abgeaenderte-widerrufsbelehrung
Wenn es damit verständlicher wird: Umformulierung der alten Widerrufsbelehrung in Wir-Form war zulässig
irrvideo-SHYjtJ6Wmt0 Seit dem 13.06.2014 gibt es eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Diese ist erheblich einfacher und verständlicher formuliert als die davor geltende Widerrufsbelehrung.
Erinnert sich noch jemand an konkrete Formulierungen aus der alten Widerrufsbelehrung? So begann die Widerrufsfrist u. a.
“…nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unseren Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB…”.
Ohne ein abgeschlossenes Jurastudium konnte somit niemand verstehen, wann nach altem Recht die Widerrufsfrist begann.
An dem amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung Änderungen vorzunehmen, stellt immer ein rechtliches Risiko dar. Erst jetzt erreichen Rechtsstreitigkeiten zur alten Widerrufsbelehrung zum Teil die nächsten Instanzen. Ganz unwichtig sind diese Entscheidungen jedoch auch für die aktuelle Widerrufsbelehrung nicht. Auch nach aktuellem Widerrufsrecht gibt es Gestaltungsprobleme bspw. bei den unterschiedlichen Regelungen zum Fristbeginn. Hierzu gibt es bereits erste Urteile.
OLG Hamburg: Vereinfachung der alten Widerrufsbelehrung schadet nicht.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az: 13 U 26/15) hatte sich mit der eigenmächtigen Umformulierung einer Widerrufsbelehrung für Finanzdienstleistungen zu befassen, u. a. ging es darum, dass die Passage zu finanzierten Geschäften nicht exakt dem Text des amtlichen Musters entsprach. Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters erfolgte derart, dass die Beklagte diese Passage komplett in “Wir-Form” gesetzt hat.
Diese, sowie weitere Punkte sah das OLG als unproblematisch an.
Alles kein Problem
Ungewöhnlicher Weise hatte das OLG mit einer mehrfach veränderten Widerrufsbelehrung (nach altem Recht!) kein Problem.
“Die rein sprachliche Umformulierung in die erste Person Plural ist unschädlich – ein verständiger Verbraucher kann schlicht nicht verkennen, was bzw. wer hiermit gemeint ist.”
Was dann folgt, ist eine – zutreffende – Abrechnung mit der vollkommen unverständlichen alten Widerrufsbelehrung:
“Es stellte einen klaren Wertungswiderspruch dar, wollte man einen Verbraucher durch die vorgenannten weitgehend unter Verwendung juristischer Fachterminologie erstellten Texte gebunden, ihn aber gleichzeitig für unfähig halten, die sprachlich und sachlich – auch in der von der Beklagten verwandten Fassung – weit simplere Widerrufsbelehrung zu verstehen.”
Wer somit (damals!) nur die für Spezialisten verständliche Widerrufsbelehrung verständlicher macht, handelte jedenfalls nicht wettbewerbswidrig.
Aktuell stellen sich diese Probleme nur noch eingeschränkt. Die seit dem 13.06.2014 geltende Widerrufsbelehrung ist auch für den Normalbürger fast verständlich.
Sollten Sie im Übrigen als Internethändler in Ihrer Widerrufsbelehrung noch die o. g. Formulierungen zum Fristbeginn haben, ist Ihre Widerrufsbelehrung veraltet. In diesem Fall sollten Sie diese unbedingt aktualisieren. Heute ist eine sprachliche Vereinfachung nicht mehr notwendig. Dafür gibt es jetzt andere Probleme mit der Widerrusfbelehrung und dem Widerrufsrecht….
Stand: 07.10.2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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