kg-widerrufsfrist-ebay

Leitsätze:

1. Die Widerrufsfrist für Verbraucher bei ebay beträgt einen Monat.

2. Eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dahingehend, dass die Frist mit Erhalt der Ware beginnt ist falsch und wettbewerbswidrig.

Kammergericht Berlin (KG), Beschluss vom 17.07.2006, Geschäftsnummer: 5 W 156/06 (103 O 91/06 Landgericht Berlin)

………………

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

…..

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch …… am 18. Juli

2006 b e s c h l o s s e n :

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer

für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 – 103 O 91/06 –

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise

Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe mit

privaten Endverbrauchern auf der Internet-Plattform “ebay” die gesetzlich

vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen,

dass die Frist zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt der

Warenlieferung beginnt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten beider Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen

Verfügung gegen den Auftritt des mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegners bei

ebay, wo es unter seiner Rubrik “Auktionsabwicklung/AGB” unter anderem heißt:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen. Die

Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. … Der Widerruf ist zu richten an:

Firma (es folgen Anschrift, Faxnummer und E-Mail-

Anschrift).

3.

Die Antragstellerin hat gemeint:

Diese Rechtsbelehrung genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie sei deutlich

zu gestalten und müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in

nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Zur Einhaltung dieses

Deutlichkeitsgebots genüge die bloße drucktechnische Hervorhebung der Überschrift

“Widerrufsrecht” nicht. Zudem beginne die Frist nicht ab Erhalt der Ware, sondern erst,

wenn dem Verbraucher eine den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende Belehrung

zu Teil geworden sei. Hinzu komme, dass dieses Recht nicht nur innerhalb von zwei

Wochen ausgeübt werden könne, sondern binnen eines Monats ab Belehrung, denn die

Belehrung müsse in Textform erteilt werden, was bei einem ins Internet gestellten Text

nicht der Fall sei, mithin die rechtlich relevante Belehrung erst nach Vertragsschluss bei

ebay mit Auslieferung der Ware erfolge.

Die Antragstellerin hat beantragt,

dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu

verbieten,

im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern

im Kontext mit der Wiedergabe der für das Vertragsverhältnis mit den Kunden

maßgeblichen Bestimmungen die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung

zu erteilen, ohne diese durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck

textlich hervorgehoben in nicht zu übersehender Weise zu gestalten und darüber

hinaus darauf hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und mit Erhalt der

Warenlieferung beginnt.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin

mit ihrer – form- und fristgerecht eingelegten – sofortigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin

ist teilweise begründet, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

1.

Zu Unrecht meint die Antragstellerin allerdings, der Antragsgegner verstoße wegen nicht

hinreichend deutlicher Gestaltung der Widerrufsbelehrung gegen eine gesetzliche Vorschrift

i.S. von § 4 Nr. 11 UWG.

a)

Die Unterrichtungspflicht über das gemäß §§ 312d, 355 BGB bei Fernabsatzverträgen bestehende

Widerrufsrecht des Verbrauchers ist in § 312c BGB hinsichtlich des hier zur Entscheidung

stehenden Sachverhalts auf zweifache Weise wie folgt geregelt:

aa)

Zunächst hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig

vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel

entsprechenden Weise klar und verständlich die Information zur Verfügung

zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO bestimmt

ist, also über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen,

Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs.

bb)

Ferner hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, Art. 240 EGBGB i.V.

mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO dem Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung

die vorstehend genannten Informationen in Textform mitzuteilen, wobei die

Informationen, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, in einer hervorgehobenen und

deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind.

b)

Beide Unterrichtungspflichten unterscheiden sich also im Wesentlichen durch den Zeitpunkt

ihres Bestehens: Zum einen gibt es die Pflicht, dem Verbraucher besagte Informationen

vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, § 312c Abs. 1 Satz 1

BGB, und zwar klar und verständlich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel

entsprechenden Weise. Und zum anderen gibt es die Pflicht zur Mitteilung der Informationen

bis zur Warenlieferung, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, und

zwar in Textform, die erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss.

Daraus folgt, dass es Im hier zu entscheidenden Fall allein um die unter a aa genannte

erste Unterrichtungspflicht, also um Abs. 1 Satz 1 und nicht um Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des

§ 312c BGB geht. Denn die hier in Rede stehenden Informationen werden bereits im Internetauftritt

des Antragsgegners zur Verfügung gestellt und sind dem Verbraucher demzufolge

schon zugänglich, bevor er eine Vertragserklärung zum Kauf der Ware des Antragsgegners

abgibt.

Daraus folgt weiter, dass die hier in Rede stehende Unterrichtung nicht, wie allein von

§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) gefordert, in Textform erfolgen und

erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss, sondern gemäß

§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel

entsprechenden Weise klar und verständlich sein muss.

Dass die Belehrung im Internetauftritt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners

eingebettet ist, zieht also kein Erfordernis deutlicher Gestaltung und Hervorhebung

nach sich. Diese Betrachtungsweise gebietet der Gegenschluss aus § 312c Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, wo allein ein solches Gebot der Hervorhebung

und deutlichen Gestaltung ausdrücklich genannt ist, wohingegen § 312c Abs. 1 Satz 1

BGB nebst Bezugsnormen ein solches Gebot gerade nicht anführt. Eine entsprechende

Hervorhebung bereits im Internetauftritt gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB erscheint auch

nicht erforderlich. Denn durch das Gebot gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst

Bezugsnormen) ist hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher eine Belehrung in

ggf. hervorgehobener und deutlich gestalteter Form spätestens bei Erhalt der bestellten

Waren mitgeteilt wird.

c)

Für eine von der Antragstellerin favorisierte Analogie zu § 9 Abs. 5 BGB-InfoVO, wonach

im Reisevertragsbereich ein Sicherungsschein sich von weiteren Angaben oder Texten in

der entsprechenden Urkunde deutlich abheben muss, ist hier kein Raum. Es fehlt an einer

planwidrigen Lücke. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat die Frage der Einbettung

der Widerrufsbelehrung in anderen Text auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang

gesehen und in der vorstehend wiedergegebenen Weise differenzierend geregelt.

d)

Die von der Antragstellerin im hier in Rede stehenden Zusammenhang angeführten Entscheidungen

des Bundesgerichtshofs (WRP 1996, 708 = NJW 1996, 1964) und des Oberlandesgerichts

Stuttgart (NJW 1992, 3245) ergeben nichts Gegenteiliges. Denn diese Entscheidungen

betreffen nicht die Frage, in welcher Form nach aktuell geltendem Recht vor

Vertragsschluss über das Widerrufsrecht zu belehren ist, sondern nur die – hiervon zu unterscheidende – Frage, in welcher Form eine Widerrufsbelehrung gestaltet sein muss, um

(gemäß § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG a.F. bzw. § 7 VerbrKrG a.F.) den Beginn des Laufs der

Widerrufsfrist auszulösen (vgl. heute § 355 BGB).

2.

Mit Recht beanstandet die Antragstellerin dagegen den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung

des Antragsgegners, soweit es dort heißt, der Verbraucher könne seine Vertragserklärung

innerhalb von zwei Wochen widerrufen, und greift in diesem Punkt den zurückweisenden

Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin ein

Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1,

§§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

a)

Wie bereits ausgeführt hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher

klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß

Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO bestimmt ist, so unter anderem

über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs.

b)

Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser

Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis

der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes

wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier

nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll

durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern

auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086 –

Belehrungszusatz).

c)

Dem wird die in Rede stehende Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer Zweiwochenfrist

nicht gerecht, da die Frist – worauf die Antragstellerin mit Recht hinweist – in

Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in bestimmten

Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von

der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da

sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.

d)

Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB

geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend

davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung

erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist

hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:

aa)

Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist dem Verbraucher

zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung

“in Textform”, die dem Verbraucher “mitgeteilt” wird.

bb)

“Textform” erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde

oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise

abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung

– entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine solche, die dem Verbraucher

in “Textform” mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem

Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB

nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden

Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen

Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.).

Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus

dem Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung des Senats für die Auslegung

des Begriffs “Textform” gemäß dem (seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b BGB

nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F.

nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass die in ihm erwähnten Informationen

lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen

müssen, dass er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrags gerichteten

Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Dieser vom Oberlandesgericht

München im Wege der Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht aber nunmehr genau

der aktuellen Rechtslage zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Gegensatz zu § 312c

Abs. 2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in Textform gerade nicht erfordert.

cc)

Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine

Mitteilung “in Textform” gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede

stehenden ebay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt

wird, da bei ebay – wie von der Antragstellerin vorgetragen – die Waren im Rechtssinne

verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden

Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird.

e)

Steht mithin die Erklärung “Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen

… widerrufen” in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat

beträgt, so verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie

dem Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der

Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11

UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich

der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten

zu regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl.,

§ 4 UWG Rdn. 11.170), und da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.

3.

Mit Recht beanstandet die Antragstellerin des Weiteren den Inhalt der in Rede stehenden

Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne frühestens

mit Erhalt der Ware, und greift auch in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin gleichfalls ein

Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1,

§§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des

Widerrufs für den Verbraucher entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1

Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht hinreichend klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für

den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung

in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2

BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist – wie ausgeführt – mit der ins Internet gestellten

Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. “Mit Erhalt der Ware”

beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nur dann, wenn der Verbraucher bis

dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat.

Zwar weist das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Wort “frühestens”

hin und führt auch mit Recht aus, dass diese Formulierung einen späteren Beginn

der Frist nicht ausschließe. Die Belehrung ist in diesem Punkt also in der Tat nicht falsch.

Darauf kommt es aber nicht an. Die Belehrung muss nämlich nicht nur – was selbstverständlich

ist – “richtig” sein, sondern von Gesetzes wegen auch “klar und verständlich” über

die Bedingungen des Widerrufs, wie etwa über den Fristbeginn, unterrichten. Das aber

trifft auf die in Rede stehende Formulierung nicht zu. Derjenige Verbraucher, der (aus welchen

Gründen auch immer) keine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat, wird auf

diese Weise nämlich vollkommen darüber im Unklaren gelassen, dass die Widerrufsfrist

aus diesem Grund definitiv noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Das zeigt, dass die

Belehrung im Internetauftritt in diesem Punkt nicht “klar und verständlich” informiert. Richtigerweise muss dort also – jedenfalls auch – angeführt werden, dass die Frist frühestens

mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen

beginnt (vgl. auch Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO).

Das mithin bezüglich der – hinsichtlich Fristdauer und Fristbeginn zu beanstandenden –

Unterrichtung zu verhängende Verbot ist in seinem Ausspruch aus materiellen Gründen in

dreierlei Hinsicht auf den konkret in Erscheinung getretenen Verletzungsvorfall einzuschränken:

Zum einen bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte mit Damenschuhen, da die Parteien

nur insoweit miteinander in Wettbewerb stehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und der Antragsgegner

nur solche Artikel angeboten hat.

Zum andern bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte und Widerrufsbelehrungen auf der

Internetplattform “ebay”, da nur insoweit (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon

ausgegangen werden kann, dass der Vertragsschluss kraft Annahmeerklärung des Verbrauchers

erfolgt, die Widerrufsbelehrung in Textform also erst nach Vertragsschluss mitgeteilt

wird.

Schließlich ist das auch im Text des Antragsgegners verwendete Wort “frühestens” in den

Verbotsausspruch mit aufzunehmen, da dieses Wort die Unterrichtung über einen Fristbeginn

“ab Erhalt der Ware” zwar richtig, aber nicht mehr hinreichend “klar und verständlich”

i.S. der gesetzlichen Anforderungen werden lässt.

5. Darüber hinaus hat der Senat in der Beschlussformel klargestellt, dass die Antragstellerin

nach der von ihr gegebenen Antragsbegründung die unzutreffende Angabe der Zwei-

Wochen-Frist neben den beiden anderen Streitgegenständen selbständig verfolgt.

6.

Die gemäß §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorauszusetzende

Dringlichkeit der nach allem bestehenden Unterlassungsansprüche wird im Wettbewerbsrecht

gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

III.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 92

Abs. 1, § 3 ZPO.

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