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Das kann teuer werden: Umweltbundesamt leitet Bußgeldverfahren des Versandes von Elektrogeräten in das EU-Ausland ein

Die meisten Internethändler versenden nicht nur nach Deutschland, sondern auch in andere EU-Länder. Viele Internetshops bieten einen EU-weiten Versand an. Auch bei eBay oder Amazon ist es die Regel, dass auch in das EU-Ausland geliefert wird.

Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten

Für Elektro- und Elektronikgeräte gilt das Elektrogesetz (ElektroG). Elektrogeräte sind vereinfacht so gut wie alles, was zu einem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigt.

Anmeldepflichtig in Deutschland ist der Hersteller im Sinne des §  3 Nr. 9 ElektroG. Der Herstellerbegriff ist dabei sehr weitgehend:

Hersteller ist dabei nicht nur derjenige, der ein Elektrogerät produziert, sondern auch derjenige, der ein Elektrogerät aus der EU oder einem Drittland importiert und in Deutschland anbietet. Somit muss sich jeder, der Elektrogeräte importiert entsprechend registrieren.

Die Registrierung erfolgt in Deutschland bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR). Die Registrierung ist langwierig und aufwendig. Wir empfehlen, die Registrierung bei der Stiftung EAR nicht selbst vorzunehmen, sondern bei der Registrierung einen darauf spezialisierten Dienstleister zu nutzen, wie z.B. take-e-way.

Bei Versand in das EU-Ausland muss ein Bevollmächtigter bestellt werden

Die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten gilt nicht nur in Deutschland. Sie ist vielmehr Ergebnis der EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Identische Verpflichtungen haben somit auch die Hersteller und Vertreiber in anderen EU-Ländern. Letztlich will die EU gewährleisten, dass in allen EU-Ländern die ordnungsgemäße Elektroaltgeräteentsorgung gewährleistet und finanziert ist.

Vor diesem Hintergrund besteht die Verpflichtung, in jedem EU-Land, in das Elektrogeräte geliefert werden einen sogenannten Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte ist, vereinfacht ausgedrückt, im jeweiligen EU-Land für die Elektroaltgeräteentsorgung des Händlers verantwortlich.

Konkret ist dies in § 8 Abs. 5 Elektrogesetz geregelt:

„Eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates eine dort niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte verantwortlich ist.“

Zudem besteht, wie auch in Deutschland, die Verpflichtung, dem jeweiligen Entsorgungssystem für Elektrogeräte beizutreten und entsprechende Beiträge zu zahlen. Wir hatten bereits 2015 ausführlich über die Verpflichtung informiert, bei einem Versand von Elektrogeräten in das EU-Ausland einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Wer somit einen EU-weiten Versand von Elektrogeräten anbietet, ist verpflichtet, in allen weiteren 26 Mitgliedstaaten der EU einen Bevollmächtigten zu bestellen und sich bei dem jeweiligen Entsorgungssystem anzumelden. Die damit verbundenen Kosten können erheblich sein. Jeder Internethändler sollte sich somit genau ausrechnen, für welches EU-Land sich die Bestellung eines Bevollmächtigten lohnt und in welche Länder besser keine Elektrogeräte versandt werden sollten.

Umweltbundesamt leitet Bußgeldverfahren gegen Internethändler ein, die Elektrogeräte in das EU-Ausland liefern und dort keinen Bevollmächtigten bestellt haben

Seitdem es die Verpflichtung gibt, beim Versand von Elektrogeräten in das EU-Ausland dort einen Bevollmächtigten zu bestellen, sind uns bisher weder in Deutschland noch durch die ausländischen Behörden Bußgeldverfahren bekannt geworden.

Dies hat sich nunmehr geändert. Das Umweltbundesamt verschickt aktuell Schreiben mit einer Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Internethändlern wird vorgeworfen, Elektrogeräte in verschiedene EU-Länder von Deutschland aus abgegeben zu haben, ohne vorher einen dortigen Verantwortlichen zu beauftragen.

Konkret heißt es in der Anhörung:

„Die Elektrogeräte wurden selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht nicht nur vorübergehend aus Deutschland nach (Liste der EU-Länder) unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt abgegeben, obwohl durch die Nebenbeteiligte trotz Nichtbestehen der Niederlassung in den genannten Mitgliedstaaten kein Verantwortlicher benannt wurde, der die Pflichten der Nebenbeteiligten vor Ort im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU erfüllt.“

Auffällig in der Anhörung des Umweltbundesamtes ist, wie viele EU-Länder aufgeführt werden, in denen der Betroffene keinen Bevollmächtigten bestellt hat. Wir hatten bereits 2016 zusammengestellt, wie sich in anderen EU-Ländern recherchieren lässt, ob eine Registrierung bzw. eine Bestellung eines Bevollmächtigten vorliegt. Ob ein Hersteller im Rechtssinne in Deutschland registriert ist, lässt sich einfach in der Datenbank der Stiftung EAR recherchieren.

Hohe Bußgelder möglich

Die unterlassene Bestellung eines Verantwortlichen bzw. Bevollmächtigten ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann. Es drohen somit bei einem derartigen Bußgeldverfahren unter Umständen sehr hohe Bußgelder.

Wir vertreten schon seit vielen Jahren regelmäßig Mandanten gegenüber dem Umweltbundesamt in Bußgeldverfahren. Die Höhe des Bußgeldes hängt nach unserer Erfahrung unter anderem davon ab, wie umfangreich und mit welchem Gewinn Elektrogeräte ohne Registrierung verkauft wurden. In der Praxis hängt die Höhe des Bußgeldes vom Umfang des Verstoßes ab, den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem erzielten Gewinn mit den nicht registrierten Elektrogeräten. Unsere Erfahrung zur Bemessung der Höhe des Bußgeldes durch das Bundesumweltamt haben wir hier einmal genauer erläutert.

Anhörung vom Umweltbundesamt erhalten? Lassen Sie sich anwaltlich vertreten.

Wenn Sie eine Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit vom Umweltbundesamt wegen des Verstoßes gegen das Elektrogesetz erhalten sollten, empfehlen wir eine anwaltliche Vertretung. Warum, lesen Sie hier. Wir raten ausdrücklich davon ab, ohne vorherige anwaltliche Beratung den Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes zurückzuschicken. Ebenfalls ist es nach unserer Auffassung keine Alternative, nicht zu reagieren und die vom UBA gesetzte Frist einfach verstreichen zu lassen.

Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung kann Akteneinsicht beim Umweltbundesamt angefordert werden. Erst dann sollte eine abgestimmte Einlassung aufgrund der Vorwürfe abgegeben werden.

Sollten Sie eine Anhörung vom Umweltbundesamt wegen des Verstoßes gegen das Elektrogesetz erhalten haben, rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Wir erörtern Ihnen dann gerne die rechtlichen Möglichkeiten und den Ablauf des Verfahrens.

Stand: 29.05.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard