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Wichtig für E-Commerce: Wann ist ein Unternehmer ein
Unternehmer?
1.
§ 14 BGB definiert die Eigenschaft des Unternehmers. Im E-Commerce hat die
Unterscheidung, ob ein Geschäft von einem Verbraucher gemäß § 13 BGB oder von
einem Unternehmer gemäß § 14 BGB zur Durchführung gelangt, durchaus
Relevanz.
Unternehmer
treffen besondere Verpflichtungen aus Verbraucherschutzvorschriften.
Gemäß
§ 241 a Abs. 1 BGB wird bspw. durch die Lieferung unbestellter Sachen oder
unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher
ein Anspruch an diesen nicht begründet.
Den
Unternehmer treffen ferner besondere Informationspflichten bei
Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c BGB, der Verbraucher hat gegenüber dem
Unternehmer Widerrufs- und Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 d
BGB.
Praxisrelevant
sind auch die Regelungen des sogenannten Verbrauchsgüterkaufes gemäß §§ 474 ff.
BGB. Der Unternehmer hat bspw. gemäß § 476 BGB die Beweislast, dass eine
mangelhafte verkaufte Sache in den ersten sechs Monate nach Übergabe mangelfrei
war. Ferner darf der Unternehmer gemäß § 475 Abs. 2 BGB Gewährleistungsansprüche
von gebrauchten Sachen nur auf maximal ein Jahr beschränken, während Verbraucher
( =Privatpersonen) die Gewährleistung ganz ausschließen können.
Anlaß der nachfolgenden Betrachtung, wann die
Unternehmereigenschaft gegeben ist, sind zum einen E-Commerceangebote, bei denen
nicht eindeutig zu erkennen ist, ob der Verkäufer die Geschäfte privat tätigt,
sozusagen als Hobby. Zum anderen ist die Frage jedoch praxisrelavant bei
Verkäufen in Internetauktionshäusern, wie bspw. e-bay. Gerade bei e-bay ist zu
beobachten, dass dieses Portal von vielen genutzt wird, um sich, unter Umständen
auch nebenberuflich, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Neben Fragen der
Gewährleistung bei e-bay geht es hier unter anderen auch um die Frage, ob der
Verkäufer bei e-bay seinem
Kunden ein Widerrufs- und Rückgaberecht
einräumen muß.
Alle
Informationen, die der Käufer bei e-bay von dem Verkäufer bekommt, über seine
Person oder sein Geschäft, ergeben, wenn sich aus der Angebotsseite selbst
nichts ergibt, eigentlich nur aus den von anderen Verkäufern vorgenommenen
Bewertungen.
2.
§
14 BGB hat folgenden Wortlaut:
I.
Unternehmer
ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
II.
Eine
rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
Die
Definition des Unternehmers basiert auf drei Elementen:
einmal
persönlichen Kriterien, dann funktionalen Kriterien sowie sachlichen
Kriterien.
Das
persönliche Kriterium beschränkt den potentiellen Unternehmerkreis auf
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften im
Sinne des § 14 Abs. 2 BGB. Natürliche Person ist die Person an sich, die keine
GmbH oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als Bsp. für eine Rechtsform als
Tätigkeitsfeld gewählt hat. Dazu gehört bspw. der Einzelhandelskaufmann, die
Angehörigen der freien Berufe, Künstler, Wissenschaftlicher, Landwirte.
Juristische Personen können bspw. sein die GmbH oder die AG. Rechtsfähige
Personengesellschaften sind bspw. die OHG, die Partnerschaftsgesellschaft oder
die EWIF.
Relevanter
für die Beurteilung der Frage nach der Unternehmereigenschaft sind jedoch die
Begriffe gewerbliche Tätigkeit und selbstständige berufliche Tätigkeit.
Der
Unternehmer des § 14 BGB wird bestimmt durch sein Tätigkeitsfeld, das an die
gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit anknüpft. Entscheidend ist
das hier mit verbundene Erscheinungsbild nach außen.
Für die gewerbliche Tätigkeit enthält § 14 BGB keine
Legaldefinition. Es wird daher auf die Definition des Gewerbebegriffes in § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch
zurückgegriffen. Ein Gewerbe liegt somit vor, wenn eine planvolle, auf gewisse
Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und
dies nach außen hervortritt.
Ein
planvolles und dauerhaftes Tätigwerden liegt vor, wenn der Unternehmer eine
gewisse Dauer am Markt tätig ist und einen gewissen organisatorischen
Mindestaufwand betreibt.
Eine
weitere Voraussetzung ist die Selbstständigkeit der Tätigkeit. Eine gewerbliche
Tätigkeit ohne Autonomie ist nicht denkbar. Wer nicht selbstständig tätig ist,
kann nach deutscher Rechtsauffassung keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dies
gilt bspw. für Arbeitnehmer, Angestellte oder Beamte jeweils in ihren
Tätigkeitsbereich. Dies heißt natürlich nicht, dass jemand, der als Arbeitnehmer
angestellt ist nicht gleichzeitig privat im Internet gewerblich tätig sein
kann.
Eine
weitere Voraussetzung ist die Gewinnerzielungsabsicht und Entgeltlichkeit, wobei
diese Ansicht nicht ganz unumstritten ist. Letztlich sind Gründe, weshalb
Anbieter, die nicht gewinnorientiert tätig werden, anderen
Sorgfaltsanforderungen unterworfen werden sollen, als diejenigen, die versuchen,
einen Gewinn zu realisieren ohnehin nicht nachvollziehbar. Daher wird diese
Frage wahrscheinlich nach der sogenannten Verkehrsanschauung zu beurteilen sein,
d.h., anhand des äußeren Erscheinungsbildes. Als ein weiteres Indiz für die
Unternehmereigenschaft wird ein Auftreten am Markt, insbesondere bei
Verbraucherrechtsgeschäften gesehen. Hierbei ist auch immer der Schutzbereich zu
betrachten, die die Definition des Unternehmers gemäß § 14 BGB zur Folge hat.
Zur
Unternehmereigenschaft gehört auch die selbstständige berufliche Tätigkeit,
wobei der Beruf sich als jeder erlaubte, sinnvolle auf Dauer angelegte Tätigkeit
zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage definiert.
In
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 14 BGB berufliche und
gewerbliche Tätigkeiten abgrenzen will, zu einer der Privatsphäre angehörenden
Tätigkeit des Verbrauchers gemäß § 13 BGB.
Bezogen
auf den Aspekt des Verbraucherschutzes, der die Definition des Unternehmers
gemäß § 14 BGB zur Folge hat, gilt der Anwendungsbereich im übrigen nicht, wenn
beide Vertragspartner Unternehmer sind.
3.
Wie sind diese eher theoretischen Ausführungen nunmehr in der Praxis
umzusetzen?
Bezogen
auf Verkäufer bei e-bay wird man überlegen müssen, ob die Definition der
gewerblichen Tätigkeit dem Handeln des Verkäufers unterzuordnen ist. Wer somit
über einen längeren Zeitraum regelmäßig eine größere Anzahl von Verkäufen
tätigt, hat gute Chancen als Unternehmer eingruppiert zu werden. Dies gilt
umsomehr, wenn bspw. immer wieder gleichartige Produkte oder regelmäßig neue
Produkte angeboten werden. Von einer Gewinnerzielungsabsicht ist bei
Internetauktionsportalen wie e-bay ohnehin meistens auszugehen. Es verbleiben
natürlich gewisse Unsicherheiten. Wer aus einer Haushaltsauflösung eine große
Anzahl von Gegenständen verkauft, erfüllt die Voraussetzungen für die
Unternehmenseigenschaft oberflächlich gesehen, wobei man hier wohl nicht von
einer selbstständigen und wirtschaftlichen Tätigkeit wird ausgehen können.
Auf
der anderen Seite wird es bei wenigen Verkäuferbewertungen zum Teil
problematisch sein, eine dauerhafte Tätigkeit nachzuweisen.
Es
verbleibt somit immer eine gewisse Unsicherheit, wenn keine eindeutigen
Kriterien vorliegen, wann der Verkäufer besondere Verbraucherschutzrechte in
Anspruch nehmen kann bzw. der Verkäufer verpflichtet ist, besonderen
Vorschriften zur Informationserteilung bspw. bei Widerrufsrechten und
Einschränkung des Ausschlusses von Gewährleistungsmöglichkeiten
nachzukommen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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