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Endlich geklärt: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat (KG
Berlin)
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Die
Frage, wie lange die Widerrufs- oder Rückgabefrist bei eBay eigentlich dauert,
war bisher in der Rechtsprechung nach unserer Kenntnis noch nicht verhandelt
worden. In Frage kamen zwei Widerrufsfristen, nämlich entweder 2 Wochen oder 1
Monat.
Die
Dauer der Widerrufsfrist hängt davon ab, ob der Verbraucher vor Vertragsschluss
eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Im Gegensatz zum klassischen
Internetshop zeichnet sich eBay dadurch aus, dass der Vertrag zwischen Verkäufer
und Käufer auf jeden Fall direkt nach Anklicken eines entsprechenden Buttons bei
eBay direkt geschlossen wird, sei es durch Abgabe des Höchstgebotes oder durch
Ausüben der Sofort-Kauf-Option. Es fehlt der bei Internetshop übliche
Zwischenschritt, dass der Kunde erst einmal nach Absendung der Bestellung eine
Bestelleingangsbestätigungsmail erhält, der eine Widerrufs- oder
Rückgabebelehrung beigefügt sein sollte. Zu diesem Zeitpunkt ist zwischen dem
Shopbetreiber und den Kunden noch kein Vertrag abgeschlossen worden, so dass die
Bestätigungsmail, die eine Widerrufsbelehrung enthält, die Textformerfordernis
auf jeden Fall wahrt.
Das
Kammergericht Berlin hat nunmehr im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über eine
einstweilige Verfügung klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat
beträgt (KG Berlin,
Beschluss vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06 (103 O 91/06 LG
Berlin)). Das Kammergericht führt somit schön nachvollziehbar aus, dass
eine Information im Angebot selbst nach seiner Auffassung die
Textformerfordernis nicht erfüllt. Bei eBay-Geschäften sei im Übrigen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Belehrung erst nach
(jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Es wäre zwar
theoretisch möglich, jedem eBay-Bieter bei Auktionen eine entsprechende
automatisch generierte Mail zukommen zu lassen. Weder der technische Ablauf bei
eBay, noch die Informationsflut bei eBay-Auktionen lässt dies jedoch wohl in der
Praxis zu. Ob eBay hier reagieren wird, um seine gewerblichen Verkäufer zu
schützen, bleibt abzuwarten.
Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Entscheidung
mittlerweile inhaltlich bestätigt (OLG
Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, AZ 3 U 103/06) und
OLG
Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06
.
Was
tun?
Der
Beschluss des Kammergerichtes Berlin ist nur der Anfang. Wir haben Kenntnis von
einem weiteren Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dass
frühestens im Oktober 2006 entschieden wird, und sich ebenfalls mit der
Widerrufsfrist bei eBay beschäftigt. Nach unserer Auffassung dürften die Zeiten,
in denen man juristisch guten Argumenten eine 2-Wochen-Frist annehmen durfte,
wohl vorbei sein. Wir raten daher dringend dazu, die Widerrufsfrist bei
eBay-Angeboten auf 1 Monat abzuändern. Tragen Sie einfach in die
Muster-Widerrufsbelehrung da in die Muster-Rückgabebelehrung, die Sie verwenden
sollten, statt "2 Wochen" "1 Monat" ein.
Wir
dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass 1 Monat nicht 4 Wochen oder 30
Tage sind (hier ein
falsches altes Beispiel von eBay)! Dies hängt jeweils von der Länge des
Monats ab. Im BGB wird somit durchaus zwischen einer Frist von 30 Tagen und 1
Monat unterschieden. Sie sollten auf jeden Fall die Formulierung nehmen, die der
Gesetzgeber vorschreibt.
Da
eine zu kurze Widerrufsfrist ein Wettbewerbsvorteil gemäß § 4 Nr. 11 UWG
darstellen kann, wie aus dem Beschluss des KG Berlin sehr schön deutlich wird,
ist ferner anzuraten, die Änderungen unverzüglich vorzunehmen, um sich nicht
unnötigen Abmahnungen auszusetzen.
Vor
dem Hintergrund, dass erst mehrere Jahre nach Einführung eines Widerrufsrechtes
in Gericht der zweiten Instanz über die Widerrufsfrist entschieden hat, gehen
wir im Übrigen davon aus, dass das letzte Wort zur Frist noch nicht gesprochen ist, sondern
dauerhaft der Bundesgerichtshof darüber entscheiden wird.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt
Andreas Schmidt, Rostock
Bild:fotolia.com
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