0190gesetz
0190- Gesetz in Kraft getreten
Nachdem der Bundesrat einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 11.07.2003 zugestimmt hat, ist das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/ 0900er/ Mehrwertdiensterufnummern nunmehr am 15.08.2003 in Kraft treten(Bundesgesetzblatt 2003, S. 1590 ff).
Das Gesetz ändert das Telekommunikationsgesetz (TKG). § 43 a TKG sieht nunmehr einen Auskunftsanspruch gegenüber der Regulierungsbehörde über Namen und ladungsfähige Anschrift desjenigen vor, der 0190- Mehrwertdiensteleistungen anbietet. Diese Auskunft soll innerhalb von 10 Werktagen erteilt werden.
Die Regulierungsbehörde selbst kann innerhalb von 5 Tagen gegenüber den Mehrwertdienstebetreibern Informationen von ihren Vertragspartnern verlangen.
Somit hat der Kunde zum ersten Mal überhaupt die Möglichkeit, zu erfahren, an wen die Mehrwertdienstenummer tatsächlich untervermietet worden ist.
Gemäß § 43 a II werden 0190er- Mehrwertdienstenummern in einer Datenbank erfasst.
§ 43 b legt die Bedingung für die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern fest. Der Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile ist zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben, bei Datendiensten der Umfang der übermittelnden Daten.
§ 43 b II regelt, dass bis auf Telefaxdienstrufnummern vor Beginn der Verbindung der zahlende Preis anzusagen ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit erfolgen.
Kundenschutz ist die Regelung im § 43 b II TKG, dass der Kunde der nicht vor Beginn der Dienstleistung über den erhobenen Preis informiert worden ist, nicht zahlen muss.
§ 43 b III sieht vor, dass der Höchstpreis 2,00 € pro Minute nicht übersteigen darf; die Abrechnung darf höchstens im 60 Sekundentakt erfolgen. Bei Blocktarifen beträgt das Maximalentgelt 30,00 € pro Verbindung.
Höhere Preise dürfen nur dann vom Kunden in Anspruch genommen werden, wenn dieser durch ein geeignetes Verfahren sich legitimiert, d. h. Missbräuche ausgeschlossen sind. Einzelheiten sollen durch die Regulierungsbehörde geregelt werden.
Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung sieht § 43 b IV vor, dass Verbindungen, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach 1 Stunde automatisch zu trennen sind.
Die Dialerproblematik wird durch § 43 b V geklärt. Sogannte Anwählprogramme (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor in Betriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden und die von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Gegenüber der Regulierungsbehörde muss ferner schriftlich versichert werden, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht.
Ob die fehlende Registrierung zur Folge hat, dass Verbindungsentgelte nicht geltend gemacht werden können, bleibt jedoch unklar. Im Gegensatz zur eindeutigen Regelung des § 43 b II TKG schweigt sich der Regierungsentwurf in seiner Begründung hier aus.
§ 43 c sieht nunmehr erweiterte Befugnisse der Regulierungsbehörde vor. Bei gesicherter Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung einer Mehrwertdiensterufnummer kann die Abschaltung einer Rufnummer angeordnet werden.
Der Einsatz von Dialern ist nunmehr gemäß § 96 TKG bußgeldbewährt und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € belegt werden.
Für die Informationspflichten gemäß § 43 b I, II gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten.
Auch die Telekommunikationsdatenschutzverordnung erfährt eine Änderung ab dem 01.02.2004. Gemäß § 7 III Satz 4 dürfen bei Mehrwertdienstenummern diese ungekürzt gespeichert werden.
Ab dem 01.08.2004 gilt § 34b Abs. 2 TGK. Demzufolge besteht kein Gebührenanspruch bei Mehrwertdienstverbindungen, wenn der Preis nicht angesagt wird.
Spannend wird letztlich die Frage der Rechtsfolge der Nutzung von nicht registrierten Dialern gemäß § 43 b V TKG. Auch wenn es in der Begründung zum Gesetzentwurf heisst, dass zivilrechtliche Ersatzansprüche bei Täuschung über die Kosten nicht ausgeschlossen seien und Dienstleistungen nur über die vorab registrierten Dialer angeboten und abgerechnet werden dürfen, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut leider nicht eindeutig, dass kein Entgeltanspruch bei dem Einsatz von nicht registrierten Dialern besteht. Spannend bleibt im Übrigen auch die Frage wie es sich mit den tausenden von Dialern verhält, die zur Zeit, nachdem sie sich bereits fest auf Computern eingenistet haben, für Schaden sorgen.
Auf der Anderen Seite darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Abrechnung von Content über Dialer nicht zwangsläufig unseriös sein muss. Soweit nunmehr seriöse Dialerprogramme eingesetzt werden, müssen Anbieter möglichst umgehend dafür sorgen, diese entsprechend zu registrieren.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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