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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
3 U 103/06
407
O 301/05 In dem Rechtsstreit
Verkündet
am:
24.
August 2006
In
Sachen …..
hat
das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die
Richter
….. nach der am 17. August 2006
geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die
Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer 7 für
Handelssachen vom
15.
November 2005 wird, soweit der Antragsteller nicht seinen
Verfügungsantrag zu
lit. a) zurückgenommen hat, mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass
die Beschlussverfügung des Landgerichts
vom
12. September 2005 zu lit. a) mit der Maßgabe
bestätigt wird, dass
der Antragsgegnerin unter Androhung der bestimmten
Ordnungsmittel verboten
wird,
bei
der Tätigkeit im Fernabsatz über den Online-Marktplatz e-
Bay
- soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung
finden - Verbrauchern
Kosmetika anzubieten und/oder zu
verkaufen, ohne den
Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1
BGB
i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV zu genügen,
wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 zur Beschlussverfügung
ersichtlich geschieht
(fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen
des
Widerrufs bzw. der Rückgabe).
Von
den Kosten erster Instanz (des Erlass- und des
Widerspruchsverfahrens)
tragen der
Antragsteller 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6.
Von
den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller
1/3
und die Antragsgegnerin 2/3.
Der
Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren
zunächst auf 15.000 €
festgesetzt. Durch die teilweise Zurücknahme
des
Verfügungsantrages zu lit. a) ermäßigt sich der
Streitwert auf 10.000
€.
G r ü n d
e
A.
Die
Parteien vertreiben den Internet-Versandhandel mit Kosmetikartikeln und
stehen
miteinander im
Wettbewerb.
Die
Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über den Online-Marktplatz "eBay"
unter
Einbeziehung ihrer AGB,
die auf der sog. MICH-Seite der Antragsgegnerin bei "eBay"
festgelegt sind (Anlage
ASt 2).
Der
Antragsteller beanstandet die AGB der Antragsgegnerin als
wettbewerbswidrig,
und
zwar als Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und
nimmt
diese deswegen im
vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung
in
Anspruch.
In
den AGB der Antragsgegnerin auf deren "MICH"-Seite bei "eBay" ist u. a.
folgende
Regelung
aufgeführt:
"§ 2
Widerrufsrecht. Der Besteller kann seine Vertragserklärung
innerhalb
von
2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.
Brief, Fax, eMail) oder
durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die
Frist beginnt
frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und dem
Erhalt der Ware. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs
oder des Kaufgegenstandes. Der Widerruf
ist
zu richten an: Fa. B.......-O...... * Angela D........ * (Anlage ASt
2).
Durch die
Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom
12.
September 2005 ist der Antragsgegnerin (wegen der Fassung des
Verfügungsantrages
aus
der Antragsschrift vgl. Bl. 2) unter Androhung von bestimmten
Ordnungsmitteln
verboten
worden,
a)
bei der Tätigkeit im Fernabsatz - soweit die Vorschriften über
Fernabsatzverträge
Anwendung finden - Verbrauchern Waren anzubieten
und/oder zu verkaufen,
ohne den Informationspflichten
nach
§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m.
§ 1
Abs. 1 BGB-InfoV zu genügen, insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage ASt 2
ersichtlich geschieht
(fehlerhafte
Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs
bzw.
der Rückgabe);
b)
im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen innerhalb von
Geschäftsbedingungen
mit Verbrauchern eine Untersuchungsund/
oder
Rügepflicht zu vereinbaren, wenn im Fall des Unterlassens
einer Rüge der
Untergang bzw. der Ausschluss der Rechte
des
Käufers wegen Mängeln der Sache vorgesehen ist,
insbesondere durch
Verwendung der Klausel "Offensichtliche
Mängel sind vom Käufer
innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung des
Vertragsgegenstandes
schriftlich uns gegenüber anzuzeigen",
wie
geschehen auf der eBay-Website unter dem Mitgliedsnamen
"beautydiscount" (es
folgt die Kopie der Anlage ASt 2: 6 Seiten).
Durch Beschluss vom 30.
September 2005 hat sich die Zivilkammer 15 für funktionell
unzuständig erklärt und
antragsgemäß den Rechtsstreit an die zuständige Kammer für
Handelssachen verwiesen
(Bl. 18).
Durch Urteil vom 15.
November 2005 hat das Landgericht Hamburg, Kammer 7 für
Handelssachen, die
Beschlussverfügung der Zivilkammer bestätigt.
Gegen dieses Urteil -
und zwar im Umfang der Beschlussverfügung zu lit. a) - wendet
sich
die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt
und
begründet
hat.
Die
Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des
landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung
zu
lit. a) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten
Verfügungsantrag
zurückzuweisen.
Der
Antragsteller beantragt (zur zunächst angekündigten Antragsfassung vgl. Bl.
83),
die
Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die
Beschlussverfügung
zu
lit. a) so gefasst wird, dass der Antragsgegnerin
unter Androhung der
bestimmten Ordnungsmittel verboten
wird, bei der Tätigkeit
im Fernabsatz über den Online-Marktplatz e-
Bay
- soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung
finden - Verbrauchern
Kosmetika anzubieten und/oder zu
verkaufen, ohne den
Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1
BGB
i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV zu
genügen,
wenn
dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht (fehlerhafte
Informationen zu den
Bedingungen des Widerrufs bzw.
der
Rückgabe).
B.
Die
zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist, soweit der Antragsteller seinen
Verfügungsantrag
zu
lit. a) nicht zurückgenommen hat, nicht begründet. Sie ist
demgemäß
mit
der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe
zurückzuweisen.
I.
Der
Gegenstand des Berufungsverfahrens betraf von Anfang an nur das Urteil
des
Landgerichts, soweit es
die Beschlussverfügung zu lit. a) bestätigt hat. Soweit die
Beschlussverfügung
zu
lit. b) bestätigt worden ist, hat die Antragsgegnerin gegen das
landgerichtliche Urteil
keine Berufung eingelegt.
In
der Berufungsverhandlung hat der Antragsteller nach Erörterung der Fassung
des
Unterlassungsantrages
die Beschlussverfügung zu lit. a) nur noch in dem oben
dargestellten
Umfang verteidigt und
demgemäß im Übrigen den Verfügungsantrag zu lit. a)
zurückgenommen.
II.
Der
Unterlassungsantrag zu lit. a) in der Fassung gemäß dem Ausspruch im
Senatsurteil
ist
auch nach Auffassung des Senats begründet (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312
c
Abs.
1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV).
1.)
Der Gegenstand dieses vom Antragsteller nur noch verteidigten
Unterlassungsantrages
ist
das Anbieten und/oder Verkaufen von Kosmetika im Fernabsatz über
den
Online-Marktplatz
"eBay" an Verbraucher, ohne den aufgeführten
Informationspflichten
zu
genügen, wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 zur Beschlussverfügung
ersichtlich
geschieht, und zwar im
Hinblick auf die fehlerhaften Informationen zu den Bedingungen
des
Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Die
Anlage ASt 2 zur Beschlussverfügung ist eine Kopie der Anlage, die - wie
ausgeführt
-
ein Ausdruck der MICH-Seite der Antragsgegnerin bei "eBay" ist. Durch
den
Klammerzusatz im
Verbotausspruch ("fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen
des
Widerrufs bzw. der Rückgabe") ist klargestellt, dass sich das Verbot auf § 2 der
auf
der
MICH-Seite (Anlage ASt 2) eingestellten AGB der Antragsgegnerin bezieht.
Zum
Streitgegenstand gehört
auch der Umstand, dass weitere Informationen zu den Bedingungen
des
Widerrufs bzw. der Rückgabe nicht vorhanden sind.
Die
Textstelle im Verbotsausspruch: "ohne den Informationspflichten nach § 312
c
Abs.
1 BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu
genügen"
ist
nur ein Begründungselement.
2.)
Der Unternehmer ist gemäß § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem
Verbraucher
bei
Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
Informationen
zur
Verfügung zu stellen; hierzu gehören die in § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV aufgeführten
Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder
Rückgaberechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der
Ausübung.
3.)
Die Antragsgegnerin genügt den Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 1
BGB,
§ 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV selbstverständlich nicht schon dadurch, dass sie bei
"e-
Bay"
auf ihrer MICH-Seite ihre AGB-Regelung zu diesem Punkt veröffentlicht, die -
wie
ausgeführt - so
lautet:
"§ 2
Widerrufsrecht. Der Besteller kann seine Vertragserklärung
innerhalb
von
2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.
Brief, Fax, eMail) oder
durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die
Frist beginnt
frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und dem
Erhalt der Ware. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs
oder des Kaufgegenstandes. Der Widerruf
ist
zu richten an: Fa. B.......-O...... * Angela D........ *
"
(Anlage ASt 2).
Mit
der "Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
oder
Rückgaberechts sowie
die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung" sind vielmehr
die
Angaben zur tatsächlichen Rechtslage gemeint; hierauf beziehen sich die
Informationspflichten.
4.)
§ 2 der AGB der Antragsgegnerin widerspricht der tatsächlichen Rechtslage
zum
Widerrufsrecht der
Verbraucher beim Kauf bei der Antragsgegnerin über "eBay". Das
beanstandete Verhalten
der Antragsgegnerin verstößt demgemäß gegen § 312 c
Abs.
1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.
Gemäß § 312 d Abs. 1
Satz 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag
ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Der
Widerruf bei Verbraucherverträgen hat gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
"innerhalb
von
zwei Wochen" zu erfolgen, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die
Widerrufsfrist
mit
dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in "Textform". Erfolgt die
erforderliche
Widerrufsbelehrung erst
nach Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist einen Mo-
nat
(§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Über dieses Widerrufsrecht belehrt die
Antragsgegnerin
die
Verbraucher auf der streitgegenständlichen "MICH"-Internetseite (Anlage St
2)
nicht, diese Belehrung
hat aber gemäß § 312 c Abs. 1 BGB bereits rechtzeitig vor Abgabe
der
Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen.
(a)
Der Hinweis auf die einmonatige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist
entgegen
der
Ansicht der Antragsgegnerin gerade im Hinblick auf die Besonderheiten
des
Verkaufs bei "eBay"
erforderlich und nicht etwa entbehrlich.
Gemäß § 355 Abs. 2 Satz
1 BGB beginnt, wie ausgeführt, die Widerrufsfrist mit dem
Erhalt der
Widerrufsbelehrung in "Textform". Die Textform ist in § 126 b BGB
bestimmt,
demnach muss die
Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften
Wiedergabe
in
Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden
genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift
oder
anders erkennbar gemacht werden.
Entgegen der Ansicht
der Antragsgegnerin genügt dieser Anforderung nicht der Umstand,
dass
die Internetplattform "eBay" die AGB dauerhaft speichert. Denn es ist
unstreitig
technisch möglich,
diese Speicherung wieder aufzuheben. Zudem müsste die
Erklärung "mitgeteilt"
worden sein, auch daran fehlt es, wenn man nur auf die
Speicherung
und
damit nur auf die Abrufbarkeit bei "eBay" abstellte.
Vielmehr passen für die
in Rede stehende "Textform" nur Verkörperungen auf Papier,
Diskette, CD-Rom, die
mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung
"mitteilen".
Entsprechendes gilt für gesendete eMail oder Computerfax, da
auch
diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie
vorliegend
bei
der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über "eBay" - auf einer
Homepage
ins
Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind,
wäre
§
126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu
einem
Download kommt
(Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 126 b BGB Anm. 3
m.
w. Nw.).
(b)
Da die Antragsgegnerin ihre AGB mit der Regelung des Widerrufsrechts
lediglich
auf
ihrer "MICH"-Seite ins Internet gestellt hat und damit - mangels Belehrung in
Textform
(§
126 B BGB) - keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss erteilt, kann die
erforderliche
Widerrufsbelehrung nur
nach Vertragsschluss erfolgen. Über die demgemäß
geltende Widerrufsfrist
von einem Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) belehrt die
Antragsgegnerin die
Verbraucher aber nicht (Anlage St 2).
5.)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Antragsgegnerin,
sie
teile die
Widerrufsbelehrung nicht nur in ihren AGB auf der "MICH"-Seite mit,
sondern
auch
"direkt im Angebot" mit.
Damit verwischt die
Antragsgegnerin die Begrifflichkeiten. Denn der in Bezug
genommene
Ausdruck der
Internetseite (Anlage AG 1) belegt nur, dass die AGB dort
standen,
nicht aber, dass der
betreffende Verbraucher einen Download vorgenommen hat.
Deswegen stellt der
Streitgegenstand auf so eine Besonderheit zutreffend nicht ab.
Im
Übrigen setzt eine wirksame Widerrufsbelehrung voraus, dass der Verbraucher
seine
auf
den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat
oder
zumindest zeitgleich
mit der Belehrung abgibt, die vorher erteilte Belehrung ist
unwirksam
(Palandt/Grüneberg, a.
a. O. § 355 BGB Rz. 19 m. w. Nw.).
6.)
Auch die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind
gegeben.
Mit
der Zuwiderhandlung gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
verstößt
die
Antragsgegnerin gegen Bestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG,
denn
diese Rechtsnormen sind
dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der
Marktteilnehmer
zu
regeln.
Die
Antragsgegnerin handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, es handelt sich nicht
um
einen
Bagatellfall.
Mit
der Bezugnahme auf die Regelung des § 2 AGB der Antragsgegnerin auf
deren
MICH-Seite von "eBay"
(Anlage ASt 2) beschreibt der Unterlassungsantrag die konkrete
Verletzungsform.
III.
Nach
alledem war die Berufung der Antragsgegnerin, soweit der Antragsteller
seinen
Verfügungsantrag zu
lit. a) nicht zurückgenommen hat, als unbegründet zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3
ZPO.
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