Leitsatz
1.
Wer sich auf ein Widerrufsrecht nach 3 12b ff
355
BGB beruft, trägt die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Unternehmer
i.S. des § 14 Abs. 1 BGB ist.
2.
Unternehmer i.S. des §
14
Abs. 1 BGS ist, wer stetig Gegenstände ankauft, um sie über das Internet
weiter zu vertreiben. Allein aus der Tatsache aber, dass jemand eine Vielzahl
von Rechtsgeschäften über eine Auktionsplattform im Internet tätigt, kann nicht
auf seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Es besteht nämlich die
Möglichkeit, dass es sich hier lediglich um private Rechtsgeschäfte
handelt.
LG
Hof, Urt. v. 29.8.2003 ‑ 22 S 28103, rechtskräftig
(AG
Hof, Urt. v. 17.3.2003 ‑ 14 C 1425102)
Aus
den Gründen:
I.
( ... )
Il.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
1.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäft handelt es sich
um einen Kaufvertrag. Eine Versteigerung i.S. des §
156
BGB scheidet aus, weil auf das Gebot der Klägerin kein Zuschlag erfolgt ist. Ein
Vertrag ist nach den allgemeinen Vorschriften der §§
145
ff. BGB zu Stande gekommen. Das online abgegebene Höchstgebot der Klägerin
ist eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Beklagten
gerichtete Willenserklärung. Die Annahme durch den Beklagten liegt in der
von ihm eingerichteten Angebotsseite für die Versteigerung seines Notebooks
mit der ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das
höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an (so auch BGH
v. 7.11.2001
‑ VIII ZR 13/0 1, MDR 2002, 20 8 = BGHReport 2002, 91
= CR 2002,
213 = NJW 2002, 363 ff.).
2.
Der Klägerin steht jedoch kein Recht zum Widerruf des am 19.5.2003 zu Stande
gekommenen Kaufvertrages gern. §
355
Abs. 1 BGB zu. Zur Überzeugung der Kammer ist nicht nachgewiesen, dass es
sich bei dem Beklagten um einen Unternehmer 1.S.
des
§ 14 BGB handelt.
Der
Begriff des Unternehmers basiert auf drei Elementen: persönliche Kriterien,
funktionale Kriterien und sachliche Kriterien.
a)
Unternehmer sind nicht nur juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften 1.S.
des
§
14
Abs. 2 BGB, sondern auch natürliche Personen. Dazu gehören vor allem
Einzelhandelskaufleute, Angehörige der freien Berufe, Künstler, Wissenschaftler,
Landwirte, Bauunternehmer, Werbeagenturen oder Autovermieter. Es
wer‑
den
alle Formen von Dienstleistungen erfasst, solange sie nur von einer natürlichen
Person erbracht werden (MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 14 BGB Rz.
5).
b)
Die funktionalen Kriterien eines Unternehmensbegriffes sind hier jedoch
nicht erfüllt. Der Unternehmensbegriff im bürgerlichen Recht setzt eine
gewerbliche und selbstständige berufliche Tätigkeit voraus. Diese
Definition entspricht im Kern den vielfältigen Vorgaben der
Verbraucherrichtlinien (MünchKomm/BGB, § 14 Nr. 10). Eine gewerbliche
Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und
wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen
hervortritt.
Ein
planvolles und dauerhaftes Tätigwerden stellt eine Tätigkeit nach Plan auf
gewisse Dauer am Markt dar, die einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand
erfordert. Der Unternehmerbegriff ist hier vom Verbraucherbegriff
dahin gehend abzugrenzen, dass der Unternehmer sich im Gegensatz zum
Verbraucher in einer wirtschaftlich stärkeren Position befindet, die es
auszugleichen gilt. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht resultiert im
Regelfall aus der planmäßigen Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften.
Dabei ist gelegentliches Tätigwerden nicht mit gewerblich gleichzusetzen
(MünchKomm/BGB, 4. Aufl., §
14
Rz. 13). Im vorliegenden Fall wurde lediglich dargelegt, dass der Beklagte
eine Vielzahl von Rechtsgeschäften über die Firma e‑bay tätigt. Damit ist jedoch
noch nicht dargetan, dass es sich hier um eine planmäßige Ausrichtung auf eine
Vielzahl von Geschäften handelt. Der Beklagte ist Student an der
Wirtschaftsfachhochschule in Hof. In Kreisen der jüngeren Bevölkerung ist
es verbreitet, seine Rechtsgeschäfte über das Internet zu tätigen. So werden
Käufe und Verkäufe von privaten Gegenständen, beispielsweise von
Studienunterlagen und Studienliteratur sowie Gegenständen des täglichen
Bedarfs über dieses Medium getätigt. Auch unter dem Aspekt, dass der
Beklagte nicht nur Verkäufe, sondern auch Käufe über das Internet getätigt hat,
kann nicht schon davon gesprochen werden, dass es sich hierbei um eine planvolle
Tätigkeit handelt. Eine planvolle Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Beklagte
Gegenstände stetig ankauft, um sie über das Internet
weiterzuvertreiben. Allein aus der Anzahl der Rechtsgeschäfte kann eine
solche planvolle Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Es kann z.B. durch den
Beklagten lediglich Studienliteratur verkauft werden bzw. Gegenstände, die
zu seinem Studienbedarf zählen. Darunter ist im
weitesten
Sinne auch das verkaufte Notebook zu sehen. Weder aus der Anzahl der getätigten
Rechtsgeschäfte noch aus dem hiesigen Kaufgegenstand kann auf ein
planvolles und dauerhaftes Tätigwerden geschlossen werden. Es besteht
ebenso die Möglichkeit, dass hier lediglich private Rechtsgeschäfte
über das Internet abgewickelt werden.
Die
Klägerin, die sich auf §§
355
Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB beruft, ist hinsichtlich der Unternehmereigenschaft
beweispflichtig. Aus der von ihr dargelegten Anzahl der Rechtsgeschäfte lässt
sich noch nicht schließen, mit welchem Inhalt die Rechtsgeschäfte
abgeschlossen, d.h. welche Gegenstände hier vertrieben worden sind. Hierzu
wurde nichts vorgetragen. Aus der Vielzahl der Rechtsgeschäfte kann eben nicht
auf den Gegenstand der jeweiligen Rechtsgeschäfte geschlossen werden. Der
Beklagte kann seine Einkäufe, wie eine andere natürliche Person im Geschäft,
über das Internet tätigen und Gegenstände, die er nicht mehr benötigt, dort
wieder veräußern, wie eine andere natürliche Person über
Zeitungsanzeigen. Aus der bislang vorgetragenen Handlungsweise des
Beklagten ist eine unternehmerische Tätigkeit daher nicht
abzuleiten.
Eine
mittelbare Ableitung der Unternehmereigenschaft für § 312b BGB aus dem
Unternehmensbegiff des BGB ist nicht veranlasst. Der Gesetzgeber ging bei der
Einführung des Unternehmerbegriffs in das BGB von dem
Unternehmerbegriff der §§
24,
24a AGBG aus (MünchKomm/BGB, 4. Aufl., vor §§ 13, 14 Rz. 49). Nachdem keine
gesetzliche Regelung zum Verhältnis zwischen §
1
HGB und §
14
BGB erfolgte, hat der Gesetzgeber wohl zu Grunde gelegt, dass sich S
1
HGB und S
14
BGB strikt trennen lassen (MünchKomm/BGB, 4. Aufl., vor §§
13,
14 Rz. 50). Eine Überschneidung der Begriffe liegt zwar vor. Es kann deswegen
allerdings nur aus der Anzahl der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nicht auf eine
nach außen gerichtete Geschäftsfähigkeit geschlossen werden, mit der eigene
Erwerbszwecke verfolgt werden. Über den Inhalt der Rechtsgeschäfte des Beklagten
ist, wie bereits ausgeführt, hier nichts bekannt.
Nachdem
es sich bei dem Beklagten nicht um einen Unternehmer handelt, steht der
Klägerin auch kein Recht zum Widerruf gem. §
355
Abs. 1 BGB zu.
Auch
aus den Vorschriften des Kaufvertragsrechts steht der Klägerin kein
Rücktrittsrecht 1.S.
des
§
437
Nr. 2 BGB zu. Selbst wenn man unterstellt, dass das Notebook mit einem Mangel
behaftet war, so hätte die Klägerin gem. § 43 7 Nr. 1 BGB zunächst Nacherfüllung
mit einer Nachfristsetzung (§
323
BGB) verlangen müssen. Erst dann wäre ein Rücktritt gem. §
437
Nr. 2 BGB möglich gewesen. Eine solche Vorgehensweise seitens der Klägerin
ist nicht gegeben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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