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Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im
geschäftlichen Verkehr -gerade bei eBay ist eine geschäftliche Tätigkeit schnell
gegeben
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Wettbewerbsrechtliche
oder markenrechtliche Ansprüche können nicht gegenüber reinen Privatpersonen,
sogenannten Verbrauchern geltend gemacht werden. In § 14 Abs. 2 Markengesetz
heißt es beispielsweise: "Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke im geschäftlichen Verkehr...“
Das
Gegenstück dazu findet sich in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Dort heißt es in
§
2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: "Mitwettbewerber" Jeder Unternehmer, der mit einem oder
mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
...
(2)
Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die § 13 und 14 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend.
Im
BGB heißt es dann:
§
13 Verbraucher
Verbraucher
ist jede natürliche Person, die ein Rechtsstreit zu einem Zwecke abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet
werden.
Die
Definition des Unternehmers ergibt sich aus § 14 BGB.
§
14 Unternehmer
(1)
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2)
Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit
der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
Allgemein
ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei wirtschaftlichen Tätigkeiten
gegeben, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen.
Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs wird weit ausgelegt. Erfasst wird jede
selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben
zum Ausdruck kommt. Eine
Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen
Entgelt. Innerbetriebliche Vorgänge, die sich nicht über den internen
Unternehmensbereich hinaus auswirken, gehören nicht zum geschäftlichen Verkehr.
Den Gegensatz dazu bildet die
Eigenschaft des Verbrauchers, sozusagen der private Verkehr. Privat, was sich im
Bereich des Einzelnen außerhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt. Dazu
gehören beispielsweise Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung des eigenen
privaten Bedarfs oder der privaten Unterhaltung.
Diese
Unterscheidung ist insbesondere wichtig, wenn Privatpersonen im Internet
Informationen oder Leistungen anbieten. Darunter fällt nicht nur das Angebot von
Waren beispielsweise im Internetauktionshaus eBay, sondern bereits im
markenrechtlichen Bereich die Registrierung einer Domain. So hatte
beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil vom 26.10.2001
zu entscheiden, ob die Registrierung der Domain "lotto-privat.de" eine
Markenrechtsverletzung ist. Das OLG Köln hatte die Klage abgewiesen, da es
vorliegend kein Handeln im geschäftlichen Verkehr sah. Selbst eine auf der Seite
geplante Tipp-Gemeinschaft beinhaltet noch nicht zwangsläufig eine gewerbliche
Tätigkeit. Im Gegenteil sei beispielsweise eine Tipp-Gemeinschaft eine typisch
private Tätigkeit. Markenrechtliche Ansprüche waren somit ausgeschlossen. Anders
kann es beispielsweise aussehen, wenn eine reine privat betriebene Domain sich
durch Werbemaßnahmen finanziert oder an Powerseller-Programmen für Produkte
Dritter teilnimmt.
Sehr
viel schwieriger ist die Frage in einem Bereich zu beurteilen, in denen die
Grenze zwischen privatem und geschäftlichen Handeln oftmals sehr fließend sind.
Ein gutes Beispiel dafür, ist das
Internetauktionshaus eBay. In einem Urteil des Landgerichtes Berlin,
Aktenzeichen 103 O 149/01, vom 09.11.2001 wurde beispielsweise entschieden, dass 39
Geschäfte über eBay innerhalb eines Zeitraumes von ca. 5 Monaten als
geschäftliches Handeln einzuordnen sind. Markenrechtliche Ansprüche, es wurde
Markenpiraterieware verkauft, kamen somit in Betracht. Nach Ansicht des
Gerichtes kommt eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck, selbst bei dem
Verkauf von Privateigentum, wenn der Handel einen gewissen Umfang annimmt, wie
zum Beispiel das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt. Wesentlich waren für
das Gericht 2 Punkte: Nämlich zum einen der Umfang der Tätigkeit (Anzahl der Transaktionen) und
die Tatsache, dass Waren über den persönlichen Bedarf hinaus angeboten wurden. Ähnlich sieht dies das OLG
Frankfurt, Aktenzeichen 6 W 54/04, vom 27.07.2004.
Nach Ansicht des Gerichtes kommt es für die Frage, ob ein Verkäufer bei eBay
gewerblich handelt, auf den äußeren Anschein an. Bei 50 Auktionen, eigenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Powersellerstatus war ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr eindeutig anzunehmen. Etwas weit gefasster sieht das Landdgericht
Hof, Urteil vom 29.08.2003, Aktenzeichen 22 S 281/03 , die Sache: Nach Ansicht des Gerichtes ist allein
aus
der Tatsache, dass jemand eine Vielzahl von Geschäften über eine Auktionsplattform im Internet
tätigt noch nicht sicher, dass es sich hierbei um ein Handeln
im geschäftlichen Verkehr handelt. Es bestehe, so das Gericht, hier die Möglichkeit,
dass es sich lediglich um private Rechtsgeschäfte handelt. Alles offen bleibt bei
einem Beschluss des OLG Frankfurt
(OLG
Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, AZ 6 U 149/04). In unserem Leitsatz zu
dem Urteil heisst es: Die
Frage, ob beim Inverkehrbringen eines Markenplagiats bei eBay im geschäftlichen
Verkehr gehandelt wurde, ist anhand des Einzelfalls und nicht schematisch zu
klären. 68 Verkäufe innerhalb von 8 Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich,
in dem sowohl ein privater wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist.
Selbst ein Verkauf von sieben gleichartigen (markenverletzenden ) Artikeln
spricht nicht zwangläufig für eine geschäftliche Tätigkeit.
Nach
unserer Erfahrung ist die Grenze zwischen geschäftlichem und unternehmerischen
Handeln gerade im
Internetauktionshaus eBay nicht leicht zu ziehen. Es kommt nicht darauf
an, ob man ein Gewerbe angemeldet hat oder Umsatzsteuer bezahlt. Indizien für
ein geschäftsmäßiges Handeln können sein:
-
eine Vielzahl von Transaktionen als Verkäufer innerhalb eines überschaubaren
Zeitraumes (nach LG Berlin ca. 40 innerhalb von 5 Monaten)
-
der Verkauf von ähnlichen Waren
-
der Verkauf von Neuwaren
-
der vermeintlich private Verkauf für den eigenen Betrieb
-
der Verkauf von Waren, die vorher angekauft wurden (Trödel)
-
der Verkauf von Waren für andere
In
der Praxis wird der Abmahner, wenn
er einen oder mehrere der vorgenannten Punkte nachweisen kann, eine Handlung im
geschäftlichen Verkehr nachweisen können mit der Folge, dass eine Abmahnung, sei
es wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder einer markenrechtlichen Verletzung,
grundsätzlich erst einmal möglich ist. Sicherlich ist es möglich, nachzuweisen,
dass eine Vielzahl von Auktionen aus der Auflösung einer Sammlung oder aus einer
privaten Erbschaft stammt. In der Praxis werden sich die Gerichte außer bei
Zweifelsfällen, nach unserer Auffassung nicht einfach der Ansicht anschließen,
ein Handeln sei rein privat gewesen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall
beraten!
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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