|
Private
Internetseiten mit Werbeeinblendungen: Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr -
keine Markenrechtsverletzung
Markenrechtsverletzungen,
insbesondere durch die Registrierung einer markenrechtsverletzenden Domain
(URL), können nur im so
genannten geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden. Die Abgrenzung ist
zum Teil schwierig. Der Begriff des Handelns "im geschäftlichen Verkehr" umfasst
jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener
oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Rein private
Handlungen sind demgegenüber nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Zur
Abgrenzung zwischen Privatverkehr
und Geschäftsverkehr stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass es für das
Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach außen tretende
Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der
eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen
Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. In diesem Fall
ist das entsprechende Verhalten, gerade im Internet, ausschließlich privat
außerhalb einer Erwerbs- oder Berufsausübung.
Eine
tückische Falle bei der Frage, ob eine Internetdomain mit entsprechenden
Inhalten im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, ergibt sich in den Fällen, in
denen die Internetdomain durch Werbeeinblendungen finanziert wird. Diesen Fall
hatte das Landgericht München I in seiner Entscheidung
vom 28.11.2007, Az.: 1 HKO 22408/06 zu entscheiden. Hintergrund war eine
Markenverletzung durch die Registrierung einer Domain. Auf der Internetseite gab
es Werbung für einen Klingelton-Anbieter. Die Werbeeinnahmen dienten der
Finanzierung der registrierten Domain. Der Link auf das Klingelton-Angebot
konnte vom Domain-Inhaber nicht einzeln entfernt werden. Der Domain-Inhaber
erhielt keinen Anteil an den erzielten Werbeeinnahmen. Offensichtlich dienten
die Werbeeinnahmen lediglich dazu, dem Domain-Inhaber eine kostenlose oder
preiswertere Domain-Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Mit
durchaus lesenswerten Gründen hat das Landgericht München ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr abgelehnt. In der Entscheidung heißt es insofern:
"Bei
Anwendung dieses Maßstabes steht für die Kammer außer Zweifel, dass hinsichtlich
des Webauftrittes des Beklagten im Ganzen und speziell der Verwendung des
Zeichens xxx im Domain-Namen und auf den Einzelseiten des Webauftritts eine auf
Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit
ausgerichteten Zielsetzung nicht zum Ausdruck kommt. Auf eine solche Zielsetzung
kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte innerhalb
des von ihm eingebundenen, vom Anbieter www.wetter.de zur Verfügung gestellten
Wetter-Buttons, die Existenz einer kleinen, mit einem Link auf die Seite www.xxx
verknüpften Werbefläche in Kauf nahm, durch die die kostenlose Nutzung dieses
Dienstes finanziert wird: Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die gesponsert
durch Werbung - kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat
ausgerichteten Webauftritt lässt - sofern wie hier, alle sonstigen in eine
solche Richtung weisenden Indizien fehlen - keine Zielrichtung erkennen,
entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.
Die
notwendig mit der Einrichtung des Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor
ist weder Selbst- noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den
betreffenden Dienst für die eigenen - hier erkennbar privat ausgerichteten -
Belange zu nutzen. An keiner Stelle des Webauftritts des Beklagten, soweit die
Klägerin diese in den oben wiedergegebenen Bildschirmdarstellungen vorlegt und
angegriffen hat, kommt eine erwerbswirtschaftliche Zielrichtung zum Ausdruck ...
Weder nutzt der Beklagte die Klagmarke zur Bezeichnung des Links auf die
erwerbswirtschaftliche Seite www.xxx selbst, noch zur Bezeichnung des auf der
linken Seite seiner Webseite eingebundenen Wetter-Buttons insgesamt. Dies wird
vielmehr durch die Kennzeichnung "wetter.de" klar als ein Angebot dieses
Dienstes ausgewiesen, so dass es an einer vom OLG Hamburg beanstandeten Nutzung
einer fremden Marke zur Kennzeichnung eines Links auf einen geschäftlichen
Dienst eines Dritten gerade fehlt. Allein die Tatsache, dass das angegriffene
Zeichen xxx im Domainnamen des Beklagten und als Über- bzw. Hintergrundschrift
auf den von ihm hierüber zugänglich gemachten Webseiten verwendet wird, stellt
noch keine Nutzung dieses Zeichens zur Förderung fremder Geschäftszwecke dar,
wenn weder diese Seite selbst durch Werbeeinblendungen geprägt, noch der konkret
beanstandete Link auf die Seite eines Dritten, die derartige Werbung enthält,
mit dem Klagezeichen gekennzeichnet werden."
Auch
die weitere Tatsache, dass der Domaininhaber auf einen Sportverein verlinkt
hatte, sah das Gericht nicht als Anlass, hierin einen Hinweis auf ein Handeln
zur Förderung der eigenen oder fremden geschäftlichen Tätigkeit anzunehmen.
Veranstaltungshinweise, die wohl auf der Seite enthalten waren, wurden dem
ideellen Bereich zugeordnet.
Das
Gericht sieht entsprechende Informationen auf privaten Internetseiten durchaus
praxisrelevant: "Es steht vollkommen außer Frage, dass nicht jeder Hinweis
einer Privatperson an andere über in nächster Zeit anstehende Veranstaltungen
dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen ist; Anderenfalls würde hierunter auch
das Gespräch am Gartenzaun fallen, sobald es sich mit den künftigen Partys in
der Region befasst. Aber auch Informationen, die an ein breiteres Publikum
gerichtet sind, müssen noch nicht auf eine Teilnahme am Erwerbsleben
hindeuten."
Die
Entscheidung des Landgerichtes München ist ausdrücklich zu begrüßen. Es ist
nicht selten, dass Privatpersonen Internetdomains schalten, um dort über rein
private Inhalte zu informieren. Die Querfinanzierung derartiger Internetseiten
durch meist automatisch geschaltete Werbebanner ist nicht selten und hat bisher
- markenrechtlich gesehen - für die Domaininhaber ein erhebliches Problem
dargestellt. Das Landgericht München hat mit guten Argumenten klargestellt, dass
allein eine Bannerwerbung, die die Domainkosten sponsert, nicht dazu führt, dass
die Seite als geschäftlich eingeordnet wird.
Wenn
diese Rechtsprechung in den nächsten Instanzen bestätigt werden sollte, haben
zumindest private Webseiten-Betreiber eine Abmahnsorge weniger.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
|