184c-stgb
Verbreitung pornografischer Inhalte im Internet – jetzt erlaubt
Durch das “Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften” vom 27.12.2003 (BGBL 2003, Seite 30007 ff.) ist eher unbemerkt der neue § 184 c StGB eingeführt worden.
Dieser Paragraf hat folgenden Wortlaut:
§ 184 c Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Nach den § 184 – § 184 b wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist.
Der Gesetzgeber hat somit § 1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auch hinsichtlich der strafrechtlichen Komponenten umgesetzt.
In diesen Normen, insbesondere im Mediendienstestaatsvertrag wird auf die Vorschriften einer ausreichenden Alterverifikation (AVS) Rücksicht genommen. Der Gesetzgeber hatte insbesondere im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine gesetzliche Klärung auch im Hinblick auf die Strafbarkeit für erforderlich angesehen mit der Folge, dass sowohl die Verbreitung von Bildern, Filmen, wie Streaming – Angeboten zulässig ist, wenn diesem Angebot eine ausreichende Altersverifikation vorgezeichnet ist.
Ob die Rechtsansichten, die wir in einem Beitrag über den Versandhandel von Pornografie auch bei Altersverifikationssystemen vertreten haben, damit überholt sind, bleibt jedoch zweifelhaft. § 184 c StGB bezieht sich ausschließlich auf eine Verbreitung durch Medien- oder Teledienste. Ob der Versandhandel darunter fällt, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Dies dürfte auf jeden Fall nicht der Fall sein, wenn der Versandhandel nicht über Angebote über das Internet erfolgt. Ob bei einem Internetshop, der pornografische Trägermedien anbietet, ein Teledienst gegeben ist, erscheint zweifelhaft.
Auf der anderen Seite umfasst § 184 c StGB den gesamten § 184 Abs. 1 StGB somit auch das Verbot des Versandhandels gemäß § 184 Nr. 3 StGB.
Widersprüchlich bleibt weiterhin, dass der Versandhandel auf jeden Fall verboten bleibt, da der § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geändert wurde. Somit kann es auf die Frage, ob das Angebot der Trägermedien über das Internet oder über den herkömmlichen Versandhandel erfolgt, nicht ankommen.
Anders sieht die rechtliche Situation jedoch nunmehr bei der reinen Onlineverbreitung von pornografischen Schriften aus. Dies erfolgt in der Praxis ohnehin über Bilddateien, Filme oder Streamingangebote. Dieser ohnehin schwer zu kontrollierende Bereich ist nunmehr durch den Gesetzgeber in einen neuen Rahmen gefasst worden, dass Anbieter, eine ausreichende Altersverifikation vorausgesetzt, sich nicht mehr in einer illegalen Grauzone befinden.
08.01.2004
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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