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OLG Naumburg: “Wir verschicken, wie für gewerbliche Händler üblich, ausschließlich versichert” ist nicht wettbewerbswidrig

Internethändler tragen gegenüber Verbrauchern immer das sogenannte Versandrisiko:

Wird die Ware auf dem Versandweg beschädigt oder kommt sie erst gar nicht an, haftet dafür der Händler und zwar ohne Wenn und Aber. Aus diesem Grund gilt ein Hinweis auf einen “versicherten Versand” in der Regel als wettbewerbswidrig. Durch einen “versicherten” Versand könnte der Eindruck erweckt werden, als ob der Verbraucher eine besondere Leistung bekommt. Rein tatsächlich ist eine Versandversicherung jedoch ein alleiniger Vorteil des Versenders, d.h. des Händlers. Der Käufer als Verbraucher benötigt keine Versandversicherung, da der Händler immer für den Versand haftet. Aus diesem Grund war in der Vergangenheit das Thema “versicherter Versand” ein häufiger Abmahngrund.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen die Rechtslage nicht so eindeutig ist.

“Wir verschicken, wie für gewerbliche Händler üblich, ausschließlich versichert”

Das OLG Naumburg (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 18.10.2018, Az.: 3 U 30/18) hatte darüber zu entscheiden, ob die Klausel “Wir verschicken, wie für gewerbliche Händler üblich, ausschließlich versichert” wettbewerbswidrig ist. Dies sah das OLG nicht so.

Rechtlich ging es um die Frage, ob eine sogenannte irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG vorliegt. Eine Irreführung liegt nicht vor, wenn bestehende Ansprüche nicht als etwas ungewöhnliches herausgestellt werden, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.

“Durch den Zusatz “wie für gewerbliche Händler üblich” stellt die Beklagte dar, dass der potentielle Käufer durch den versicherten Versand keinen Vorteil erlangt, den er nicht auch bei der Konkurrenz erhalten würde.

Dieser Zusatz unterscheidet den vorliegenden von dem OLG Dresden entschiedenen Fall. Dort war lediglich angegeben worden “Der Artikel kommt versichert”.

Das OLG Dresden hat in diesem Fall angenommen, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von Mitbewerbern ab, dass er Verbrauchern freiwillig ein Recht einräume.

Diese Fehlvorstellung ist im vorliegenden Fall durch den Zusatz “wie für gewerbliche Händler üblich” ausgeschlossen.”

Es ist tatsächlich so, dass eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten u. U. nicht wettbewerbswidrig ist, wenn auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen wird.

Unabhängig davon sollten Internethändler mit der Erwähnung eines versicherten Versandes vorsichtig sein.

Grundsätzlich ist es möglich, mit Selbstverständlichkeiten zu werben, wenn sie als solche bezeichnet werden.

Wir beraten Sie gern.

Stand: 21.06.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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