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KG Berlin: Formulierung "Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" im Rahmen der Widerrufsbelehrung
kann im eBay-Angebot selbst nicht verwendet werden.
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Die
Frage des Fristbeginns bei einer Verwendung der unveränderten
Muster-Widerrufsbelehrung ist nun um einen rechtlichen Aspekt reicher. Das
Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss
vom 05.12.2006, Az: 5 W 295/06 umfangreiche
Ausführungen zum einen zur Frage der Widerrufsfrist gemacht zum anderen einen
neuen Aspekt in die zur Zeit heftig diskutierte Frage eingebracht, wie über den
Fristbeginn im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu belehren ist. Die für den
Online-Handel rechtlich sehr weitreichenden Ausführungen finden sich unter 2.
des Beschlusses. Das Kammergericht nimmt an, dass die Formulierung: "Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" in einem Online-Angebot selbst
nicht klar und verständlich sei, da die Frist frühestens dann beginnt, wenn die
Widerrufsbelehrung in Textform beim Verbraucher vorliegt.
Die
rechtliche Brisanz liegt in folgendem Auszug aus dem Beschluss:
….
2. Mit Recht beanstandet der
Antragsteller des Weiteren den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung des
Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, und greift auch in diesem Punkt den
zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an.
a) Die genannte Formulierung ist als
Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher
ebenfalls entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoVO nicht klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist
in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der
Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d
Abs. 2 BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der
ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht
erfolgt. Mit Erhalt “dieser” Belehrung beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs.
2 BGB) nicht zu laufen. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als
Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt
werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert
mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
Zum rechtlichen Hintergrund
Nach
den gesetzlichen Regelungen besteht die Verpflichtung, in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise bereits vor Vertragsschluss
auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Dies erfolgt bei eBay nach einer
Entscheidung des OLG Hamm
vom 14.04.2005, Az: 4 U 2/05 ordnungsgemäß, wenn im Volltext auf der
Angebotsseite selbst auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen wird. In einem
Internetshop ist im Rahmen des Bestellvorgangs auf das Widerrufsrecht
hinzuweisen. Das Kammergericht nimmt im aktuellen Beschluss an, dass die Frist
mit Erhalt "dieser" Belehrung nicht zu laufen beginnt. Dass im vorliegenden Fall
offensichtlich die Muster-Belehrung verwandt wurde, war für das Kammergericht
nicht von Belang.
Klarstellend
dürfen wir darauf hinweisen, dass das Kammergericht die Verwendung der
Muster-Widerrufsbelehrung ausschließlich für die Informationspflichten im
Internetauftritt selbst als unzulässig angesehen hat. Die Begründung des
Kammergerichtes ist nach unserer Auffassung so zu verstehen, dass der
Verbraucher davon ausgeht, dass die Frist bereits dann beginnt zu laufen, wenn
der Verbraucher die Belehrung in einem eBay-Angebot selbst auf seinem Bildschirm
zur Kenntnis genommen hat. Dies sei so zum einen nicht richtig und unter
Bezugnahme auf die Muster-Belehrung auch nicht klar und verständlich.
Kritik an der Entscheidung
Nach
unserer Auffassung begegnet der Ansicht des Kammergerichtes durchaus Kritik. Das
Kammergericht hat bei dem Belehrungsteil "Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung" die Betonung auf "dieser" gelegt. Nach unserer
Auffassung kann der Verbraucher aus dieser Formulierung bspw. in einem
eBay-Angebot nicht schließen, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt schon beginnt.
Wichtig ist nach unserer Auffassung hier nicht das Wort "dieser" sondern das
Wort "Erhalt", wenn man schon anfängt, die Belehrung in einzelne Worte zu
zerlegen. Der Verbraucher dürfte nicht davon ausgehen, dass er allein durch
Einsicht in ein eBay-Angebot eine Belehrung in irgendeiner Form "erhält". Ein
Erhalt setzt voraus, dass irgendetwas beim Verbraucher eingeht, was allein durch
Ansehen eines eBay-Angebotes noch nicht der Fall sein dürfte.
Das
Kammergericht geht übrigens davon aus, dass somit bei der Belehrung über den
Widerruf im Internetauftritt selbst die Original-Musterbelehrung nicht verwandt
werden darf, sondern angeführt werden muss, dass die Frist frühestens mit Erhalt
einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen
beginnt. Dies hat zur Folge, dass sich die Belehrung, die in einem
Internetauftritt verwendet wird, von der unterscheidet, die der Verbraucher
später in Textform erhält. Bemerkenswert ist es, dass das Kammergericht an dem
Begriff "frühestens" keine Kritik äußert, so dass eine Formulierung zulässig
sein dürfte, mit der im Internetauftritt darauf hingewiesen wird, dass die Frist
frühestens mit einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Andere Gerichte, wie bspw. das Landgericht
Halle hatten jedoch bezüglich der Klarheit und Transparenz der
Widerrufsbelehrung auch auf das Wort "frühestens" abgestellt.
Fiktionswirkung des amtlichen Musters
Unabhängig
davon, wie der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in einem Internetauftritt
selbst versteht, ist nach unserer Auffassung gesetzlich zulässig, die
Muster-Widerrufsbelehrung auch im Internet selbst zu verwenden. § 1 Abs. 4 Satz
2 BGB-InfoV sieht unter Bezugnahme auf das amtliche Muster vor, dass der
Unternehmer seinen Informationspflichten durch Verwendung des Musters genügt.
Bei
einer Änderung der Widerrufsbelehrung besteht vom Grundsatz her die Gefahr, dass
die sogenannte Fiktionswirkung der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung
entfallen könnte. Gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das
Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen, wenn das Muster in Textform
verwandt wird. Auf Grund der erheblich unterschiedlichen Rechtsprechung (Landgericht
Halle kritisiert "frühestens", das Kammergericht
"dieser", Landgericht
Münster sieht die Belehrung als ordnungsgemäß an
) lässt sich die Frage, wie der
Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel belehrt
wird, leider zur Zeit nicht rechtssicher beantworten.
Rechtslage vollkommen unklar!
Was
tun?
Wir
halten es daher zur Zeit auf Grund der verworrenden Rechtslage für das kleinere
Übel, bei der Belehrung im Internet selbst von der Muster-Belehrung abzuweichen,
jedoch in Textform später das unveränderte Muster zu verwenden. Wir halten es
ferner für wichtig, bei der Belehrung im Internet den Begriff "frühestens" zu
verwenden, da eine absolute Fristberechnung wie bspw. der Hinweis, dass die
Frist dann beginnt, wenn der Verbraucher die Belehrung in Textform und die Ware
erhalten hat, ebenfalls problematisch ist.
Statt
der Formulierung:
"Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
in
der Belehrung im Internetauftritt selbst soll es daher nach der Rechtsansicht
des Kammergerichtes Berlin ausschließlich im Internet lauten:
"Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert
mitzuteilenden Widerrufsbelehrung."
Wenn
Sie diese Änderungen vornehmen, beachten Sie bitte, dass sich diese Änderungen
ausschließlich auf die Information im Internetauftritt selbst beziehen, d. h.
auf die Widerrufsbelehrung bspw. bei eBay auf der Angebotsseite in
entsprechenden Links oder auf der Mich-Seite, in Internetshops unter
entsprechenden Links oder im Rahmen der Informationen während des
Bestellvorgangs. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man ferner sorgfältig
darauf achten, entsprechende Belehrungen, wenn sie bspw. in AGB enthalten sind,
ebenfalls abzuändern. Die Belehrung, die nach Vertragsschluss oder nach
Bestellung bspw. durch die Bestelleingangsbestätigungs-Mail in Textform versandt
wird oder die ausgedruckt der Ware beigefügt wird, bleibt im Übrigen
unverändert. Wenn hier aus Versehen das Belehrungsmuster mit der Änderung
verwandt wird, hat dies zur Folge, dass der Kunde, obwohl er die Belehrung
bereits in Textform erhalten hat, auf Grund der Formulierung auf den weiteren
Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung
wartet.
Die
aktuelle Entscheidung des Kammergerichtes Berlin macht deutlich, dass der
Gesetzgeber dringend gefragt ist, hier Rechtssicherheit zu schaffen. Dies ist
zur Zeit, wie sich aus der Antwort der
Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion ergibt, nicht der
Fall. Die Bundesregierung hat noch im November 2006 die Auffassung vertreten,
dass die Musterbelehrung ausreichend ist. Der Internethandel ist daher gefragt,
entsprechend Druck auf die Politik auszuüben. Auch eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes zur Klarstellung ist dringend geboten.
Stand:
05.10.2007
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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