstellungswerbung
Bei einer sogenannten Alleinstellungswerbung kommt es im Übrigen nicht auf die grammatikalische Form sondern auf den Sinngehalt einer Aussage an. Für den Begriff “unschlagbar” für ein technisches Erzeugnis hat die Rechtsprechung schon 1975 festgestellt, dass dies als Alleinstellungswerbung zu sehen ist und das Produkt in absehbarer Zukunft nicht übertroffen werden kann. Mutig ebenfalls die in der Rechtsprechung entschiedene Werbeaussage “Eines der reinsten Mineralwässer der Erde”. Schlimmer wird es, wenn mehrere Superlative miteinander verknüpft werden, wie “absolutes Spitzenerzeugnis”.
Auch um die Ecke gedacht können derartige Werbungen wettbewerbswidrig sein, so bspw. die Aussage “… kauft man am besten dort, wo die Preise am tiefsten sind.”
Soweit die Bewerbung mit Superlativen – aber es gibt ja noch den Komparativ. Der Komparativ ist die Steigerung von Adjektiven und Adverbien durch einen Vergleich, in der Regel durch Anhängig von “er”, bspw. “längere Lebensdauer” oder “bügelt sich leichter” oder auch einfach nur “bessere Produkte”. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Der Werbeslogan “irgendwie besser” wurde bspw. als “pauschale substanzlose Anpreisung” angesehen.
Grammatik für Fortgeschrittene: der negative Komparativ
Der negative Komparativ besagt seinem Wortlaut nach, dass die Ware zu einer Spitzengruppe gehört, das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse wird nicht verneint. Übersteigert kann dies durchaus ein Problem darstellen, wie bspw. der Slogan “Es gibt nichts Besseres” oder “Wer bietet mehr? 25iger Box nur für … DM”. Auch Werbesprüche wie “Es gibt weit und breit nichts Besseres” oder “Keiner bietet mehr als … ” sind in der Regel irreführend.
Es muss nicht immer ein Superlativ oder Komparativ sein.
Auch Eigenschaftswörter können in diesem Zusammenhang irreführend sein, wie bspw. “Das große deutsche Wörterbuch” oder “Der große Schuhmarkt in …”.
Nur irreführend, wenn …
Unstreitig gibt es Unternehmen oder Produkte, die tatsächlich eine Alleinstellungsfunktion haben. Wenn die Aussage somit wahr ist, kann unproblematisch auch damit geworben werden. Dies gilt dann, wenn der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern hat.
Wenn – wie so oft in der Werbung – nichtssagende Behauptungen aufgestellt werden (“Der beste Film des Jahres” oder “Mutti gibt mir immer nur das Beste”, liegt eine nicht ernst gemeinte Übertreibung vor, die wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Es kommt – wie im Wettbewerbsrecht so häufig – immer auf den Einzelfall an.
Wer mit Spitzenstellung wirbt, muss diese auch beweisen!
Wie im oben besprochenen Fall des LG Osnabrück ist es Sache des Werbenden, zu beweisen, ob seine Werbeaussage zutreffend ist. Wer dies für sich bejahen kann, kann durchaus den Versuch unternehmen, auch so zu werben.
Wir beraten Sie gerne bei Ihren Werbeaussagen.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/7b03cbc0bf76401aab0e8ef803bd1daa