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Wertersatz bei Widerruf bei eBay: Konfuse Rechtslage: LG Berlin,
Karlsruhe und Dortmund sagen "Nein", OLG Hamburg und OLG Köln halten Wertersatz für
zulässig
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Die Frage der Geltendmachung des Wertersatzanspruches im
Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes bei eBay ist und bleibt weiter
umstritten. Hintergrund ist, dass gemäß § 357 Abs. 3 BGB
Wertersatzansprüche für
eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache durch den Unternehmer nur dann
geltend gemacht werden können, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in
Textform über diese Rechtsfolgen informiert wird. Eine Belehrung in Textform bei
Vertragsschluss ist jedoch bei eBay im Gegensatz zu ordnungsgemäß gestalteten
Internetshops nicht möglich. Dass ein eBay-Angebot keine Textform darstellt,
wird bis auf wenige Ausnahmen durch die meisten Gerichte angenommen,
insbesondere durch das Kammergericht Berlin und das OLG Hamburg. Die Folgen für
den Wertersatz haben letztlich den gleichen Ursprung wie die Diskussion, ob die
Widerrufsfrist
bei eBay zwei Wochen oder einen Monat beträgt . Die Monats-Frist hängt auch ausschließlich damit zusammen, dass
eine Belehrung des Verbrauchers vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich
ist.
Insofern war es nur eine Frage der Zeit, bis
dieser Punkt durch aktuelle Entscheidungen wieder in den Focus rückt. Das
Landgericht Flensburg hatte in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom
23.08.2006, Az: 6 O 107/06 noch angenommen, dass ein eBay-Angebot Textform
darstellt. Diese Haltung war durch das Oberlandesgericht Schleswig gehalten
worden, woraufhin das Urteil des Landgerichtes Flensburg rechtskräftig
wurde.
Unklare Rechtslage
Nunmehr
ist diese Rechtsfrage bei den Gerichten angekommen, die ohnehin schon immer
angenommen haben, dass ein eBay-Angebot keine Textform darstellt. Nur
folgerichtig hat das Landgericht
Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 15.03.2007,
Az: 52 O 88/07 entschieden, dass bei eBay ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden kann. Auch das LG
Dortmund hat mit Beschluß vom 19.07.2007, AZ 10 O 113/07 den Wertersatz als unzulässig angsehen. Gleiches gilt auch für
LG
Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2007 - Az. 13 O 76/07 KfH I
.
Obwohl es sich in Berlin nur um ein einstweiliges
Verfügungsverfahren handelt, müssen wir zur Zeit davon ausgehen, dass gerade vor
dem Hintergrund der sehr strengen Rechtsprechung der nächsten Instanz, nämlich
des Kammergerichtes Berlin diese Entscheidung gehalten wird. Das Kammergericht
hat im Nebensatz seiner Entscheidung vom 09.12.2007,
AZ 5 W 304 den Wertersatz bei eBay für unzulässig erachtet. Die Klausel
"Im
Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht
wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt." im Rahmen der Widerrufsbelehrung wurde jedoch nicht als
wettbewerbswidrig angesehen.
In
die Richtung des Landgerichtes Flensburg geht eine aktuelle Entscheidung des OLG
Hamburg (OLG
Hamburg, Beschluss vom 16.07.2007, Az.: 5 W 92/07). Als erstes
Oberlandesgericht hat das OLG Hamburg angenommen, dass ein Wertersatz bei eBay
sehr wohl geltend gemacht werden kann. Das OLG hat sich ausdrücklich der
Entscheidung des Landgerichtes Flensburg angeschlossen.
Die
Entscheidung des OLG Hamburg begründet die Möglichkeit, Wertersatz geltend zu
machen, damit, dass gemäß §
312 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB es bei Fernabsatzgeschäften ausreichend ist,
wenn die Information über das Widerrufsrecht in Textform spätestens bis zur
Lieferung an den Verbraucher erfolgt.
Diese
Ansicht teilen wir vollumfänglich, dürfen jedoch darauf hinweisen, wie
inkonsequent die Entscheidung des OLG Hamburg ist. Wenn man für den Wertersatz
annimmt, dass eine Belehrung in Textform spätestens bis zur Lieferung der Ware
ausreicht, hat dies nicht nur zur Folge, dass nicht nur der Wertersatz für eine
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend gemacht werden kann, eigentlich müsste
konsequenter Weise auch die Widerrufsfrist zwei Wochen betragen.
Hier
misst das Hanseatische Oberlandesgericht jedoch mit zweierlei Maß, da in den
Entscheidungen vom 24.08.2006, Az: 3 O 303/06 sowie im Beschluss vom 12.01.2007,
Az.: 3 W 206/06 sehr wohl eine Widerrufsfrist bei eBay von einem Monat
angenommen worden ist. Diese Entscheidungen wurden durch den 3. Zivilsenat
des OLG Hamburg getroffen, die aktuelle Entscheidung zum Wertersatz vom 5.
Zivilsenat. Es ist dringend geboten, dass sich der Bundesgerichtshof dieser
Frage annimmt. Dies gilt um so mehr, als dass bei wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen der sogenannte fliegende Gerichtsstand gilt mit der Folge, dass der
Abmahner sich aussuchen kann, welches Gericht er für die Geltendmachung seiner
Unterlassungsansprüche wählt, in diesem Fall somit konsequenter Weise das
Landgericht Berlin.
Einen anderen Weg beschreitet das OLG Köln, Urteil vom
03.08.2007, AZ. 6 U 60/07 Wertersatz ist zulässig, wenn er
im Rahmen der Musterbelehrung des Gesetzgebers geltend gemacht wird
Kostenlose Selbstbedienung bei eBay?
Die
rechtlichen wie auch die wirtschaftlichen Folgen sind für eBay-Händler immens.
Die wirtschaftlichen Folgen bestehen in erster Linie darin, dass bei eBay aus
einer reinen rechtlichen Förmelei heraus ein Wertersatz für eine
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Falle des Widerrufes nicht geltend gemacht
werden kann. Wenn man sich vor Augen führt, was eine bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme bei bestimmten Produkten eigentlich bedeutet, wird deutlich,
dass eBay-Händler hierdurch so gut wie rechtlos gestellt werden. Lebensmittel
werden im Rahmen der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme verzehrt, Batterien
benutzt, Druckerpatronen leergedruckt. Für diese Nutzungen hätte der Verbraucher
überhaupt nichts zu zahlen, er müsste eigentlich nur den Widerruf erklären,
wobei man sich dann noch darüber streiten könnte, ob im Fall des Verkaufes von
Lebensmitteln die leere Flasche überhaupt zurückzusenden ist. eBay würde somit
der größte kostenlose Selbstbedienungsladen Deutschlands werden. Über diese
Folgen hat sich die Rechtsprechung jedoch naturgemäß keine Gedanken gemacht,
abgesehen davon, dass wir diese Rechtsansicht auch nicht für zutreffend halten.
Der eBayhändler: Draufzahlen tut er auf jeden
Fall
Für
den ohnehin durch die Rechtsprechung geplagten eBay-Händler bleiben somit nur
zwei Alternativen:
Entweder
er verzichtet auf die Geltendmachung von Wertersatz oder lebt mit der Gefahr
einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Wer
sich in erster Linie dafür entscheidet, der Rechtsprechung Folge zu leisten und
auf den Wertersatz verzichtet, stößt auf weitere rechtliche Probleme:
Wenn
man den Wertersatz aus den Widerrufsfolgen herausstreicht, ist die Abweichung
vom amtlichen Muster erheblich. Jedoch birgt nur das amtliche Muster gemäß § 14
Abs. 1 BGB-InfoV die Vermutung in sich, dass die Belehrung vollständig ist. Vor
dem Hintergrund, dass über den Fristbeginn schon länger nicht mehr im Rahmen des
amtlichen Musters belehrt werden kann, dürfte es darauf wohl vorliegend kaum
ankommen, da ein halbwegs ordnungsgemäßes Widerrufs-Muster ohnehin nicht mehr
dem entspricht, was der Gesetzgeber sich ursprünglich einmal gedacht hatte. Um
so skandalöser ist es, dass der Gesetzgeber zur Zeit keinen Anlass sieht, auf
diese Problematik durch eine Gesetzesänderung zu reagieren.
Ein weiteres Problem ist eine Definition des bestimmungsgemäßen Gebrauches. Wir
halten es für problematisch, den Wertersatz im Rahmen der Widerrufsbelehrung nur
für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch auszuschließen, da die Fälle, in denen
unabhängig vom bestimmungsgemäßen Gebrauch Wertersatz geltend gemacht werden
kann, zum einen produktabhängig sind zum anderen auf Grund der festgelegten
Rechtsfolgen des Wertersatzes für den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch nach
unserer Auffassung kaum zu definieren sind.
Die Entscheidung des Landgerichtes Berlin verdeutlicht,
dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht zur Zeit nicht
rechtssicher möglich ist, so dass hier in erster
Linie der Gesetzgeber gefragt ist
oder eBay den Ablauf ändert.
Bis hier eine Reaktion erfolgt ist, in beiden Fällen ist
zur Zeit nichts zu erwarten, bleibt dem eBay-Händler nichts anderes übrig, als
eine Abwägung zu treffen zwischen einer möglichen Abmahnung und der Tatsache, dass
er auf den Wertersatz, verzichtet.
Stand: 28.01.2008
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Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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