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Kein Wettbewerbsverstoß: ADR ist keine Marktverhaltensregelung zwischen Internethändlern
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) schreibt bei der Beförderung bzw. dem Versand bestimmter Produkte unter anderem bestimmte Kennzeichnungen auf der Versandverpackung vor. Internethändler versenden durchaus Produkte, die ggf. eine entsprechenden Kennzeichnungspflicht unterliegen. Eine fehlende Gefahren-Kennzeichnung auf dere Transportverpackung nach den Vorgaben der ADR und dessen Anlage A ist jedoch nicht wettbewerbswidrig, so das Landgericht Memmingen (LG Memmingen, Urteil vom 25.09.2019, Az.: 2 HK O 866/19 (nicht rechtskräftig)). Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten in diesem Verfahren den Abgemahnten und Beklagten vertreten.
ADR ist keine Marktverhaltensregelung
Zur Begründung führt das Landgericht Memmingen aus:
“lm Übrigen ist der Verfügungsantrag auch unbegründet, weil die ADR keine Marktverhaltensregelung i. S, v. § 3a UWG darstellt. Die Verfügungsklägerin hat daher gegen die Verfügungsbeklagte keinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1,3 Nr. 1, §3 Abs. l. § 3a UWG i.V.m. den Regelungen des ADR. Andere Rechtsgrundlagen kommen nicht in Betracht. lnsbesondere stellt ein etwaiger Verstoß gegen Regelungen ohne Marktbezug keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG dar, wenn die Handlung nicht den Tatbestand anderer spezieller wettbewerbsrechtlicher Normen gemäß §§ 4 ff. UWG verwirklicht. Ein Rechtsbruch begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 3a UWG nur, wenn die betroffene Vorschrift eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Als Marktverhalten ist die Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (Köhler, aaO, § 3a Tz. 1.62). Vorschriften des Straßen- und Wegerechts stellen keine Marktverhaltensregelung dar, da sie weder den Mitbewerber noch den Verbraucherschutz, sondern der 2 HK O 866/19 Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs dienen (Köhler, aaO Tz. 1.73). Die ADR betrifft lediglich die Sicherheit des Transports, nicht aber den Mitbewerber- oder Verbraucherschutz.”
Stand: 27.09.2019
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
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