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Gerichtlich geklärt: Widerrufsbelehrung bei eBay muss auf der Angebotsseite selbst untergebracht werden

 

Gewerbliche Anbieter bei eBay haben gemäß § 312 c BGB die Verpflichtung, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren. Rechtlich ungeklärt war bisher, ob diese Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite selbst untergebracht werden konnte oder ob eine Information auf der “Mich”-Seite ausreicht. Da viele Internetnutzer nicht wissen, dass es eine “Mich”-Seite gibt bzw. was sich dahinter verbirgt, war es nach unserer Auffassung schon immer notwendig, deutlich auf der Angebotsseite darauf hinzuweisen, dass entsprechende Informationen auf der “Mich”-Seite zu finden sind. Wir hatten in der Vergangenheit über ein Urteil des Landgerichtes Bielefeld berichtet, dass uns im Volltext nicht vorlag. Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 08.10.2004, Aktenzeichen 17 O 160/04) hatte ausgeführt das es jedenfalls nicht ausreichend sei, wenn auf der Mich-Seite über das Widerrufsrecht belehrt wird, jedoch keinerlei Hinweis auf der Angebotsseite selbst zu finden ist, dass sich diese Informationen auf der Mich-Seite befinden.

Das Urteil des Landgerichtes Bielefeld ist nunmehr durch die nächste Instanz durch das OLG Hamm mit Urteil vom 14.04.2005, Aktenzeichen: 4 U 2/05 bestätigt worden.

Interessanter Weise ist der Tenor des OLG -Urteil weitergehend als die Verbotsverfügung des Landgerichtes. Das Landgericht hatte dem Antragsgegner noch untersagt, Waren bei eBay anzubieten ohne auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes hinzuweisen. Der Antrag war durch den Antragsteller in der Berufungsinstanz erweitert worden. Nunmehr ist es nicht erlaubt “Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht die Weise hingewiesen wird, dass auf “Mich” unter der Rubrik “Angaben zum Verkäufer” geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt.

Auf die Frage, ob eine entsprechende Information auf der Angebotsseite vorliegt, wo der Käufer eine Widerrufsbelehrung findet, kommt es somit nach dem Tenor des Urteils nicht mehr an.

Das Urteil erhellt auch den Sachverhalt etwas. Es war tatsächlich so, dass der Anbieter zwar eine Widerrufsbelehrung vorrätig hielt, diese jedoch lediglich auf der Mich-Seite dargestellt war ohne das es irgendwelche Hinweise auf der Angebotsseite selbst gab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hat der Wettbewerber die Belehrung an einer versteckten Stelle platziert. Rechtlich gesehen muss ich ein Anbieter mit einer unzureichenden Belehrung so behandeln lassen, als hätte er keine Belehrung erteilt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es die gesetzliche Verpflichtung gibt, klar und verständlich auf das Widerrufsrecht bei Verkaufsangeboten hinzuweisen. Unter der Rubrik “Mich” in dem Angebot vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist Kaufbezogen und nicht Verkäuferbezogen. Dies bedeutet, dass es auf die Sicht des normalen Käufers ankommt und nicht darauf, wie der Verkäufer irgendwelche Hinweise gegebenenfalls gemeint hat. Grammatikalisch interessant heißt es: “Das “Mich” findet sich aber unter der Rubrik “Angaben zum Verkäufer”. Der sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, dass “Mich” anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch,  weil es sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit dem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmissverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.

Darauf, mit wie viel Klicks man zu einer Widerrufsbelehrung gelangt, kommt es nicht an. Für das OLG steht es im Vordergrund, wo der Kunde eine Widerrufsbelehrung vermuten darf.

Dass das OLG insofern ausführt, dass vor Vertragsschluss über die Widerrufsbelehrung zu informieren ist, ergibt sich im Übrigen aus dem Gesetzt.

Interessanter Weise lässt der Oberlandesgericht die von uns schon im Rahmen der Besprechung der 1. Instanz aufgeworfene Frage, ob ein deutlich gestalteter Hinweis auf die Mich-Seite ausreicht mit dem der Käufer darüber informiert wird, dass er dort eine Widerrufsbelehrung findet insofern ausreichend ist. Der Tenor OLG Urteils spricht auf den ersten Blick dagegen, da entsprechende Einschränkungen im Tenor nicht enthalten sind. Aus den Entscheidungsgründen ist, wie bereits dargestellt, jedoch zu entnehmen, dass es dem Oberlandesgericht in erster Linie darum geht, dass der Käufer ohne weitere Hinweise auf einer “Mich”-Seite die weitere Angaben zum Verkäufer enthält, ein Widerrufsrecht nicht vermutet. Ob dies auch zur Folge hat, dass eine Belehrung auf der “Mich”-Seite nicht möglich ist, wenn deutlich auf der Angebotsseite entsprechend darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsbelehrung auf der “Mich”-Seite zu finden ist, ergibt sich nach unserer Auffassung auch aus dem OLG-Urteil nicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, da Streitgegenstand ein Sachverhalt war, in dem keinerlei Hinweise des Verkäufers auf den Inhalt der “Mich”-Seite enthalten waren.

Wir empfehlen daher, über das Widerrufs- oder Rückgaberecht deutlich auf jeder Angebotsseite im Volltext zu informieren. Ein deutlicher Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung auf der “Mich”-Seite ist nach unserer Auffassung durch das OLG zwar nicht ausgeschlossen worden, ist jedoch mit erheblichen Risiken behaftet. Dies sieht die Zentrale zur Bekäpfung des unlauteren Wettbewerbs im übrigen genau so:” Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale kann der Vorwurf, den das OLG Hamm dem konkreten eBay-Anbieter gemacht hat, dadurch entkräftet werden, dass bei dem jeweiligen Angebot darauf hingewiesen wird, dass die Informationen über das dem Käufer zustehende 14-tägige Widerrufs- oder Rückgaberecht und die Informationen zum Anbieter der Waren auf der “Mich”-Seite hinterlegt sind. An einem solchen Hinweis fehlte es in vorliegendem Fall.” (Quelle: wettbewerbszentrale.de). Dem stimmen wir zu.

Wenn wir “deutliche Belehrung” schreiben, meinen wir das auch so. Die entsprechende Belehrung sollte in hervorgehobener Form oder zumindestens klar erkennbar aus dem Angebotstext hervorgehen. Eine extrem kleine Schrift oder eine extrem unübersichtliche Gestaltung der eBay-Angebotsseite kann hier Probleme schaffen.

Bei konkreten Gestaltungsfragen beraten wir Sie gerne.

Nachtrag: Die Abmahnwelle rollt! Die ersten Abmahnungen wegen einer Belehrung nur auf der Mich-Seite mit einem Hinweis auf der Angebotsseite liegen nun vor. Ob diese berechtigt sind, ergibt sich nach unserer Auffassung nicht automatisch aus dem Urteil des OLG Hamm.

Nachtrag 2:  Beachten Sie bitte auch unseren Beitrag “Rechtsprechungschaos OLG Hamm vs. LG Traunstein: Wie muss die Widerrufsbelehrung bei eBay erfolgen – alles offen?”

Lassen Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard & Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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