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Rechtliche Unsicherheiten bei der Widerrufsbelehrung:
Kleine Anfrage der FDP-Fraktion:
Die Politik wird
endlich aktiv, Bundesregierung und BMJ bleiben
untätig!
Die für den Fernabsatz äußerst wichtige Frage der
ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist zur Zeit mit ganz erheblichen
Unsicherheiten belastet. Der Gesetzgeber hat zwar in der Anlage zu § 14
BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung
veröffentlicht. Diese birgt jedoch erhebliche
Unklarheiten und ist vereinzelt durch die Rechtsprechung als unwirksam angesehen
worden. Folge sind kostenpflichtige Abmahnungen zum einen, zum anderen die
Unsicherheit im Fernabsatzhandel, wie ordnungsgemäß zu belehren ist. Angesichts
eines Umsatzes in Deutschland im Internethandel von mehr als 40 Mrd. Euro
(Quelle: Pressemitteilung von Bitkom vom 05.11.2006) ist es sicherlich nicht
zuviel verlangt, wenn der Gesetzgeber dem Internethandel Rechtssicherheit
ermöglicht.
Die
Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers ist zugegebener Maßen kein großer
Wurf. Ein Problem ist, dass die Widerrufsbelehrung nicht nur für den
Fernabsatzhandel mit Waren gilt, sondern auch für Finanzdienstleistungen und
eigentlich im Vergleich zur Rückgabebelehrung hinsichtlich ihrer Ausgestaltung
für den Warenhandel eher ungeeignet ist. Es geht schon damit los, dass der Fristbeginn mit der Formulierung "Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" schlichtweg unklar bleibt, wobei die
Frage, wann die Frist tatsächlich beginnt, in der juristischen Literatur äußerst
umstritten ist. Im Warenhandel beginnt die Frist entweder an dem Tag, an dem der
Kunde die Ware sowie die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat
(Argumentation aus § 355 Abs. 2 BGB) oder erst am Folgetag (grundsätzliche
Regelung des § 187 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Gestaltungshinweise zum Muster
fallen dann Informationen zur Gefahrtragungsregel gerne einmal weg, so dass es
kein Wunder ist, dass das Landgericht
Halle
die Muster-Widerrufsbelehrung als unwirksam erachtet hat.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Halle die alte
Muster-Widerrufsbelehrung zu beurteilen hatte, die aktuelle
Muster-Widerrufsbelehrung nach Ansicht des
Landgerichtes Münster jedoch dann wirksam ist, wenn sie unverändert
übernommen wird.
Eine falsche Belehrung hat die unangenehme Folge, dass neben
einer kostenpflichtigen Abmahnung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird,
mit der Folge, dass ein Widerruf auch noch Monate oder Jahre nach dem Kauf
möglich wäre, wenn eine korrekte Belehrung nicht nachgeholt wird. Wie diese zur
Zeit aussieht, ist und bleibt jedoch unklar. An dieser Stelle von rechtlichen
Problemen für Fortgeschrittene zu sprechen, wie beispielsweise der Frage, ob bei
eBay eine Rückgabebelehrung verwendet werden kann und ob bei eBay ein Wertersatz
geltend gemacht werden kann (das
Landgericht Flensburg hat dies rechtskräftig bejaht
),
macht die Gesamtproblematik nicht
einfacher.
Die Fragen:
Am
08.11.2006 hat die FDP-Fraktion im Bundestag eine kleine Anfrage gestartet, die
sich ausschließlich mit den aktuellen Problemen des Widerrufsrechtes befasst.
Die Anfrage unter der Drucksache Nr. 16/3387
bringt die aktuellen rechtlichen
Probleme höchst qualifiziert auf den Punkt. Besonders gespannt sind wir auf die
Beantwortung insbesondere folgender Fragen:
Ist
der Bundesregierung bekannt, ob es auf Grund der zitierten Entscheidung zu einer
Zunahme von Abmahnungen gekommen ist?
Wir
wissen nicht, was der Bundesregierung bekannt ist, wir können diese Frage
jedenfalls bejahen.
Interessant
ist auch die Frage, unter welchen Mängeln nach Ansicht der Bundesregierung die
Muster-Widerrufsbelehrung leidet und seit wann diese Mängel bekannt sind.
Die
wichtigste Frage verbirgt sich jedoch in Nr. 10 der Anfrage, nämlich was die
Bundesregierung beabsichtigt zu tun, um diese gegebenenfalls seit längerem
bekannten Mängel der Muster-Widerrufsbelehrung zu beseitigen.
Nach
unserer Kenntnis ist es zur Zeit so, dass man im Bundesjustizministerium keinen
Handlungsbedarf sieht. Dies ist eigentlich vor dem Hintergrund der erheblichen
rechtlichen Unsicherheit, die vom Gesetzgeber hausgemacht ist und dem
erheblichen Umsatz, den der Online-Handel in Deutschland erwirtschaftet, ein
politischer Skandal. Zur Zeit lässt man die Händler einfach im Regen stehen, und
zwar in einem Land, dass schon längst in der Informationsgesellschaft angekommen
ist und im Vergleich zu anderen EU-Staaten das Mittel der kostenpflichtigen
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kennt.
Nachtrag: Die Antworten
Mittlerweile liegt uns die elektronische
Vorab-Fassung der Antowrten auf die kleine Anfrage Nr. 16/3595 der
Bundesregierung
vor. Die Antworten verdeutlichen, dass der Internethandel auch
weiterhin komplett auf sich gestellt bleibt. Die Brisanz, die in der bisherigen
Rechtsprechung liegt, mit der Folge der Unsicherheit für Internethändler,
vernünftig über das Widerrufsrecht zu belehren, ist durch die Bundesregierung
verkannt worden. Die Fragen 1 und 2, nämlich ob der Bundesregierung
wirtschaftliche Auswirkungen auf die bisherige Rechtsprechung oder eine Zunahme
von Abmahnungen bekannt sind, wird verneint, d.h. es liegen keine Erkenntnisse
vor. In diesem Zusammenhang kann man den hunderten, wenn nicht sogar tausenden
Abgemahnten, die gerade bei eBay
Probleme mit der Widerrufsbelehrung haben, nur raten, sich an das
Bundesjustizministerium zu wenden, damit diese Kenntnis dort auch ankommt.
Die
Unsicherheiten hinsichtlich des Fristbeginns, die insbesondere vom Landgericht
Halle für die alte Muster-Widerrufsbelehrung ausgearbeitet wurden, werden nicht
geteilt, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Wichtig
erscheint hier die Antwort auf Frage 5, ob nämlich die Muster-Widerrufsbelehrung
als wirksam angesehen wird. Die Bundesregierung sieht die
Muster-Widerrufsbelehrung als wirksam an (was soll sie auch sonst tun).
Trauriger Weise vertritt die Bundesregierung unter der siebten Frage, in der
nach den Mängeln in der Belehrung nach Ansicht der Bundesregierung gefragt wird,
die Ansicht, dass die Belehrung den an sie gestellten Anforderungen gerecht
wird. Es heißt in der Antwort "Dass in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht über
jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung belehrt wird, ist nach
Auffassung der Bundesregierung kein Mangel, da dem Verbraucher seine Rechte
insgesamt verdeutlicht werden.".
Wenn
es denn so wäre ... Es gibt eigentlich nur ein paar wesentliche Details, über
die belehrt werden müsste, um die es vorliegend geht, nämlich die Frage des
Fristbeginns und etwas mehr Sorgfalt bei den Widerrufsfolgen. Das Grundproblem
ist, dass die bisher veröffentlichten Belehrungen nicht explizit für den
Warenhandel im Internet, sondern auch für weitere Gestaltungen gelten, wie
beispielsweise Finanzdienstleistungen. Nach unserer Auffassung wäre es nicht zu
viel verlangt, gerade bei dem so umsatzstarken Bereich des Warenhandels eine
gesonderte Widerrufsbelehrung einzuführen, die ein paar wesentliche Punkte
einfach endgültig klarstellt. Wenn dies auch noch in Gesetzesform geschehen
würde, würde Rechtssicherheit eintreten.
Hinsichtlich
der Absicht, die bekannten Mängel der Muster-Widerrufsbelehrung zu beseitigen,
verweist die Bundesregierung jedoch in der Antwort zur Frage 10 darauf, dass sie
sich auf europäischer Ebene dafür
einsetze, "die Widerrufsrechte in den einzelnen deutschen Rechtslage zugrunde
liegenden Richtlinien kohärenter auszugestalten, was zu einer weniger
differenzierten nationalen Rechtslage und damit zu einem einfacheren Muster
führen könnte." Wer so etwas schreibt, hat nicht verstanden, was er den
Unternehmern und auch den Verbrauchern durch die Muster-Widerrufsbelehrung
eigentlich angetan hat. Die Regelungen sind zwar im BGB komplex und in sich
verschachtelt, es ist nach unserer Auffassung jedoch relativ problemlos möglich,
auch ohne die europäischen Ebene den Belehrungsverpflichtungen einfach klarer
und transparenter nachzukommen. Wo ist das Problem, hinsichtlich der
Widerrufsfrist nicht ein philosophisches "Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung" zu
verwenden, sondern eine klare Aussage bezogen auf den Warenhandel zu
verwenden, wie sinngemäß "Die Frist beginnt, wenn Sie die Ware sowie diese
Belehrung in Textform erhalten haben"? Bevor es hinsichtlich dieser von uns
vorgeschlagenen Formulierung zu Missverständnissen kommt, dürfen wir darauf
hinweisen, dass es zur Zeit rechtlich ungeklärt ist, ob die Frist tatsächlich an
dem Tag beginnt, an dem der Kunde Ware und Widerrufsbelehrung in Textform erhält
oder am darauffolgenden Tag.
Salomonisch
wird auf die Frage geantwortet, was die Bundesregierung davon halte, dass die
Widerrufsfrist bei Internetversteigerungen einen Monat beträgt. Es heißt dort
"Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass bei Vertragsabschlüssen auf
Internet-Versteigerungsplattformen die Belehrung steht erst nach Vertragsschluss
erfolgen kann. Vielmehr werden in der einschlägigen Fachliteratur Möglichkeiten
diskutiert, wie auch in diesen Fällen vor Vertragsschluss belehrt werden kann.
Andernfalls kann das Muster (wie in Gestaltungshinweisen 1 vorgesehen) so
verwandt werden, dass über die Widerrufsfrist von einem Monat belehrt wird."
Mit
anderen Worten:
Wenn
eine wirtschaftsstarke Internetversteigerungsplattform (eBay) ein
kundenfreundliches Vertragsabschlussmodell wählt, ist dies halt eben das Problem
der Plattform und nicht des Händlers. Dabei wäre es ein Leichtes, die
vorvertraglichen Informationspflichten etwas zu entschärfen bzw. deutlich zu
machen, dass der vorvertraglichen Informationspflicht genügt wird, wenn auf
jeden Fall bis zum Erhalt der Ware in Textform belehrt wird, wie es zur Zeit
auch in § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt ist. Dies sieht die Bundesregierung im
Übrigen auch nicht als Problem an, da in der 14. Frage kein Widerspruch darin
gesehen wird, dass der Unternehmer in bestimmten Fällen die Informationen in
Textform nach Vertragsschluss mitteilen kann, dann jedoch die Frist halt eben
länger dauert.
Fazit:
Politik
ist, wenn man sich nicht festlegen mag. Politik ist auch, wenn man nicht
reagieren mag. Deutsche Politik ist in diesem Fall, wenn man die Verantwortung
an die EU abschiebt. Für schon fast skandalös halten wir es, dass die
Bundesregierung angesichts des zu unterschätzenden Umsatzes des
Internetversandhandels keinen Anlass sieht, an der aktuell unerträglich
unsicheren Rechtslage etwas zu ändern. Es wäre ein Leichtes, die
fernabsatzrechtlichen Regelungen kurzfristig zu überarbeiten oder zumindestens
der Widerrufsbelehrung echte Gesetzeskraft zukommen zu lassen. Bis zur
endgültigen Klärung durch oberinstanzliche Gerichte, am Ende durch den
Bundesgerichtshof, bleibt somit ein ganz erheblicher Unsicherheitsfaktor.
Der
Internethandel ist daher gut beraten, sich hinsichtlich dieser unbefriedigenden
Entwicklung immer wieder bei der Bundesregierung in Erinnerung zu rufen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand:
11.12.2006
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