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Die eigene Marke bei Amazon: 5 Fehler, die Sie vermeiden sollten

Eine eigene Marke hat gerade auf der Plattform Amazon viele Vorteile. Eine eigene Marke ermöglicht es einem Händler, eine ASIN mit dem Markenprodukt bei Amazon exklusiv zu nutzen. Andere Händler dürfen sich an die ASIN nicht anhängen, da diese das Original-Markenprodukte in der Regel im Falle einer Bestellung gar nicht ausliefern können. Dies ist unabhängig davon, ob sich dabei um das identische Produkt handelt. Häufig werden bei Amazon Produkte angeboten im Rahmen eines sog. White Labeling. Von einem White Label spricht man, wenn ein Produkt eines Herstellers mit einer eigenen Marke gekennzeichnet wird. Gerade bei Amazon kann man regelmäßig beobachten, das identische Produkte mit unterschiedlichen Bezeichnungen und Markennamen angeboten werden.

Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass Händler immer wieder die gleichen Fehler machen, wenn es um die Anmeldung einer Marke geht, die später für Produkte bei Amazon genutzt werden soll. Einige Fehler sind weitreichend, haben diese doch im Ergebnis zur Folge, dass das vom Händler angebotene Produkt gar nicht markenrechtlich geschützt ist, der markenrechtliche Schutz gefährdet ist oder eine entsprechende Darstellung bei Amazon problematisch ist.

Die häufigsten Fehler bei der eigenen Marke, die bei Amazon genutzt werden soll

1. Fehler: Anmeldung einer Bildmarke oder einer Wort-/Bildmarke

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, eine Marke anzumelden. Entweder kann ein Bild oder eine Grafik ohne Wortbestandteile angemeldet werden. Man spricht in diesem Fall von einer Bildmarke. Häufig gibt es eine Kombination aus Bildbestandteilen und Worten. In diesem Fall liegt eine Wort-/ Bildmarke vor. Eine Marke, bei der lediglich Buchstaben oder Worte angemeldet werden ist eine Wortmarke.

Bei der Nutzung einer Marke im Internet, insbesondere bei Amazon, ist es wichtig, dass die Marke in der Artikelbeschreibung auch dargestellt werden kann. Dies kann im oberen Teil der Artikelbeschreibung bei der Bezeichnung „von…“ geschehen, , in der Artikelbeschreibung selber oder in den Produktdetails.

Wenn Sie nun für ein bestimmtes Produkt eine reine Bildmarke registriert haben, wird es schwierig, diese „im Text“ darzustellen.

Bei einer Wort-/ Bildmarke kann die Problematik ähnlich sein.

Die Wort-/Bildmarke mit viel Text

Ein Beispiel:

Nehmen wir an, der Händler hat die Wort-/ Bildmarke

  • Keksmarke1

registriert.

Derartige Markenanmeldungen kommen häufig vor. Zusätzlich zur eigentlichen Markenbezeichnung gibt es, häufig grafisch dargestellt, noch weiteren Text. Diese Texte beziehen sich auf Eigenschaften des Produktes, das Unternehmen, das Gründungsdatum o. ä. Dieser Text lenkt nicht nur von der eigentlichen Marke ab, in diesem Fall „Lecker Keks“. Der Text, auch wenn der grafisch dargestellt wird, gehört auch mit zur Marke. Die Darstellung „von Lecker Keks“ wäre daher nicht zwangsläufig ein Bezug zur Marke, da der Textbestandteile ja eigentlich vollständig lautet

„Lecker Keks Mit viel Butter gebacken und mit Liebe verpackt“.

Dieser gesamte Text müsste, damit es einen eindeutigen Bezug zum Marke gibt, auch in der Artikelbeschreibung mit dargestellt werden, sodass ersichtlich ist, dass es sich um die Marke handelt. Häufig ist dies jedoch nicht der Fall.

Die Wort-/ Bildmarke die nur als solche eingetragen werden konnte

Eine andere Problematik, die gern übersehen wird ist, dass der Text einer Wort-/ Bildmarke nur deshalb für eine bestimmte Warenklasse überhaupt eintragungsfähig war, weil es noch zusätzliche grafische Elemente gab, die zur Unterscheidungskraft führten. Mit diesem „Trick“ kann man auch sehr allgemeine Begriffe, die eigentlich nicht unterscheidungsfähig und damit eintragungsfähig wären, als Marke eingetragen bekommen.

Ein Beispiel:

  • Keksmarke2

Wenn ein Händler Kekse verkauft, wäre die Wortmarke „Keksverkäufer“ kaum eintragungsfähig, da diese- bezogen auf jemanden, der Kekse verkauft- nicht unterscheidungsfähig wäre. Mit einer Wort-/ Bildmarke kann dies jedoch durchaus möglich sein, wenn die Grafik in der Marke zu einer Unterscheidungskraft führt:

Es ist nur ein Beispiel, ob eine derartige Marke für Kekse und Keksverkäufer eintragungsfähig ist, ist nach unserer Auffassung doch zweifelhaft.

Vereinfacht gesagt ist diese Marke kaum etwas wert, da die Unterscheidungskraft, bezogen auf den Wortbestandteil gering ist. Wer bei Amazon Kekse „ von Keksverkäufer“ verkauft, hat bezogen auf seine Marke wohl nur einen geringen markenrechtlichen Schutz, auf den er sich verlassen kann.

Die rechtlichen Anforderungen, eine Wortmarke tatsächlich eingetragen zu bekommen sind hier höher. Die damit erlangte Rechtssicherheit und vor allen Dingen der Wert und die Einsatzfähigkeit der Marke ist in derartigen Fällen jedoch erheblich höher.

2. Fehler: Nur eine Deutsche Marke anmelden

Eine Marke in Deutschland beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) anzumelden ist preiswerter, als eine europäische Marke beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum). Hier hätte der Händler jedoch an der falschen Stelle gespart. Eine deutsche Marke genießt nur territorialen Schutz in Deutschland. Gerade bei Amazon erfolgt der Verkauf und das Angebot jedoch häufig europaweit. Insbesondere forciert Amazon den paneuropäischen Versand. Wer somit, gerade als Amazon-Verkäufer sein Markenprodukt europaweit vertreibt, ist mit einer europäischen Marke sehr viel besser bedient.

3. Fehler: Falsche Waren-und Dienstleistungsklassen

Eine Marke eröffnet Rechte, vereinfacht gesagt, nur für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist. Regelmäßig müssen wir aus unserer Beratungspraxis feststellen, dass die Markeninhaber Markenprodukte unter einer Marke verkaufen, für die gar kein Schutz angemeldet wurde. Häufig handelt es sich um ältere Marken. Es wurde schlichtweg übersehen, dass sich das Produktportfolio in der Zwischenzeit verändert oder erheblich erweitert hat. Amazon kümmert sich im Rahmen der Brand Registry nach unserem Eindruck eher weniger um die angemeldeten Warenklassen. Sowohl im Wettbewerbsrecht, wie aber auch im Markenrecht ganz große Probleme geben, wenn Produkte und Warenklassen der Marke nicht stimmen. Wir empfehlen daher, regelmäßig zu überprüfen, ob die Marke noch passt.

 4. Fehler: Keine Klasse 35 anmelden

die Marke genießt Schutz für die Waren- und Dienstleistungsklassen, die angemeldet wurden. Die Warenklassen bezeichnen ganz konkrete Produkte, die markenrechtlich geschützt sind. Eine Dienstleistung, die im Onlinehandel wichtig ist, ist die Nizza-Klasse 35. Hier wird die Dienstleistung des Einzelhandels mit bestimmten Produkten markenrechtlich geschützt. Es macht Sinn, als online Händler nicht nur die Waren sondern auch die Tätigkeit (den Onlinehandel z.B.) markenrechtlich abzusichern.

5. Fehler: Die Marke wird nicht benutzt

Nicht selten haben wir in unserer Beratungspraxis den Fall, dass der Händler seit vielen Jahren eine Marke hat für bestimmte Waren und diese Marke auch in der Artikelbeschreibung, zum Beispiel bei Amazon, benutzt. Dies reicht oft nicht aus:

Grundsätzlich ist es so, dass der Markeninhaber eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren hat. Benutzt er die Marke innerhalb dieses Zeitraums nicht, kann ein Dritter die Einrede der Nichtbenutzung erheben, was zur Löschung der Marke führen kann.

Eine Marke wird rechtserhaltend benutzt, wenn die Ware, für die sie eingetragen wurde auch entsprechend gekennzeichnet wurde. Somit muss die Ware selbst gekennzeichnet sein. Allein ein Hinweis auf die Marke in einer Produktbeschreibung im Internet reicht in der Regel nicht aus. Auch wenn Amazon nach unserem Eindruck in letzter Zeit vermehrt darauf achtet, ob eine Marke auch tatsächlich auf dem Produkt selbst genutzt wird, ist es häufig so, dass es vielen Markeninhabern nicht bekannt ist, dass die Marke kennzeichnend am Produkt selbst oder der Verpackung eingesetzt werden sollte.

Erst Beratung, dann Anmeldung

Gerne beraten wir Sie bei allen markenrechtlichen Fragen, insbesondere bei einer Nutzung auf der Plattform Amazon.

Übrigens: Obwohl wir eine Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind, melden wir keine Marken für Mandanten an. Wir empfehlen vielmehr eine Markenanmeldung durch einen Patentanwalt vornehmen zu lassen, der auf Markenanmeldungen spezialisiert ist. Gerne vermitteln wir Ihnen einen Kontakt.

Stand: 25.08. 2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke