25

Leitsatz:

1. Die Werbung eines deutschen Unternehmens auf seiner Internethomepage für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet – Glückspiels durch ein englisches Unternehmen stellt sich als Verstoß gegen die §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB als wertbezogene Schutzgesetze und damit als sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG dar.

2. Das die Werbung schaltende deutsche Unternehmen ist kein “Diensteanbieter” im Sinne von § 3 Nr. 1 TDG n.F.. Die rechtliche Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit und die Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Störerhaftung richtet sich in derartigen Fällen nicht nach § 4 Abs. 2 TDG n.F., sondern unterliegt dem nationalen deutschen Recht, das sich an dem Marktortprinzip orientiert.

 3. Für das in der Schaltung eines Werbebanners liegende mittelbare Anbieten eines Teledienste findet das TDG n.F. ebenfalls keine Anwendung.  Insoweit gilt – wie bei Hyper-Links – die Ausnahmeregelung nach Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der RL 2000/31/EG.

(amtliche Leitsätze)

 OLG Hamburg, Urteil v. 05.06.2002, Az. 5 U 74/01, CuR 2003, Seite 56 f.

Die Beklagte betreibt im Internet seine Seite, auf der sie anbietet, bei einem behördlich konzessionierten Buchmacher Wetten für Pferderennen abzugeben. Im oberen Bereich der Webseite warb die Beklagte mit einem Banner, das unter anderem auf Sportwetten im Ausland verweis, die weder dort noch hier genehmigt waren.

Die Beklagte wurde verpflichtet, es zu unterlassen, für nicht in Deutschland konzessionierte Glücksspiele auf ihrer Webseite zu werben und Besucher über einen Link auf ausländische Tochtergesellschaften weiterzuleiten.

Allein im Plazieren eines Werbebanners auf einer Webseite kann jedoch kein eigenes “Anbieten” einer Leistung gesehen werden.

Bei einem mittelbaren Angebot eines Teledienstes allein durch einen Werbebanner ohne direktem Zugriff gilt die Besonderheit des Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 ECRL. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission in einem Folgebericht nach Erlass der Richtlinie das Ergebnis einer Untersuchung dazu vorzulegen haben, ob “Vorschläge in Bezug auf die Haftung der Anbieter von Hyper-Links und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen ….. erforderlich sind”.  Die Regelung bedeutet, dass eine Haftung des Anbieters von Hyper-Links von dem ursprünglichen Anwendungsbereich der ECRL ausdrücklich nicht umfasst sein soll. Insofern ist eine spätere Erweiterung im Bedarfsfall vorbehalten.

Angesichts dieser Umstände fällt aber “erst recht” lediglich die Werbung für einen ausländischen Teledienst ohne Zugriffsmöglichkeit aus dem Anwendungsbereich der ECRL, die nur bestimmte Verhaltensweisen, wie Durchleistung, Hosting oder Caching im Blick hat.

Schließlich wird die Beklagte mit ihrem werbenden Auftritt für die ausländische Gesellschaft ebenfalls nicht “Diensteanbieter” von den Vorschriften des TDG umfasst bzw. privilegiert.

Denn nach der Legal-Definition in § 3 Nr. 1 TDG wäre es hierfür erforderlich, dass die Beklagte insoweit (eigene oder fremde) Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Eine solche Vermittlung liegt jedenfalls bei Schaltung eines reinen Werbebanners nicht vor.

Die Beurteilung des auf einem deutschen Markt ausgerichteten Glücksspielangebotes unterliegt uneingeschränkt dem nationalen deutschen Recht. Durch die Bewerbung eines in Deutschland nicht zugelassenen Glückspiels ist die Beklagte als Mitstörerin mitverantwortlich, da Störer jeder ist, der von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat, vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch Genommene, besaß die rechtliche Möglichkeit, die Handlung zu verhindern. Daher trifft die Beklagte die Verpflichtung, das Schalten des Werbebanners zu unterlassen.

 In dem Werbebanner selbst liegt jedoch nicht gleichzeitig ein “Anbieten” von Glücksspielen, da die Aufstellung und Zugänglichmachung eines Spielplanes als Vertragsangebot von der Beklagten nicht durchgeführt wird. Diese Aktivitäten nimmt die ausländische Tochtergesellschaft war. Allein ein Werbebanner für unerlaubtes Glücksspiel macht die Beklagte nicht zum Anbieter.

 Eine Haftungserleichterung nach TDG kommt der Beklagten auch hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Unterlassung von Hyper-Links nicht zu Gute. Wie oben bereits ausgeführt, erfasst bereits die zu Grunde liegende ECRL diese Verletzungsform nicht, so dass die Beklagte trotz Novellierung des TDG in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 TDG, wie bei dem Bereithalten von eigenen Informationen, nach den allgemeinen Gesetzen, verantwortlicht ist, damit uneingeschränkt in ihrem Verhalten nationalen Wettbewerbsrecht unterliegt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/12554679e8124b778eec6a144f37a8fe