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Leitsätze:
1.
Die Widerrufsfrist für Verbraucher bei ebay beträgt einen Monat.
2.
Eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dahingehend, dass die Frist
mit Erhalt der Ware beginnt ist falsch und wettbewerbswidrig.
Kammergericht Berlin (KG), Beschluss vom
17.07.2006, Geschäftsnummer: 5 W 156/06 (103 O 91/06 Landgericht
Berlin)
………………
In
dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
…..
hat
der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch …… am 18. Juli
2006
b e s c h l o s s e n :
1.
Auf
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer
für
Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 – 103 O 91/06 -
teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Dem
Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall
der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
im
geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe mit
privaten
Endverbrauchern auf der Internet-Plattform "ebay" die gesetzlich
vorgeschriebene
Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen,
dass die Frist
zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt der
Warenlieferung
beginnt.
Im Übrigen wird
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2.
Die
weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten
beider Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte.
4.
Der
Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die
Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen
Verfügung gegen den
Auftritt des mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegners bei
ebay, wo es unter
seiner Rubrik "Auktionsabwicklung/AGB“ unter anderem heißt:
Widerrufsrecht
Sie
können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen. Die
Frist beginnt
frühestens mit Erhalt der Ware. … Der Widerruf ist zu richten an:
Firma (es folgen
Anschrift, Faxnummer und E-Mail-
Anschrift).
3.
Die
Antragstellerin hat gemeint:
Diese Rechtsbelehrung
genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie sei deutlich
zu
gestalten und müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder
Fettdruck in
nicht zu übersehender
Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Zur Einhaltung dieses
Deutlichkeitsgebots
genüge die bloße drucktechnische Hervorhebung der Überschrift
„Widerrufsrecht“ nicht.
Zudem beginne die Frist nicht ab Erhalt der Ware, sondern erst,
wenn
dem Verbraucher eine den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende
Belehrung
zu
Teil geworden sei. Hinzu komme, dass dieses Recht nicht nur innerhalb von
zwei
Wochen ausgeübt werden
könne, sondern binnen eines Monats ab Belehrung, denn die
Belehrung müsse in
Textform erteilt werden, was bei einem ins Internet gestellten Text
nicht der Fall sei,
mithin die rechtlich relevante Belehrung erst nach Vertragsschluss bei
ebay
mit Auslieferung der Ware erfolge.
Die
Antragstellerin hat beantragt,
dem
Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu
verbieten,
im
geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern
im
Kontext mit der Wiedergabe der für das Vertragsverhältnis mit den Kunden
maßgeblichen
Bestimmungen die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung
zu
erteilen, ohne diese durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder
Fettdruck
textlich hervorgehoben
in nicht zu übersehender Weise zu gestalten und darüber
hinaus darauf
hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und mit Erhalt der
Warenlieferung
beginnt.
Das
Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die
Antragstellerin
mit
ihrer - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II.
Die
gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Antragstellerin
ist
teilweise begründet, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
1.
Zu
Unrecht meint die Antragstellerin allerdings, der Antragsgegner verstoße wegen
nicht
hinreichend deutlicher
Gestaltung der Widerrufsbelehrung gegen eine gesetzliche Vorschrift
i.S.
von § 4 Nr. 11 UWG.
a)
Die
Unterrichtungspflicht über das gemäß §§ 312d, 355 BGB bei Fernabsatzverträgen
bestehende
Widerrufsrecht des
Verbrauchers ist in § 312c BGB hinsichtlich des hier zur Entscheidung
stehenden Sachverhalts
auf zweifache Weise wie folgt geregelt:
aa)
Zunächst hat der
Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig
vor
Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise
klar und verständlich die Information zur Verfügung
zu
stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO
bestimmt
ist,
also über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen,
Einzelheiten der
Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs.
bb)
Ferner hat der
Unternehmer gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, Art. 240 EGBGB i.V.
mit
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO dem Verbraucher spätestens bis zur
Warenlieferung
die
vorstehend genannten Informationen in Textform mitzuteilen, wobei die
Informationen, soweit
die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, in einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten
Form mitzuteilen sind.
b)
Beide
Unterrichtungspflichten unterscheiden sich also im Wesentlichen durch den
Zeitpunkt
ihres Bestehens: Zum
einen gibt es die Pflicht, dem Verbraucher besagte Informationen
vor
Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, § 312c Abs. 1 Satz 1
BGB,
und zwar klar und verständlich in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise.
Und zum anderen gibt es die Pflicht zur Mitteilung der Informationen
bis
zur Warenlieferung, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, und
zwar
in Textform, die erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich gestaltet sein
muss.
Daraus folgt, dass es
Im hier zu entscheidenden Fall allein um die unter a aa genannte
erste
Unterrichtungspflicht, also um Abs. 1 Satz 1 und nicht um Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des
§
312c BGB geht. Denn die hier in Rede stehenden Informationen werden bereits im
Internetauftritt
des
Antragsgegners zur Verfügung gestellt und sind dem Verbraucher demzufolge
schon zugänglich, bevor
er eine Vertragserklärung zum Kauf der Ware des Antragsgegners
abgibt.
Daraus folgt weiter,
dass die hier in Rede stehende Unterrichtung nicht, wie allein von
§
312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) gefordert, in Textform
erfolgen und
erforderlichenfalls
hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss, sondern gemäß
§
312c Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise
klar und verständlich sein muss.
Dass
die Belehrung im Internetauftritt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Antragsgegners
eingebettet ist, zieht
also kein Erfordernis deutlicher Gestaltung und Hervorhebung
nach
sich. Diese Betrachtungsweise gebietet der Gegenschluss aus § 312c Abs. 2
Satz
1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, wo allein ein solches Gebot der Hervorhebung
und
deutlichen Gestaltung ausdrücklich genannt ist, wohingegen § 312c Abs. 1 Satz
1
BGB
nebst Bezugsnormen ein solches Gebot gerade nicht anführt. Eine
entsprechende
Hervorhebung bereits im
Internetauftritt gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB erscheint auch
nicht erforderlich.
Denn durch das Gebot gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst
Bezugsnormen) ist
hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher eine Belehrung in
ggf.
hervorgehobener und deutlich gestalteter Form spätestens bei Erhalt der
bestellten
Waren mitgeteilt
wird.
c)
Für
eine von der Antragstellerin favorisierte Analogie zu § 9 Abs. 5 BGB-InfoVO,
wonach
im
Reisevertragsbereich ein Sicherungsschein sich von weiteren Angaben oder Texten
in
der
entsprechenden Urkunde deutlich abheben muss, ist hier kein Raum. Es fehlt an
einer
planwidrigen Lücke.
Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat die Frage der Einbettung
der
Widerrufsbelehrung in anderen Text auch im hier in Rede stehenden
Zusammenhang
gesehen und in der
vorstehend wiedergegebenen Weise differenzierend geregelt.
d)
Die
von der Antragstellerin im hier in Rede stehenden Zusammenhang angeführten
Entscheidungen
des
Bundesgerichtshofs (WRP 1996, 708 = NJW 1996, 1964) und des
Oberlandesgerichts
Stuttgart (NJW 1992,
3245) ergeben nichts Gegenteiliges. Denn diese Entscheidungen
betreffen nicht die
Frage, in welcher Form nach aktuell geltendem Recht vor
Vertragsschluss über
das Widerrufsrecht zu belehren ist, sondern nur die - hiervon zu unterscheidende
- Frage, in welcher Form eine Widerrufsbelehrung gestaltet sein muss, um
(gemäß § 1b Abs. 2 Satz
2 AbzG a.F. bzw. § 7 VerbrKrG a.F.) den Beginn des Laufs der
Widerrufsfrist
auszulösen (vgl. heute § 355 BGB).
2.
Mit
Recht beanstandet die Antragstellerin dagegen den Inhalt der in Rede stehenden
Belehrung
des
Antragsgegners, soweit es dort heißt, der Verbraucher könne seine
Vertragserklärung
innerhalb von zwei
Wochen widerrufen, und greift in diesem Punkt den zurückweisenden
Beschluss des
Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin ein
Unterlassungsanspruch
gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1,
§§
3, 4 Nr. 11 UWG zu.
a)
Wie
bereits ausgeführt hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem
Verbraucher
klar
und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies
gemäß
Art.
240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO bestimmt ist, so unter
anderem
über
die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs.
b)
Das
in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher.
Dieser
Schutz erfordert eine
möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis
der
Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von
Gesetzes
wegen zu beachtenden
Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier
nach
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll
durch die Belehrung
nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern
auch
in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086
-
Belehrungszusatz).
c)
Dem
wird die in Rede stehende Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer
Zweiwochenfrist
nicht gerecht, da die
Frist - worauf die Antragstellerin mit Recht hinweist - in
Wirklichkeit einen
Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in bestimmten
Fällen (Zeitablauf von
beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von
der
Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten,
da
sie
in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits
abgelaufen.
d)
Die
Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit §
355 BGB
geregelt und beträgt
zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend
davon jedoch dann einen
Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung
erst
nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres
ist
hier
der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:
aa)
Die
hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist dem
Verbraucher
zwar
schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine
Widerrufsbelehrung
"in
Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.
bb)
"Textform" erfordert
gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde
oder
auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben ist. Danach
ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende
Widerrufsbelehrung
-
entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher
in
"Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt,
dem
Empfänger aber nicht
(beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB
nur
gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden
Verbraucher (Ausdruck
der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen
Festplatte) kommt (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.).
Aus
der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München
aus
dem
Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung des Senats für die
Auslegung
des
Begriffs "Textform" gemäß dem (seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b
BGB
nichts Gegenteiliges
entnommen werden. Dort wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F.
nach
seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass die in ihm erwähnten
Informationen
lediglich in lesbarer
Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen
müssen, dass er die
Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrags gerichteten
Angebots eingehend zur
Kenntnis nehmen kann. Dieser vom Oberlandesgericht
München im Wege der
Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht aber nunmehr genau
der
aktuellen Rechtslage zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Gegensatz zu § 312c
Abs.
2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in Textform gerade nicht
erfordert.
cc)
Stellt danach die
Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine
Mitteilung "in
Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede
stehenden
ebay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass
die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform
mitgeteilt
wird, da bei ebay - wie
von der Antragstellerin vorgetragen - die Waren im Rechtssinne
verbindlich angeboten
werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden
Erklärung des
Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird.
e)
Steht mithin die
Erklärung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen
…
widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen
Monat
beträgt, so verstößt
sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie
dem
Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen
der
Ausübung des Widerrufs
zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11
UWG
unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten
bezüglich
der
Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten
zu
regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24.
Aufl.,
§ 4
UWG Rdn. 11.170), und da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß
handelt.
3.
Mit
Recht beanstandet die Antragstellerin des Weiteren den Inhalt der in Rede
stehenden
Belehrung des
Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne
frühestens
mit
Erhalt der Ware, und greift auch in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss
des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin gleichfalls
ein
Unterlassungsanspruch
gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1,
§§
3, 4 Nr. 11 UWG zu.
Die
genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung
des
Widerrufs für den
Verbraucher entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1
Abs.
1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht hinreichend klar und verständlich. Anknüpfungspunkt
für
den
Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der
Widerrufsbelehrung
in
Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2
BGB). Eine
Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet
gestellten
Widerrufsbelehrung des
Antragsgegners noch nicht erfolgt. "Mit Erhalt der Ware"
beginnt die Frist also
(gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nur dann, wenn der Verbraucher bis
dahin auch die
Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat.
Zwar
weist das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Wort
"frühestens"
hin
und führt auch mit Recht aus, dass diese Formulierung einen späteren Beginn
der
Frist nicht ausschließe. Die Belehrung ist in diesem Punkt also in der Tat nicht
falsch.
Darauf kommt es aber
nicht an. Die Belehrung muss nämlich nicht nur - was selbstverständlich
ist
- "richtig" sein, sondern von Gesetzes wegen auch "klar und verständlich"
über
die
Bedingungen des Widerrufs, wie etwa über den Fristbeginn, unterrichten. Das
aber
trifft auf die in Rede
stehende Formulierung nicht zu. Derjenige Verbraucher, der (aus welchen
Gründen auch immer)
keine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat, wird auf
diese Weise nämlich
vollkommen darüber im Unklaren gelassen, dass die Widerrufsfrist
aus
diesem Grund definitiv noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Das zeigt, dass
die
Belehrung im
Internetauftritt in diesem Punkt nicht "klar und verständlich" informiert.
Richtigerweise muss dort also - jedenfalls auch - angeführt werden, dass die
Frist frühestens
mit
Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu
laufen
beginnt (vgl. auch
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO).
Das
mithin bezüglich der - hinsichtlich Fristdauer und Fristbeginn zu beanstandenden
-
Unterrichtung zu
verhängende Verbot ist in seinem Ausspruch aus materiellen Gründen in
dreierlei Hinsicht auf
den konkret in Erscheinung getretenen Verletzungsvorfall einzuschränken:
Zum
einen bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte mit Damenschuhen, da die
Parteien
nur
insoweit miteinander in Wettbewerb stehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und der
Antragsgegner
nur
solche Artikel angeboten hat.
Zum
andern bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte und Widerrufsbelehrungen auf
der
Internetplattform
"ebay", da nur insoweit (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon
ausgegangen werden
kann, dass der Vertragsschluss kraft Annahmeerklärung des Verbrauchers
erfolgt, die
Widerrufsbelehrung in Textform also erst nach Vertragsschluss mitgeteilt
wird.
Schließlich ist das
auch im Text des Antragsgegners verwendete Wort "frühestens" in den
Verbotsausspruch mit
aufzunehmen, da dieses Wort die Unterrichtung über einen Fristbeginn
"ab
Erhalt der Ware" zwar richtig, aber nicht mehr hinreichend "klar und
verständlich"
i.S.
der gesetzlichen Anforderungen werden lässt.
5.
Darüber hinaus hat der Senat in der Beschlussformel klargestellt, dass die
Antragstellerin
nach
der von ihr gegebenen Antragsbegründung die unzutreffende Angabe der Zwei-
Wochen-Frist neben den
beiden anderen Streitgegenständen selbständig verfolgt.
6.
Die
gemäß §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
vorauszusetzende
Dringlichkeit der nach
allem bestehenden Unterlassungsansprüche wird im Wettbewerbsrecht
gemäß § 12 Abs. 2 UWG
vermutet.
III.
Die
Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 92
Abs.
1, § 3 ZPO.
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