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Wertersatz bei eBay muss zumindest beim Angebot von Kosmetikartikeln nicht ausgeschlossen werden (LG Wuppertal)

 

Auf die Problematik, bei eBay als gewerblicher Händler einen Wertersatz wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme geltend zu machen, hatten wir bereits hingewiesen. Auch dieses Problem ist im Ergebnis der Tatsache geschuldet, dass bei eBay eine Belehrung vor Vertragsschluss in Textform, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, nicht möglich ist. Während das Landgericht Berlin die Möglichkeit der Geltendmachung des Wertersatzes bei eBay ablehnt, sieht das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 22.08.2006, Az: 14 O 87/06) zumindest beim Angebot von Kosmetik diese Frage etwas anders. Das Urteil ist durch das OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 149/06 bestätigt worden. Nach Ansicht des Landgericht ist es entbehrlich, auf die Folgen der Ingebrauchnahme einer Sache hinzuweisen, wenn für das Warenangebot schon von der Begrifflichkeit her eine Ingebrauchnahme gar nicht in Frage kommt. Bei Kosmetik- und Hautpflegeartikeln werden die Sachen nicht in Gebrauch genommen sondern sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Dies ist jedoch eine typische Folge des Verbrauches mit der Folge, dass es einer Belehrung über die Folgen des Verbrauches nicht bedarf. Nach Ansicht des Gerichtes ist bei einem gänzlichen oder teilweisen Verbrauch der Sache Wertersatz zu leisten gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das Landgericht nimmt an, dass der Gesetzgeber zwischen Verbrauch einerseits und Ingebrauchnahme andererseits unterschieden hat. Nur auf die Ingebrauchnahme, die jedoch bei Kosmetikartikeln nicht einschlägig sei, bezieht sich die Information zur Wertersatzpflicht. Nach Ansicht des Gerichtes beginnt mit dem Öffnen von Behältnissen der Verbrauch. Sie sind nach einem Öffnungsvorgang nicht mehr marktfähig und somit als nicht mehr vorhanden anzusehen.

 

Die Entscheidungsgründe des Landgerichtes Wuppertal kann man als interessant bezeichnen. Ob die defizile Unterscheidung zwischen Ingebrauchnahme und Verbrauch vorliegend einschlägig ist, bleibt abzuwarten. Interessant ist die Information, dass das Oberlandesgericht die Entscheidung gehalten hat, wobei uns die Entscheidungsgründe nicht vorliegen.

 

Die weitere Diskussion durch den Wertersatz wird durch dieses Urteil jedoch nicht hinfällig.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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