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Offizielle Musterwiderrufsbelehrung unwirksam?
Die
offizielle Musterwiderrufsbelehrung
aus der BGB-Informationspflichtenverordnung
ist für den normalen Verbraucher mehr als unverständlich. Unklar ist zum Beispiel
der Beginn der Widerrufsfrist. In der offiziellen Widerrufsbelehrung heißt es
insofern
"Die
Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung".
Dies ist sicherlich nicht falsch, der Verbraucher weiß
jedoch nicht, wann bei einem Warenkauf im Internet die Widerrufsfrist
tatsächlich beginnt zu laufen. Wie wir aus Informationsveranstaltungen wissen,
ist dies auch den Shopbetreibern nicht ganz klar. Tatsächlich beginnt die
Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn umfangreiche Informationspflichten,
unter anderem auch die Widerrufsbelehrung, in Textform erfolgt sind und der
Kunde die Ware erhalten hat. Rechtlich ist es gem. § 187 Abs. 1 BGB im übrigen
so, dass die Frist erst am Tag nach
Erhalt der Belehrung
beginnt.
Ein
weiterer redaktioneller Fehler besteht darin, dass bei Aufnahme der 40,00
Euro-Rücksendeklausel, die dem Verbraucher auferlegt, bei einem Rücksendewert
von bis zu 40,00 Euro die Rücksendekosten zu tragen, die Information, dass die
Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zu erfolgen hat,
entfällt.
Auf
der anderen Seite enthält § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die Fiktion, dass die Belehrung
ausreichend ist, wenn das entsprechende Muster verwendet wird.
Für Aufsehen sorgt zur Zeit ein Urteil des Landgerichtes
Halle (LG Halle, Urteil vom 13.05.2005, Az.: 1 S 28/05)
, in dem die Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV
als unwirksam erachtet wird. Es heißt in dem Urteil, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
und die gesamte Anlage 2 (die Musterwiderrufsbelehrungen) unwirksam seien. Sie
würden sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung nach Artikel 245
EBGB bewegen. Es wird letztlich damit argumentiert, dass der Gesetzgeber
verpflichtet gewesen wäre, ein Muster zu veröffentlichen, das sich in den
Grenzen der gesetzlichen Vorgaben hält, insbesondere dass dem Verbraucher seine
Rechte deutlich gemacht werden
müssten. Die Formulierung "Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Erhalt
dieser Belehrung" sei gerade eben nicht deutlich.
Die
Konsequenz wäre, dass so gut wie alle Internetauftritte unwirksame Widerrufs-
oder Rückgabebelehrungen hätten, mit der Folge, dass die jeweiligen Fristen noch
nicht begonnen hätten zu laufen und abgesehen davon, die Belehrungen wohl
sämtlichst wettbewerbswidrig wären.
Dem
Landgericht ist zwar zuzugestehen, dass die offizielle Belehrung tatsächlich
nicht besonders geglückt ist. Es stellt sich jedoch die Frage, wo wir hinkommen,
wenn eindeutig geregelte gesetzliche Fiktionen (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV) durch ein
Landgericht einfach weggewischt werden können. Dies wäre quasi ein
Staatshaftungsfall. Zudem hat das Landgericht Halle nicht nach der aktuellen
Rechtslage entschieden. Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge über Finanzdienstleitungen vom 02.12.2004 ist die
Widerrufsbelehrung nur gefasst worden. Es scheint so gewesen zu sein, dass die
aktuelle Widerrufsbelehrung nicht Gegenstand des landgerichtlichen Urteils war.
Es
wird in der Literatur daher durchaus vertreten, dass die Musterbelehrungen
Gesetzesrang haben und nicht mehr den Rang einer Verordnung. Das hätte zur
Folge, dass nicht jedes Gericht das unwirksame Gesetz von sich aus als unwirksam
erklären kann.
Nach
unserer Auffassung ist das zur Zeit intensiv diskutierte Urteil kein Grund, in
Panik zu verfallen. Die Widerrufsbelehrung ist für den Verbraucher unklar und
enthält zudem erhebliche redaktionelle Fehler. Unabhängig davon verbleibt es
nach unserer Auffassung bei der Fiktion, dass derjenige, der die
Widerrufsbelehrung unverändert (!) verwendet, auch rechtlich auf der sicheren
Seite ist.
Wir
würden in der Praxis dringend davon abraten, die offizielle Belehrung
dahingehend zu verändern, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Belehrung
in Textform und der Ware oder Ähnlichem beginnt, da die Gefahr hier außerhalb
des Musters zu belehren mit der Folge, dass die Belehrungsfiktion nicht mehr
gilt, nach unserer Auffassung die Nachteile einer unklaren Belehrung eindeutig
nicht aufwiegt.
Wir
beraten Sie gerne.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Andreas Kempcke
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