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Ein Fall für den BGH: Gesonderte Vereinbarung der 40-Euro-Klausel nach OLG München nicht notwendig

Die sogenannte 40-Euro-Klausel regelt die Frage der Rücksendekosten im Falle eines Widerrufes, wenn der Rücksendewert der Ware unterhalb von 40,00 Euro liegt. Die Formulierung ist regelmäßig Bestandteil der Widerrufsbelehrung, muss jedoch gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden.

Sowohl das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az.: 5 W 10/10) wie auch das OLG Hamm (Urteil vom 02.03.2010, Az.: 4 U 180/09) haben in diesem Zusammenhang angenommen, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht vorliegt, wenn lediglich die Widerrufsbelehrung mit der darin enthaltenen 40-Euro-Klausel in die AGB mit aufgenommen wurde. Notwendig ist somit eine “doppelte Vereinbarung” der 40-Euro-Klausel, nämlich zum einen in der Widerrufsbelehrung selbst, zum anderen gesondert in den AGB.

Anders sieht dies das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: 29 W 212/12).

Nach Ansicht des OLG München, das der ersten Instanz (LG München, Beschluss vom 12.01.2012, Az.: 33 O 33/12) folgte, reicht eine Widerrufsbelehrung mit der 40-Euro-Klausel innerhalb der AGB.

Das Landgericht München, hierauf hatte das OLG offensichtlich Bezug genommen, hatte hierzu ausgeführt:

“Durch die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in die AGB macht der Verwender hinreichend deutlich, dass der in dieser Belehrung enthaltene Inhalt Vertragsbestandteil werden soll. Die entgegenstehende Ansicht des OLG Hamm in der von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidung folgt die Kammer nicht. Durch die Einbezugnahme des Belehrungstextes fehlt es am Charakter einer lediglich einseitigen Erklärung. Dies ist dem Verbraucher auch ohne Weiteres klar, denn ihm ist bekannt, dass in AGB nicht nur Rechte enthalten sind, sondern zumindest auch Bestimmungen, die die Ausübung bestehender Rechte konkretisieren. Auch dadurch, dass die Überschrift “Widerrufsbelehrung” lautet, ändert sich an der Verbrauchererwartung nichts, da auch eine Belehrung über Rechte naturgemäß Einschränkungen enthält, die die konkrete Ausübung etwaiger Rechte betreffen. Im Gegenteil: Die zusammenfassende Darstellung von Widerrufsrechten und Widerrufsfolgen innerhalb der AGB ist an Transparenz als vertragliche Bestimmung kaum zu überbieten, unabhängig davon, ob sie mit der Überschrift “Widerrufsbelehrung” versehen ist oder nicht.”

Wir gehen davon aus, dass in diesem Fall offensichtlich hervorgehoben innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Widerrufsrecht informiert wurde und zwar in Form des amtlichen Musters. Nur so ist der letzte Satz der landgerichtlichen Entscheidung zu erklären.

Somit steht es überschlagsmäßig 2:1, d. h. es überwiegt die Ansicht von Oberlandesgerichten, die eine zusätzliche Vereinbarung für notwendig erachten. Klärung kann hier eigentlich nur der Bundesgerichtshof bringen.

Ob ein derartiges Verfahren je geführt werden wird, halten wir jedoch für zweifelhaft. Es dürfte sich zudem auf Grund der geplanten Neuregeleung des Widerrufsrechtes in der Verbraucherrechterichtlinie 2013 erledigen. Dann muss der Verbraucher immer die Rücksendekosten tragen.

Online-Händlern ist jedenfalls auch weiterhin zu empfehlen, bei Verwendung der 40-Euro-Klausel diese gesondert in AGB zu vereinbaren. Auf Grund des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes werden Abmahner in diesen Fällen auf keinen Fall nach München, sondern eher in den OLG-Bezirk Hamm oder nach Hamburg gehen, wo die Rechtsprechung eindeutig ist.

Stand: 28.03.2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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