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Leitsätze:
1. Bei eBay kann ein Wertersatz für eine
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gem. § 357 Abs. 3 BGB geltend gemacht
werden.
2. Für die Erfüllung von
Informationspflichten, wie bspw. die Widerrufsbelehrung in Textform, ist es gem.
§ 312 C Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ausreichend, diese Informationen spätestens bis
zur Lieferung der Ware an den Verbraucher zu übersenden.
OLG
Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007, AZ 5 W 92/07
Hanseatisches Oberlandesgericht
Beschluss
In
dem Rechtsstreit
...
./. ...
Aktenzeichen:
5 W 92/07
beschließt
das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg , 5. Zivilsenat, am 19. Juni 2007 durch den Senat …..
Die
Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg -
Kammer 7 für Handelssachen - vom 5.06.2007 wird zurückgewiesen.
Die
Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 1250,- zu
tragen.
Begründung:
Die
zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das
Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, soweit dem
Antragsgegner verboten werden soll, bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern
über den Online-Marktplatz eBay Audio-/ HiFi-Artikel anzubieten oder zu
verkaufen, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Information zum
fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht darauf hingewiesen wird, es
könne eine Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch genommen werde. Ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11
UWG i. V. m. §§ 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV wegen fehlerhafter
Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe ist zu
verneinen.
In
§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB heißt es, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei
Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu
vermeiden. Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners zum
Wertersatz, von der die Antragstellerin lediglich den letzten Satz beanstandet -
eigentlich besteht die Belehrung aus drei Sätzen beginnend mit "Können Sie uns
die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren ..." -
erfolgt in Anwendung dieser Bestimmung und entspricht fast wörtlich der
empfohlenen Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV. Allerdings erfolgt
die Belehrung wohl nicht bereits in
Textform bei Vertragsschluss, wie es § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt. Denn eine
im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte
Belehrung genügt nach der Rechtsprechung
des 3. Zivilsenates des HansOLG, der sich der erkennende 5. Zivilsenat
anschließt, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Dieses wird
nur dadurch erfüllt, dass die Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den
Verbraucher gelangt, z. B. auf Papier, Diskette, CD-Rom, e-mail oder Computerfax
(HansOLG MMR 06, 675, 676; ebenso KG MMR 06,678). Der Kaufvertrag bei
eBay-Auktionen kommt aber bereits
mit dem Ende der Auktion
zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande (s. dazu im
Einzelnen Anm. Hoffmann zu HansOLG MMR 06, 675). Eine erst anschließend erfolgte
Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform - z. B. per e-mail - könnte als
nicht mehr "bei Vertragsschluss" erfolgt im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB
anzusehen sein. Indessen enthalten die §§ 355 ff BGB nur allgemeine Vorschriften
für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist.
Speziell für den Fernabsatz ist in § 312 c BGB näher festgelegt, zu welchem
Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem in § 1 Abs. 1 Nr.
10 BGBInfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. Dazu gehört auch die
Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des
Kaufgegenstandes ist eine solche
Rechtsfolge. Wie das Kammergericht in der oben bereits zitierten Entscheidung im
Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu unterscheiden zwischen den
Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und denjenigen nach § 312 c Abs. 2
BGB. Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise "klar und verständlich" erfolgen, aber nicht
notwendigerweise in der Textform des § 126b BGB Diese Informationspflichten
können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet
innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden, wie es der
Antragsgegner getan hat.
Die
Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB hat hingegen in
Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren - darum geht es hier - spätestens bis
zur Lieferung an den Verbraucher (
§ 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im
Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der
Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem
Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so
auch LG Flensburg MMR 06, 686, 687). Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für
Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er innerhalb der Online-Auktion
entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGBinfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs
informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher
die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. Dass er dies nicht tut, trägt
die Antragstellerin nicht vor und dies ist auch nicht Gegenstand ihres Antrags.
Da die Belehrung des Antragsgegners bezüglich des Wertersatzes bei
Verschlechterung der Ware somit nicht gegen Informationspflichten des
Fernabsatzrechts verstößt, liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4
Nr. 11 UWG vor.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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