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Bei einer Printwerbung für ein Portal mit unterschiedlichen Anbietern muss jeweils über die Identität des Anbieters informiert werden

In einer gedruckten Anzeige (Printanzeige) muss gemäß § 5 a Abs. 3 UWG bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen über die Identität und Anschrift des Unternehmers informiert werden.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Anzeige alle Informationen vorliegen, so dass der durchschnittliche Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies ist bspw. dann gegeben, wenn ein Produkt mit einem Preis und ggf. Versandkosten benannt wird.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen es etwas komplizierter wird. Mit einer derartigen Konstellation hat sich der BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2017, Az.: I ZR 231/14) befasst.

Der Fall

Die Beklagte betreibt das Internetportal meinpaket.de. Auf diesem Portal können gewerbliche Verkäufer Waren anbieten, der Portalbetreiber selber schließt keine Verträge mit Käufern ab. Dies tun, wie bspw. bei Amazon oder eBay, die jeweilig dort angemeldeten Händler.

In einer Zeitungsanzeige waren mehrere Angebote veröffentlicht worden. Bei Eingabe eines angebotsbezogenen Codes öffnete sich die jeweilige Produktseite des jeweiligen gewerblichen Verkäufers des Artikels. In der Anbieterinformation im Internet erhielt der Nutzer Angaben zur Firma und Anschrift des Vertragspartners, nicht jedoch in der Printanzeige.

Anbieterinformationen auch in diesem Fall notwendig

Der BGH hatte im Rahmen der Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof einige grundsätzliche Fragen zur Klärung vorgelegt. Es ging unter anderem um die Frage, ob Anschrift und Identität angegeben werden müssen, wenn Anzeigenwerbung in einem Printmedium gemacht wird, der Verbraucher jedoch das Produkt selbst ausschließlich online beziehen kann. Wichtig war dem BGH auch die Frage, ob die erst durch mehrere Klicks erreichbare Anbieterinformation des tatsächlichen Verkäufers im Internet ausreichend sei.

Der EuGH (EuGH, Urteil vom 30.03.2017, Az.: C – 146/16) hatte entschieden, dass eine Werbeanzeige in der oben beschriebenen Form, die vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann.

Es kommt jedoch, so der EuGH, auf Einzelfragen an, wie bspw. räumliche Beschränkungen der Anzeige.

Informationspflicht zu jedem Anbieter

Unter dem Strich war der werbende Portalbetreiber verpflichtet, in der Werbung Identität und Anschrift des jeweiligen Anbieters der Produkte anzugeben. Da mehrere Produkte angeboten wurden von offensichtlich unterschiedlichen Verkäufern, musste auch unterschiedlich über die jeweilige Identität informiert werden.

Eine erst spätere konkrete Information in Form eines Impressums im Internet reicht nicht aus.

Ausdrücklich nimmt der BGH den Hinweis des EuGH zur räumlichen Beschränkung der Anzeige auf. “Solche räumlichen Beschränkungen können bestehen, wenn in einem Printmedium für eine Online-Verkaufsplattform geworben wird, insbesondere wenn daran eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Gewerbetreibenden angeboten wird.”

Da im vorliegenden Fall jedoch nur 5 Produkte in der Anzeige beworben wurden, sah der BGH dies jedoch anders:

“Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es räumlich ausgeschlossen wäre, dort die Angaben zur Anschrift und Identität der jeweiligen Anbieter der Waren zu machen… Die von der Beklagten gewählte Größe der Zeitungsanzeige erlaubt es ohne Weiteres, Anschrift und Identität des Anbieters, für die lediglich 5 konkret beworbenen Produkte anzugeben…”

Jedenfalls reicht eine reine Information im Internet nicht aus.

Praxistipp

Die Informationspflicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG bezieht sich lediglich auf die Identität und die Anschrift des Unternehmens. Weitergehende Informationen, die in einem Impressum oder einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG angegeben werden müssen, sind nicht Pflichtbestandteil und müssen somit nicht in die Printanzeige mit aufgenommen werden.

Grundsätzlich gilt:

Auch Anbieter, die in einer Printanzeige ausschließlich Produkte bewerben, die dann über das Internet bestellt werden können, müssen somit über die Identität informieren.

Stand: 20.11.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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