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Ihr Recht bei
eBay - und anderen Internetauktionen
Bei Onlineauktionen, wie zum Beispiel bei eBay werden
regelmäßig Kaufverträge über Waren geschlossen. Sobald es hier zu Problemen mit
der Abwicklung kommt, stellt sich die Frage nach der Rechtslage. Beachten Sie
bitte unsere Übersicht zu
eBay- und Internetauktionen
.
1.Wirksamer
Kaufvertrag
Anerkannt ist zwischenzeitlich, dass bei Internetauktionen
wirksame Kaufverträge geschlossen werden. Dies ist nunmehr auch durch den
Bundesgerichtshof höchst richterlich geklärt worden (BGH-Urteil vom 07.11.2001,
Az. VII ZR 13/01 – „Ricardo-Fall“).
Der
Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ist
somit unproblematisch. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer zum einen
verpflichtet ist, die Ware zu übergeben, der Käufer verpflichtet ist, den
Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden. Im
vorgenannten BGH-Fall hatte der Käufer, der einen Pkw preiswert ersteigert hatte
auf Durchführung des Kaufvertrages, dass heißt Zahlung des Kaufpreises Zug um
Zug gegen Übergabe des Pkw´s geklagt.
Wird nicht gezahlt oder geliefert, kann die Vertragspartei
vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies kann
für den Verkäufer beispielsweise im entgangenen Gewinn bestehen, für den Käufer
in dem Schaden, der ihm entsteht, in dem er die gleiche Sache woanders nur
teurer kaufen kann. Entgegen einer landläufigen Meinung kann der Käufer oder
auch der Verkäufer nicht einfach ohne Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.
2. Unterschiedliche Rechte bei
Verbraucher/ Unternehmer
Die Rechte der einzelnen Vertragsparteien, dass heißt des
Verkäufers und des Käufers, unterscheiden sich erheblich, je nach dem ob eine
Partei Verbraucher oder Unternehmer ist. Die Frage des Verbrauchers ist im § 13
BGB geregelt. Demzufolge ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Firmen
können somit nicht Verbraucher sein. Wer als Privatperson jedoch beispielsweise
für seine Arbeit etwas kauft, ist ebenfalls kein Verbraucher. Die Definition des
Unternehmers ergibt sich aus § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. GmbH), die
bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies ist bei Firmen eindeutig.
Bei eBay sind Unternehmer insbesondere dadurch zu erkennen, in dem sie einen
eigenen Shop haben oder als Powerseller auftreten. Auch der einzelne Verbraucher
kann schnell zum Unternehmer werden, wenn er gewerblich, sozusagen nebenbei
Verkäufe tätigt. Dies lässt sich relativ gut aus den Bewertungen des einzelnen
Verkäufers ablesen. Anhaltspunkte
für eine Unternehmereigenschaft
liegen immer dann vor, wenn in
kurzer Zeit sehr viele, insbesondere gleichartige Verkäufe vorgenommen werden.
Auf die Gewinnerzielung kommt es nicht an. Auch die
nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit fällt unter § 14 BGB. Es ist darauf hinzuweisen,
dass für die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheident nicht
der innere Wille der Handelnden, sondern objektiv die Auslegung des
Inhaltes des Geschäftes und dessen Begleitumstände. So kann es bspw. bei einem
Vertrag über den Pkw eines Freiberuflers, der sowohl
privat, wie auch im beruflichen Bereich eingesetz wird, entscheident sein, welche
Nutzung überwiegt.
3. Grundsätzliches zu den
Angeboten
Gemäß § 6 Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
eBay hat der Anbieter sein Angebot richtig und vollständig zu beschreiben.
Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und
Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern könnten,
wahrheitsgemäß angeben. Es ist daher bei der Angebotserstellung besondere
Sorgfalt geboten. So lange eine Ware nicht als defekt oder mit einzelnen Mängel
beschrieben wird, darf und muss der Käufer davon ausgehen, dass die Ware
einwandfrei und funktionsfähig ist. Soweit es sich ersichtlich um Gebrauchswaren
handelt, kann der Käufer natürlich nicht die Qualität einer Neuware erwarten.
Näheres wird sich meistens aus der Produktbeschreibung oder den Fotos
ergeben.
4. Geschäfte zwischen
Verbrauchern
Die gesetzliche Gewährleistungszeit, landläufig auch als „Garantie“ bezeichnet,
beträgt gemäß § 438 Abs. Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre ab Übergabe
der Sache. Der Verkäufer kann hier vorgeben, die Ware unter Ausschluss jeglicher
Garantie zu verkaufen.
Ist die Sache mangelhaft oder hat keine zugesicherte
Eigenschaft, so muss der Käufer den Mangel beweisen. Ist die Gewährleistung
nicht verkürzt oder ausgeschlossen worden, müssen diese Ansprüche binnen 2
Jahren nach Übergabe geltend gemacht werden.
Im Falle eines Mangels richten sich die Rechte des Käufers
nach § 437 BGB. Der Käufer kann nach Erfüllung einer mangelfreien Sache, vom
Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und entweder Schadenersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Gerade letzteres ist wichtig. Denn
der Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB umfasst beispielsweise
Versandkosten oder eBay-Gebühren.
Bei eBay wird in der Regel die Ware versandt. Gemäß § 447
BGB gilt, dass der Käufer in dem Augenblick in dem der Verkäufer die Ware bei
der Post oder einem Spediteur aufgegeben hat, die Verantwortung für eine
Beschädigung oder einem Verlust während des Transportes hat. Es ist daher bei
Käufen von Verbrauchern immer anzuraten, die Versandform des Versicherten
Paketes zu wählen.
5. Vertrag zwischen Unternehmer und
Verbraucher
Bei einem Geschäft bei eBay zwischen einem Unternehmer und
Verbraucher gelten die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes gemäß § 474 ff. BGB.
Der Käufer ist hier sehr viel besser gestellt.
Zum einen darf der Verkäufer die Garantie bei Neuware nicht
unterhalb von 2 Jahren verkürzen. Auch bei dem Verkauf von Gebrauchtware darf
die Garantie nicht auf unter 1 Jahr verkürzt werden. Ein
Gewährleistungsausschluss ist daher nicht möglich. Möglich ist es natürlich,
dass der Verkäufer defekte Ware verkauft und sie auch als solche bezeichnet.
Auch die Beweislast für Mängel ist beim
Verbrauchsgüterkauf für den Verbraucher günstiger geregelt. In den ersten 6
Monaten nach Übergabe muss der Verkäufer beweisen, dass der Gegenstand
mangelfrei war. Erst ab dem 7. Monat bis zum Ende der Garantiezeit trägt der
Käufer die Beweislast dafür, dass die Sache bei Übergabe mangelhaft war. Soweit
sich somit der Käufer sofort nach Erhalt der Ware beim Verkäufer meldet, hat er
eindeutig bessere Karten als im reinen Verbraucherkauf.
Auch die Verantwortung für eine Beschädigung der Sache bei
Versandt oder einem Verlust während des Versandes, trägt beim
Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer. Kommt die Ware somit nicht an, hat der
Verkäufer für Ersatz zu sorgen.
6. Widerrufs- und Rückgaberechte vom
Verbraucher
Regelmäßig übersehen wird, dass der Käufer
auch bei Internetauktionen beim Kauf vom Unternehmer ein Widerrufs-
und Rückgaberecht hat. Gemäß § 8 Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist ein
Unternehmer verpflichtet, über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren und
dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu erteilen. In
der Praxis erfolgt dies nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht.
Das Widerrufs- und Rückgaberecht sieht vor, dass bei einer Warenlieferung der Käufer die Ware ohne
Begründung bis zwei Wochen (nach nuer Rechtsprechung innerhalb eines Monats) nach Erhalt
zurückgeben kann. Voraussetzung ist jedoch, dass er ordnungsgemäß über sein
Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt wurde. Ohne Belehrung erlischt die Frist
zur Rückgabe der Ware nicht. Der Käufer kann somit bis zum jüngsten Tag
die Ware auf Kosten des Verkäufers zurückgeben.
Unternehmern, die bei eBay Geschäfte machen, ist daher
dringend anzuraten, den Informationspflichten nach den Grundsätzen des
Fernabsatzgesetzes (§ 312b BGB bis 312f BGB), der BGB-InfoVO und der Belehrung
über das Widerrufs- und Rückgaberecht nachzukommen. Beachten Sie bitte, das die
Frage, wie bei eBay über das Widerrufsrecht zu belehren ist eine erhebliche
Abmahngefahr darstellt und in vielen Punkten rechtlich
nicht abschließend geklärt
ist.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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