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Richtig reagieren: Anhörung wegen Ordnungswidrigkeit durch das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau ist u. a. auch bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Elektrogesetz (ElektroG) oder Batteriegesetz (BattG) zuständig. Vielen Internethändlern ist nicht bekannt, dass es Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz gibt. Die Registrierungspflicht gilt für Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes. Dies ist jedoch nicht nur derjenige, der ein Produkt faktisch produziert, sondern gem. § 3 Abs. 12 ElektroG auch der Vertreiber eines Gerätes. Unter die Registrierungspflicht fällt somit jeder Anbieter, auch im Internet, der Elektronikgeräte oder Elektrogeräte anbietet. Hierbei reicht es aus, wenn der Lieferant des Vertreibers oder der Produzent selber registriert ist. Dies lässt sich einfach im Verzeichnis der Stiftung EAR recherchieren.

Eine eigene Registrierungspflicht des Internethändlers gilt jedoch immer dann, wenn Elektronikgeräte selbst importiert werden. Der häufigste Fall aus unserer Beratungspraxis in diesem Zusammenhang ist der Import aus Asien, insbesondere China. Uns sind jedoch auch Fälle bekannt, in denen Internethändler Produkte aus der EU, bspw. aus Österreich, importiert hatten. In diesen Fällen ist der Importeur der sogenannte Erstinverkehrbringer in Deutschland und unterliegt somit als Hersteller der Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR.

Für Akkus oder Batterien gilt eine ähnliche Regelung. Hier ist eine im weitesten Sinne Anmeldung beim Umweltbundesamt notwendig.

Bußgeld droht

Bei einem Verstoß, sei es gegen das Elektrogesetz oder gegen das Batteriegesetz hinsichtlich der Registrierungspflichten, droht ein erhebliches Bußgeld. Gem. § 23 ElektroG droht bei einer fehlenden Registrierung eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro, auch nach § 22 BattG ist ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro denkbar.

Anonyme Anzeigen führen zu Ermittlungsverfahren

Wir haben bereits mehrere Mandanten in Bußgeldverfahren gegenüber dem Bundesumweltamt vertreten. Oftmals war es so, dass es eine konkrete Anzeige, zum Teil auch anonym, gab, in der ein Internethändler beschuldigt wurde, gegen die Registrierungspflicht nach Elektrogesetz oder Batteriegesetz zu verstoßen. Die Angebote im Internet bezogen sich auf eBay, Amazon aber auch den eigenen Internetshop. Das Umweltbundesamt fördert Anzeigen durch ein Formular.

In diesem Fall ist das Bundesumweltamt zuständig und nimmt entsprechende Ermittlungen auf. Nach unserer Erfahrung wird in der Regel im Vorfeld anhand der vorliegenden Informationen, insbesondere der Internetangebote, geprüft, ob eine Registrierung bei der Stiftung EAR bspw. feststellbar ist.

Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit

Wenn das Bundesumweltamt davon ausgeht, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das ElektroG oder das BattG vorliegt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der sogenannte Betroffene erhält eine “Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OwiG, § 163 a StPO)”.

In dieser Anhörung wird in der Regel durch das Umweltbundesamt auf im Internet recherchierte angebotene Produkte hingewiesen, dann wird der Tatvorwurf erläutert:

“Die Registrierung der Elektro- und Elektronikgeräte mit der erforderlichen Marke und Geräteart wurde unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in das bei der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (Stiftung EAR/VGL. www.stiftungear.de ) geführte Verzeichnis eingetragen, obwohl selbst produzierte und mit eigenem Markennamen versehene Elektrogeräte selbständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend zum ersten Mal auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung auf dem Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt wurden.”

Anhörungsmöglichkeit nutzen

Im Rahmen des Bußgeldverfahrens wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben. Durch eine Anhörung erhält der Betroffene (derjenige, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde) die Gelegenheit, sich zur Beschuldigung zu äußern. Hierbei wird durch das Umweltbundesamt dazu aufgefordert, einen beigefügten Anhörungsbogen innerhalb einer bestimmten Frist zurückzusenden, und zwar auch dann, wenn sich der Beschuldigte nicht zur Sache äußern will.

Welche Angaben fordert das Umweltbundesamt?

In der Regel, so unsere Erfahrung, wird die Information erfragt, welche und wie viele Elektrogeräte seit einem bestimmten Datum in den Verkehr gebracht und angeboten wurden, ob diese Geräte selbst importiert wurden, von welchem Hersteller diese bezogen wurden, welcher Gewinn mit dem Verkauf der Geräte erwirtschaftet wurde. Ferner werden die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere das monatliche Einkommen erfragt.

Keine Reaktion ist keine Alternative

Vor dem Hintergrund der erheblichen Bußgelder von bis zu 100.000,00 Euro, die bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz droht, sollte eine Anhörung des Umweltbundesamtes keinesfalls ignoriert werden. In diesem Fall würde das Bundesumweltamt nach Aktenlage entscheiden. Abgesehen davon, dass nicht jeder Vorwurf eine Ordnungswidrigkeit nach Elektrogesetz zwangsläufig berechtigt sein muss, ist es für die Höhe eines Bußgeldes von großer Bedeutung, welcher Gewinn mit den Geräten erwirtschaftet wurde und insbesondere, wie die persönliche Einkommenssituation des Beschuldigten ist. Wenn mangels eigenen Vortrags des Beschuldigten hier nur geschätzt wird, kann ein Bußgeld ggf. viel zu hoch ausfallen. Siehe hierzu auch:

Einfach antworten ist auch keine Alternative

Aus der Anhörung des Umweltbundesamtes ergibt sich zwar, auf welche Geräte sich der Vorwurf bezieht. Der Beschuldigte, der einen Anhörungsbogen erhält, weiß jedoch nicht genau, welche konkreten Informationen dem Umweltbundesamt vorliegen bzw. welche Recherchen das Umweltbundesamt durchgeführt hat. Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich in einem derartigen Verfahren auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen. Wir als Rechtsanwälte haben das Recht beim Umweltbundesamt zunächst einmal Akteneinsicht zu beantragen. Wir erhalten dann kurzfristig vom Umweltbundesamt eine Kopie der kompletten Ermittlungsakte.

Aus dieser ergibt sich, welche Informationen dem Umweltbundesamt konkret vorliegen. Das Recht, sich rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt zu holen, der dann sich eine Kopie der Ermittlungsakte vom Umweltbundesamt kommen lässt um dann eine Einlassung abzugeben, ist gesetzlich geregelt. Allein der Umstand, dass Sie sich in einem derartigen Fall einen Rechtsbeistand holen, ist auf keinen Fall als Schuldeingeständnis zu werten. Wir als Rechtsanwälte geben dann in Absprache mit Ihnen als Beschuldigten eine Einlassung gegenüber dem Umweltbundesamt ab. Es geht schlichtweg darum, ganz konkret auf den in der Ermittlungsakte niedergelegten Sachverhalt Bezug zu nehmen und insbesondere sämtliche Argumente vorzutragen, die bspw. für die Höhe eines Bußgeldes entscheiden sein können. Hierzu gehört bspw. der erzielte Gewinn oder die persönlichen Einkommensverhältnisse.

Sollten Sie somit einen Anhörungsbogen vom Umweltbundesamt bekommen haben, sprechen Sie uns einfach an.

Wenn der Bußgeldbescheid bereits in der Welt ist

Wenn das Umweltbundesamt bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hat, kann gegen den Bußgeldbescheid ein Rechtsmittel eingelegt werden. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss zwingend innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides eingelegt werden. Im Zusammenhang mit einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid können wir als Rechtsanwälte selbstverständlich auch wiederrum Akteneinsicht beantragen.

Wenn kein Einspruch eingelegt wird, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und das Bußgeld ist zu zahlen.

Hilft das Bundesumweltamt nach einem erlassenen Bußgeldbescheid dem Einspruch nicht ab, wird die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft übergeben. Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft ist in diesen Fällen schlichtweg gesetzlich geregelt und hat nichts damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaft auch für Strafverfahren zuständig ist. Hilft die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht ab, kommt es zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht. Auch dort kann dann über die Berechtigung des Bußgeldbescheides, ggf. aber auch über die Höhe des Bußgeldes verhandelt werden. Es entscheidet dann ein Richter.

Lassen Sie sich beraten

Keinesfalls sollte somit ein Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes ignoriert werden. Wir empfehlen in diesen Fällen eine anwaltliche Vertretung. Das in der Welt stehende Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro ist einfach viel zu hoch, als dass Sie ein derartiges Verfahren auf die leichte Schulter nehmen sollten.

Stand: 21.04.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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