24

1. Bei einem Kaufvertrag der im Rahmen einer Internetauktion abgeschlossen wird, ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr.5 BGB, ausgeschlossen.

2. Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann nur durch die AGB des Internetauktionators als dispositives Recht ausgeschlossen werden.

AG Osterholz-Scharmbeck, Az. 3 C 415/02 (rechtskräftig)

Der Kläger hatte bei eBay ein Uhr ersteigert und den Kaufvertrag nach Fernabsatzrecht widerrufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Im Urteil heißt:

“Inwieweit dieser Kaufvertrag in der Form eines Fernmeldabsatzvertrages gemäß § 312b BGB – unter Zugrundelegung einer Verbrauchereigenschaft des Klägers – zu Stande gekommen ist, kann dahinstehen, da dem Kläger aus dem vorliegendem Vertrag zwischen den Parteien auch in Form des Fernmeldeabsatzvertrages kein Widerrufsrecht zustünde.”

Nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist ein solches Widerrufsrecht bei Fernmeldeabsatzverträgen in Form von Versteigerungen nach § 156 BGB ausgeschlossen. Der zwischen den Parteien zu Stande gekommende Vertrag kam vorliegend in Form einer Internetauktion zu Stande, welche entgegen der Rechtsauffassung des Klägers als Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB aufzufassen sind. Auch Internetauktionen stellen wie Versteigerungen Absatzgeschäfte dar, welche ihre Besonderheiten in dem System eines zeitlich festgelegten (entweder durch den Zuschlag bei fehlenden weiteren Geboten oder entsprechend durch eine zeitliche Begrenzung), einseitigen Zuschlag an den Meistbietenden ohne Vertragsverhandlungen und dem Preisrisiko auf Seiten des Anbietenden und dem Risiko des Bietenden, dass der ersteigerte Gegenstand nicht ausführlich in Augenschein genommen werden kann, finden. Diesen Besonderheiten wird durch die Beschränkung der Auflösungsmöglichkeit eines solchen Geschäftes Rechnung getragen (…).

 Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann vielmehr nur die AGB des Internetauktionators als dispositives Recht ausgeschlossen werden. Derartige ABG´s von eBay wurden hier von dem Kläger weder vorgelegt noch behauptet.

Lesen Sie nachfolgend den Kommentar von Rechtsreferendar Peter Trinks, der zur Zeit zum Thema Internetauktionen promoviert:

 Mit dem Urteil hat das AG Osterholz-Scharmbeck entgegen der übrigen Rechtsprechung (LG Hof v. 26.04.2002 – 22 S 10/02, CR 2002, S.844 den Anspruch auf Widerruf eines bei einer Internet-Versteigerung geschlossenen Kaufvertrages abgelehnt. Eine nähere Betrachtung der Rechtslage scheint daher angezeigt.

Das Gericht ließ die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob der Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer in Form eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312 b BGB zustande gekommen war, da in jedem Fall ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Bei bloßer Betrachtung des § 312 d IV Nr.5 BGB, wonach ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht besteht, die in Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB geschlossen werden, mag dieser Ansicht zuzustimmen sein. Unberücksichtigt bleibt dabei aber die Frage, ob die bei “eBay” durchgeführte Verkaufsform überhaupt den Begriff der Versteigerung gemäß §§ 312 d IV Nr.5, 156  BGB erfüllte.

Das AG Osterholz-Scharmbeck orientierte sich in seiner Urteilsbegründung unter Anderen an der in diesem Kontext ergangenen “Ricardo – Entscheidung” des BGH (v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, CR 2002, S.213 ff m. Anm. Wiebe). Dies verwundert, da gerade der BGH im dortigen Fall die Versteigerungseigenschaft i.S. des § 156 BGB mangels Zuschlag dahinstehen ließ (CR 2002, S.214). Dementsprechend können aus dieser Entscheidung gerade keine Rückschlüsse auf die Rechtsnatur einer Internet-Versteigerung gezogen werden. So ist es auch nicht verwunderlich, dass bis dato noch über den Sinn und Unsinn einer Einschränkung des Widerrufsrechtes bei Versteigerungen heftig diskutiert wird. Ausgangspunkt stellte der ursprüngliche Entwurf des FernAbsG (§§ 312 b ff BGB [n.F.]) dar, der noch einen vollkommenen Ausschluss für den Anwendungsbereich bei Versteigerungen vorsah (Vergleiche § 1 Abs. 3 Nr.7 Buchstabe c FernAbsG i.d.F. vom 09.02. 2000, BT-Drucks. 14/2658; Meents, CR, 2000, S. 610 [613]). Argumentativ wurde die unangemessene Behinderung des Fernabsatzes eingewandt, sofern dem Verbraucher bei Versteigerungen im Internet ein gesetzliches Widerrufsrecht zustünde (Börner/Rath/Sengpiel, Fernabsatzrecht, S. 66; Wiebe in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen, S. 91; a.A. Wilmer, NJW-CoR, 2000, S. 94 [103 f]). Erst später wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages der Anwendungsbereich der §§ 312 b ff BGB (n.F.) für Versteigerungen, sprich die Informationspflicht für Unternehmer, grundsätzlich eröffnet, dem Verbraucher jedoch weiterhin kein Widerrufsrecht gewährt. Grund sollte die mit der Qualifizierung verbundene Ungewissheit des Verbrauchers sein, ob er nun an einer Versteigerung oder an einem Verkauf gegen Höchstgebot teilnehme (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bereits auf den ersten Blick wirft diese Argumentation Zweifel auf, wenn man bedenkt, dass eine Versteigerung und der Verkauf gegen Höchstgebot nicht alternativ zueinander stehen. Zudem führt die Pflicht des Unternehmers, bei Versteigerungen dem Verbraucher notwendige Informationen zu übermitteln, nur zu einer Problemverlagerung. Die vom Rechtsausschuss aufgeworfenen Zweifel über die Rechtsnatur einer Online – Versteigerung würden dadurch nicht beseitigt. Der Verbraucher wird sich auch nach Erhalt der Belehrung die Frage stellen, ob er an einer Versteigerung im rechtlichen Sinne teilnimmt. Dass der Unternehmer im Rahmen seiner Informationspflicht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht hinweist kann im Umkehrschluss nicht automatisch die Einschlägigkeit des § 156 BGB begründen, was eine Widerrufsbelehrung im Ergebnis entbehrlich machen würde, § 312 d IV Nr.5 BGB.

Dem Kern nach setzt § 156 BGB ein Überbieten voraus, was selbst bei der strittigen “eBay – Versteigerung” zweifellos gegeben ist (ebenso Schrader, MMR, Anm. zum Urteil des KG Berlin, 2001, S. 767 [768]). Auf diesen Umstand ging das AG Osterholz-Scharmbeck jedoch nicht ein, vielmehr wurde der Begründungsschwerpunkt auf den einseitigen Zuschlag an den Meistbietenden gelegt, der unter Zugrundelegung der Risikoverteilung die Anwendbarkeit des § 156 BGB erfordere. Streng genommen gibt es bei “eBay” jedoch keinen Zuschlag im herkömmlichen Sinne. Vielmehr konkretisiert der Zeitablauf das Zustandekommen des Vertrages. Reduziert man ferner die Zuschlagsfunktion teleologisch, so obliegt diesem zwar die Konkretisierung des Vertragsschlusses. Jedoch liegt der Zuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers in der Disposition des Versteigerers. Der Versteigerer soll mithin darüber entscheiden, ob er den Zuschlag erteilen oder aufgrund von Zweifeln gegenüber einem Bieter auf ihn verzichten will. Bei den eBay – Versteigerungen fehlt es an dieser Möglichkeit, was im Ergebnis die vom Gericht propagierte gerechte Risikoverteilung fraglich erscheinen lässt. Zudem kommt unter dem Stichwort “Umgehungsgeschäft” weitere Skepsis hinsichtlich eines Widerrufsausschlusses bei Online – Versteigerungen auf. Unternehmer könnten gezielt die Versteigerungsplattform nutzen, um ihre Ware abseits des regulären Internethandels zu versteigern. Dem könnte in der Praxis nur dadurch Einhalt geboten werden, wenn die gewerberechtliche Einschlägigkeit des § 34 b GewO und die der damit korrespondierenden Verbotsnormen zu bejahen wäre; dies wird jedoch nach überwiegender Meinung abgelehnt (Fuchs/Demer, GewArch, 1997, S. 60 ff; Schönleiter, GewArch, 2000, S. 49 f; Ernst, CR, 2000, S. 304 ff; Schafft, CR, 2001, S. 393 ff; Gaul, WM, 2000, S. 1783 ff; Mankowski, EWiR, 1999, S. 699 ff).

Anders als von dem AG behauptet kann das Risiko des Bieters auch nicht darin liegen, dass der Versteigerungsgegenstand im Internet nicht ausführlich in Augenschein genommen werden kann. Bei herkömmlichen Versteigerungen haben die Bieter zumindest die Möglichkeit, vor dem Versteigerungsbeginn die Ware hinreichend zu begutachten. Wer im Anschluss daran die Sache dennoch ersteigern will, kann und darf sich nur auf die Anwendbarkeit herkömmlicher Gewährleistungsregeln berufen. Bei Online – Versteigerungen ist eine separate Prüfungsmöglichkeit jedoch gänzlich ausgeschlossen. Dementsprechend muss dem Rechtsschutzbedürfnis des Bieters anderweitig Rechnung getragen werden, was im Ergebnis nur bedeuten kann, die Einschlägigkeit des  § 156 BGB abzulehnen und eine Widerrufsmöglichkeit zu bejahen.

Anderseits bliebe angesichts der bereits vorhandenen Ausprägungen von Internet – Versteigerungen (Live-, Langzeit- oder Privat – Auktion; dazu Bock, CR, 2001, S. 249 ff; Huppertz, MMR, 2000, S. 65 ff) die Frage bestehen, welche Versteigerungen im Internet möglich sein sollen, die vom Widerrufsrecht des § 312 d Abs.1 BGB (n.F.) auszunehmen sind. Nicht vertretbar ist zumindest die pauschalisierte Aussage, Online – Versteigerungen stellten zweifelsfrei keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar (für die uneingeschränkte Geltung des § 156 BGB bei sämtlichen Arten der Online – Versteigerungen Schrader, MMR, Anm. zum Urteil des KG Berlin, 2001, S. 767 [768]; differenzierend nach enger und weiter Auslegung des Versteigerungsbegriffes Günther, ITRB, 2002, S. 93 [95]; eingrenzend Heiderhoff, MMR, 2001, S. 640 [642]). Beispielsweise beendet bei Internet – Live – Auktionen der Auktionator nach dreimaligem, in seiner Disposition stehendem Zuschlag die Versteigerung. Auf diese Weise orientiert sich zumindest der Ablauf an den Vorgaben des § 156 BGB. Damit verläuft der Vertragsschluss bei Live – Auktionen identisch mit dem bei herkömmlichen Versteigerungen. Bedingt durch das Medium “Internet” divergiert einzig der Versteigerungsort, was aus zivilrechtlicher Sicht aber keine Konsequenzen mit sich bringt. Allein für Live – Auktionen ist daher eine Anwendung des § 156 BGB vorstellbar.

Als Besonderheit der bei “eBay” durchgeführten Versteigerungen kommt hinzu, dass die Warenpräsentation des Einlieferers selbst bereits ein verbindliches Angebot darstellen soll (§ 7 Nr.1 AGB-eBay). Abgesehen von der Frage der rechtswirksamen Geltung der AGB im Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien (vergleiche Wiebe, Anm. zum Urteil des BGH [“Ricardo”], CR, 2002, S.216 f) stünde dies einer Anwendbarkeit des § 156 BGB entgegen, der gerade von der Unverbindlichkeit der Warenpräsentation ausgeht und somit erst den Bieter zur wirksamen Gebotsabgabe auffordert. Obgleich § 156 BGB dispositiver Natur ist, kann eine Verkaufsform, die sowohl dem Wortlaut wie auch dem Sinn und Zweck dieser Norm entgegenläuft, nicht von deren Anwendungsbereich erfasst sein.

 Mag die Entscheidung des AG Osterholz-Scharmbeck in der Begründung verfehlt, so offeriert sie sich als logische Folge einer unzureichenden gesetzlichen Terminierung.

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung auf die zu erwartende Widerrufswelle reagieren wird.

27.01.2003

Rechtsreferendar Peter Trinks

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/5f37df52771f48c39a6bc316790e374b